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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2017 - 4 KA 17/15
Vertragsarzthonorar Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung Ermächtigungsgrundlage Nachträgliche Korrektur bereits ergangener Honorarbescheide Eingeschränkter Vertrauensschutz
1. Nach § 106a Abs. 2 S. 1 SGB V obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung die Prüfung der vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit.
2. Die Ermächtigung zur sachlich-rechnerischen Berichtigung verdrängt als Spezialnorm § 45 SGB X.
3. Sie berechtigt insbesondere zur nachträglichen Korrektur bereits ergangener Honorarbescheide, denn diese stellen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich vorläufige Regelungen über den Honoraranspruch im jeweiligen Quartal dar.
4. Auf den dauerhaften Bestand dieser vorläufigen Regelungen können Vertragsärzte nur im beschränkten Umfang vertrauen; eines expliziten Widerrufsvorbehaltes im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X bedarf es zum Ausschluss eines umfänglicheren Vertrauensschutzes insoweit nicht.
5. Andererseits sind Kassenärztlichen Vereinigungen auch nicht in unbegrenztem Ausmaß zur Vornahme sachlich-rechnerischer Berichtigungen ermächtigt; der mit den Honorarbescheiden verfolgte Zweck, die Vertragsärzte hinreichend und zeitnah über die Höhe ihrer Vergütung zu informieren, liefe andernfalls leer und Rechtssicherheit wäre im Bereich der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr gegeben.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Kiel 24.02.2015 S 2 KA 843/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. Februar 2015 abgeändert. Der Bescheid vom 27. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 14. August 2014 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte eine sachliche rechnerische Berichtigung auch für die Quartale III/08 - I/09 vorgenommen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.500.000 € festgesetzt.

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