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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2015 - 3 AL 49/13
Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld Wirkung einer Erledigungserklärung Unwiderrufliche Prozesshandlung Zuständiges Gericht
1. Die Erledigungserklärung hat (anders als nach § 91a Abs. 1 ZPO oder § 161 Abs. 2 VwGO) keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung; sie stellt sich je nach prozessualer Konstellation entweder als Klagrücknahme oder als Annahme eines von dem Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses dar.
2. In beiden Fällen führt die Abgabe der entsprechenden Erklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 101 Abs. 2, § 102 Satz 2 SGG).
3. Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde; sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
4. Mit der herrschenden Literaturmeinung ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klagrücknahme gegenüber dem Gericht abzugeben ist, bei dem die Sache anhängig ist, während eines laufenden Berufungsverfahrens also gegenüber dem Rechtsmittelgericht.
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 2
,
SGG § 102 S. 2
,
ZPO § 91a Abs. 1
,
VwGO § 161 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck S 40 AL 118/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Prozesserklärung der Klägerin vom 3. Mai 2013 wirksam erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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