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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2015 - 4 KA 37/13
Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt Kein hälftigen Versorgungsaufträge bei Doppelzulassung Einheitlicher Vertragsarztsitz und Versorgungsauftrag
1. Der Status als Vertragsarzt ist als Vertragsarztverhältnis ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
2. Verzichtet ein Arzt auf seine Zulassung als Vertragsarzt, hat dies gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V das Ende der Zulassung zur Folge. Dieses Ende erfasst den vertragsärztlichen Status insgesamt und nicht nur in Teilbereichen und folgt aus den statusrechtlichen Grundlagen.
3. Ein Arzt hat nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag vorbehaltlich der Regelungen des § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bei einer hälftigen Zulassung.
4. Auch bei einer Doppelzulassung kann dieser dem Arzt erteilte einheitliche volle Versorgungsauftrag nicht in zwei hälftige Versorgungsaufträge aufgespalten werden.
5. Der Verzicht auf die Zulassung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bindend wird; ein Arzt kann sich grundsätzlich nicht mehr von ihr lösen.
Normenkette:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 95 Abs. 7 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 21.08.2013 S 14 KA 271/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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