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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2017 - 3 AL 8/15
Arbeitslosengeld Sperrzeit Zumutbare Beschäftigung Verfügbarkeit des Arbeitslosen
1. Nach § 118 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer - neben weiteren Voraussetzungen - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.
2. Ein Arbeitsloser kann eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben, wenn er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und durch nichts gehindert wird.
3. Das objektive Tatbestandsmerkmal "können" umfasst unter anderem den Gesundheitszustand des Arbeitslosen.
4. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine AU-Bescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Normenkette:
SGB III a.F. § 118 Abs. 5 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 23.01.2015 S 3 AL 73/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 aufgehoben, soweit damit der
Klage teilweise stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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