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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2011 - 4 KA 23/11
Rückforderung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach Neuberechnung psychotherapeutischer Vergütungsanteile
Die KV ist verpflichtet, die Vertragsärzte auf Ungewissheiten in der Vergütung frühzeitig hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere der Konkretisierung der Kenntnisse der KV und dem wirtschaftlichen Ausmaß einer späteren Honorarberichtigung. Ist die Höhe der späteren Honorarrückforderung noch von weiteren Verhandlungen abhängig, muss die KV nicht den höchsten denkbaren Rückforderungsbetrag als "worst case" benennen.
Der Anspruch auf eine Honorarrückforderung unterliegt einem Zeitablauf von vier Jahren. Dieser Fristablauf kann durch eine formelle oder materielle Verwaltungsentscheidung gehemmt sein.
1. Honorarrückforderung wegen Neuberechnung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.
2. Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) ist verpflichtet, die Vertragsärzte auf Ungewissheiten in der Vergütung frühzeitig hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere der Konkretisierung der Kenntnisse der KÄV und dem wirtschaftlichen Ausmaß einer späteren Honorarberichtigung. Ist die Höhe der späteren Honorarrückforderung noch von weiteren Verhandlungen abhängig, muss die KÄV nicht den höchsten denkbaren Rückforderungsbetrag als "worst case" benennen."
3. Der Anspruch auf eine Honorarrückforderung unterliegt einem Zeitablauf von vier Jahren. Dieser Fristablauf kann durch eine formelle oder materielle Verwaltungsentscheidung gehemmt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 203
,
BGB § 205
,
BGB § 209
,
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 1
,
SGB I § 45 Abs. 2
,
SGB X § 24
,
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 45
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 85 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Kiel 18.05.2011 S 14 KA 71/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 7.562,54 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: