Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der am 1. Februar 2006 begonnenen freiwilligen Weiterversicherung des Klägers
in der Arbeitslosenversicherung mit Ablauf des 8. August 2006.
Der __________1967 geborene Kläger bezog bis Ende 2005 Arbeitslosengeld (Alg). Zum 1. Januar 2006 meldete er sich aus dem
Alg-Bezug ab und übte eine selbständige Tätigkeit (Handel mit EURO-Münzen) aus. Es verblieb ein Alg-Restanspruch für 11 Tage.
Die Beklagte förderte die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zum 30. Juni 2006 mit Überbrückungsgeld.
Mit am 25. Januar 2006 eingegangenem Antrag begehrte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung nach §
28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) ab dem 1. Februar 2006, weil er von diesem Zeitpunkt an als Selbständiger mit mehr als 15 Wochenstunden tätig sei. Im Antragsvordruck
bestätigte er den Erhalt und die inhaltliche Kenntnisnahme des Merkblatts "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung".
Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2006. Hierzu ergingen in der Folgezeit Änderungsbescheide
zur Beitragshöhe, zuletzt am 5. Dezember 2007 für das Jahr 2008. In dem Bescheid vom 3. Februar 2006 heißt es auf Seite 2
oben unter anderem:
"Das Versicherungspflichtverhältnis endet
- wenn Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III (z.B. Alg) beziehen
- ...
- mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach §
28 Abs.
1 Satz 1
SGB III letztmals erfüllt werden (§
28a Abs.
2 Satz 3 Nr.
3 SGB III".
Seit dem 10. Juli 2006 bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE SGB II im
Kreis P___. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger von der ARGE darauf hingewiesen, dass er vorrangig seinen Restanspruch auf
Alg I in Anspruch nehmen müsse. Am 9. August 2006 meldete er sich bei der Beklagten unter Hinweis darauf, dass er seine selbständige
Tätigkeit nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe, arbeitslos und beantragte Alg I, das die Beklagte ihm mit Bescheid
vom 17. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 ab dem 9. August 2006 mit einer Restanspruchsdauer
von 11 Kalendertagen bewilligte. Der Anspruch auf Alg I war ab dem 20. August 2006 erschöpft.
Bis zum 29. Februar 2008 zahlte der Kläger Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung. Am 8. Januar 2008 meldete er sich
bei der Beklagten zum 1. Februar 2008 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid
vom 5. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 30. September
2008 (später zurückgenommen für die Zeit ab 19. Mai 2008, s.u.).
Mit nicht angefochtenem Bescheid vom 7. Februar 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2007 betreffend den Versicherungsschutz
im Jahre 2008 ab dem 1. Februar 2008 wegen Beendigung der selbständigen Tätigkeit des Klägers am 31. Januar 2008 auf und kündigte
die Erstattung des für den Monat Februar 2008 gezahlten Beitrags an. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2008, um den es im
vorliegenden Rechtsstreit geht, hob die Beklagte den Bescheid über die freiwillige Weiterversicherung vom 3. Februar 2006
mit Wirkung ab 9. August 2006 auf. Zur Begründung dieser auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §
330 Abs.
3 SGB III gestützten Entscheidung führte die Beklagte aus, dass der Kläger ab dem 9. August 2006 eine Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III bezogen habe und das Versicherungspflichtverhältnis in der freiwilligen Weiterversicherung somit gemäß §
28a Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB III mit Ablauf des 8. August 2006 geendet habe. Überzahlte Beiträge würden nach Rechtskraft des Bescheides erstattet. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008 unter Wiederholung und Vertiefung
der Gründe des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Ergänzend nahm die Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X Bezug und führte aus, dass der Kläger in dem ihm bei Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung ausgehändigten Merkblatt
darauf hingewiesen worden sei, dass die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung mit dem Bezug von Alg
ende.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2008, geändert mit Bescheid vom 9. Juni 2008, nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung
von Alg mit Wirkung ab 19. Mai 2008 für die Zukunft wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit vor dem 1. Februar 2008 zurück.
Die Bescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 2008, das mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 zu Ungunsten des Klägers beendet wurde. Dass insoweit Klage erhoben wurde, lässt sich
den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Gegen den Bescheid vom 14. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 hat der Kläger am 4. Juni
2008 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er sei 2006 weder von der Beklagten noch von
der ARGE darauf hingewiesen worden, dass sein Status als freiwillig Versicherter durch den Bezug von Alg I im Umfang der Restanspruchsdauer
von 11 Tagen gefährdet werde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ggf. ab 20. August 2006 erneut die
freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Insoweit habe die Beklagte gegen Beratungspflichten verstoßen. Im Übrigen hat
der Kläger Vertrauensschutz geltend gemacht und eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt.
Er habe auf den Bestand und die Fortdauer der freiwilligen Weiterversicherung vertraut und auch nicht mehr rückgängig zu machende
Vermögensdispositionen getroffen. Die Beklagte habe sich hingegen fehlerhaft verhalten, als sie ihn nicht auf die Möglichkeit
eines Neuantrags auf freiwillige Versicherung hingewiesen habe. Im Übrigen habe die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom
3. März 2008 (gemeint: 10. Juni 2008) betreffend Höhe und Dauer des Alg-Anspruchs ab Februar 2008 zutreffend ausgeführt, dass
die Überzahlung allein durch ihren Fehler eingetreten sei. Ihn treffe auch kein Verschulden daran, dass die Beklagte ihren
Irrtum über den Fortbestand der freiwilligen Versicherung erst nach mehr als zwei Jahren bemerkt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und deren Inhalt weiter vertieft.
Ergänzend hat sie ausgeführt: Der Kläger sei bei der Beantragung und Bewilligung der Aufnahme in die freiwillige Weiterversicherung
ausführlich darauf hingewiesen worden, dass die Weiterversicherungsvoraussetzungen bei Aufgabe der Selbständigkeit als Haupttätigkeit
oder bei dem Bezug von Alg entfallen würden. Dass der Kläger 2006 während seiner freiwilligen Versicherung Alg bezogen habe,
sei erst im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren über die Höhe der 2008 vorgenommenen Bewilligung aufgefallen. Dass
die Überzahlung von Alg auf einem Fehler der Bundesagentur für Arbeit beruhe, habe keine Auswirkungen auf die hier angefochtene
Aufhebung der freiwilligen Weiterversicherung. Die freiwillige Weiterversicherung ende mit Reduzierung der selbständigen Tätigkeit
auf weniger als 15 Wochenstunden. Der Kläger habe die Reduzierung mit Stellung seines Alg-Antrags dokumentiert, sie aber im
Zusammenhang mit der freiwilligen Weiterversicherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt und so grob fahrlässig Mitteilungspflichten
verletzt.
Nach mündlicher Verhandlung am 8. Juli 2010 hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der Berufung
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 14. April
2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.
Die Aufhebungsentscheidung sei erst nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bekanntgegeben worden. Die Jahresfrist beginne mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes. Die Beklagte habe hier mit dem Alg-Antrag
vom 9. August 2006 Kenntnis von den Tatsachen erhalten, die die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006
rechtfertigten. Denn damit habe die Beklagte erfahren, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit nicht mehr im Umfang von
mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger seinen
Restanspruch auf Alg geltend mache und ihm dieser Anspruch bewilligt würde. Die Beklagte habe seinerzeit auch gewusst, dass
dem Kläger mit dem Bescheid vom 3. Februar 2006 die gesetzlichen Beendigungsgründe für die freiwillige Weiterversicherung
in der Arbeitslosenversicherung mitgeteilt worden seien, so dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Aufhebungsentscheidung
für die Vergangenheit auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X habe stützen können. Dass die maßgebenden Tatsachen nicht an die für die Aufhebungsentscheidung zuständige Stelle kommuniziert
worden seien, hindere den Beginn des Fristlaufes nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folge auch nicht daraus, dass §
28a Abs.
2 Satz 2
SGB III die Tatbestände regele, bei deren Eintreten die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes
ende. Zwar habe bereits der Bescheid vom 3. Februar 2006 nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Andererseits sei die Beklagte
nicht gehindert, die Versicherungspflicht sowie Rechte und Pflichten des Betroffenen durch Verwaltungsakt festzustellen. Eine
solche Feststellung sei ein Verwaltungsakt; der Versicherungsträger sei an diese Feststellung gebunden. Für das Erlöschen
der Versicherungspflicht müsse die Beklagte die durch das Verfahrensrecht getroffene Rechtsposition ebenfalls durch einen
Verwaltungsakt - gestützt auf das einschlägige Verfahrensrecht, hier § 48 SGB X - zurücknehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2009, L 1 AL 18/09; anders offensichtlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Oktober 2009, L 19 AL 74/08 [juris]). Dies beinhalte dann auch die Einhaltung der vorstehend bezeichneten Jahresfrist. Da dies nicht geschehen sei, sei
der angegriffene Bescheid rechtswidrig.
Gegen diese ihr am 28. September 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28. Oktober 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten.
Zur Begründung macht sie geltend: Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen
Sachwalters abzustellen. Vorliegend sei für die freiwillige Weiterversicherung eine andere Stelle zuständig gewesen als für
die Alg-Bewilligung. Der Kläger sei bei der Beantragung über die Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung umfassend
belehrt worden, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vorlägen. Der Kläger habe gewusst, dass die Weiterversicherung während des Leistungsbezuges und nach Absinken des Umfangs
der selbständigen Tätigkeit auf unter 15 Wochenstunden nicht mehr möglich gewesen sei und dass es eines neuen Antrags bedurft
hätte, um die Weiterversicherung wieder aufzunehmen.
Im Übrigen sei mit der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 (L 19 AL 74/08), gegen die Revision eingelegt worden sei, davon auszugehen, dass ebenso, wie die Versicherungspflicht nach §
28a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB III auf Antrag des Versicherten bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintrete, auch der Versicherungsausschluss nach
§
28 (gemeint: § 28a) Abs.
2 SGB III als hierzu gegenläufiger Vorgang keiner Regelung seitens der Beklagten bedürfe, sondern kraft Gesetzes eintrete. Einer Aufhebung
des Bescheides vom 3. Februar 2006 hätte es insoweit gar nicht bedurft. Der Bescheiderteilung komme lediglich deklaratorische
Wirkung zu. Der Kläger dürfe sich deshalb auch nicht auf die Anfechtung des Aufhebungsbescheides beschränken, sondern müsse
die Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses verfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. festzustellen, dass seine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung über den 8. August 2006 hinaus fortbestanden
hat.
Er stützt das angefochtene Urteil, wiederholt sinngemäß sein bisheriges Vorbringen und erwidert: Entgegen der Auffassung der
Beklagten sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt. Denn es sei nicht allein auf die Kenntnis des zuständigen Sachwalters abzustellen. Vielmehr genüge, wie auch
das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, die Kenntnis eines sonstigen innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des
Verwaltungsaktes berufenen Amtswalters von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen. Soweit die Beklagte sich auf das
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen berufe, widerspreche diese Entscheidung dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. August
2009, L 1 AL 18/09.
Im Übrigen macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 den Eindruck erweckt habe,
sie gehe auch ohne erneute Antragstellung vom Fortbestand der freiwilligen Weiterversicherung aus. Diese Bescheide hätten
feststellenden Charakter und eine Bindungswirkung in dem Sinne, dass ein neuer Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht
erforderlich gewesen sei.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das BSG die Revision gegen das Urteil
des LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. März 2011, B 12 AL 2/09 R (juris) zurückgewiesen hat.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage abweisen müssen. Zweifelhaft ist bereits das Rechtsschutzbedürfnis
der Klage, nachdem der Kläger die Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Versicherungsleistungen (Alg)
offenbar hat bestandskräftig werden lassen. Allerdings mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass es bei einer
Bestätigung des Fortbestands seiner freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu einer entsprechenden
Neubewilligung von Alg käme, so dass der Senat das Rechtsschutzbedürfnis der Klage letztlich als gegeben ansieht.
Das Sozialgericht hätte den Antrag des Klägers nicht nur im Sinne des wörtlich formulierten Anfechtungsbegehrens auslegen
dürfen, sondern zugleich ein Feststellungsbegehren annehmen bzw. auf die Stellung eines entsprechenden Antrags hinwirken sollen
(§
106 Abs.
1 SGG). Denn in Fällen wie dem vorliegenden ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sachgerecht. Ähnlich wie die
antragsabhängige Versicherungspflicht nach §
28a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, endet nämlich umgekehrt diese Versicherungspflicht nach §
28a Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB III in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, kraft Gesetzes unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt feststellt (so BSG,
Urteil vom 30. März 2011, aaO., für den Beendigungstatbestand des §
28a Abs.
2 Satz 3 Nr.
3 SGB III a.F.). Auf Anregung des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den bisher gestellten Anfechtungsantrag in der
Berufungsverhandlung um ein Feststellungsbegehren erweitert. Da das Begehren des Klägers auslegungsfähig war und ist, hält
der Senat diese Ergänzung im Sinne einer Klarstellung für geboten, ohne dass sich insoweit Fragen einer Klageänderung stellen
(vgl. §
99 Abs.
3 SGG).
Aus denselben Gründen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte noch am 5. Dezember 2007 einen Änderungsbescheid über die
Beitragshöhe der freiwilligen Weiterversicherung für das Jahr 2008 erlassen hat, keine Rechte herleiten. Denn die Versicherung
war - wie ausgeführt - kraft Gesetzes beendet.
Nach allem ist die Klage unbegründet, so dass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die
Klage abzuweisen ist.