Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit
Gesamtbild der Arbeitsleistung
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen eine Beitragsnachforderung.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation in R mit einer
Kapazität von 200 Betten. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere sog. Honorarärzte tätig. Vom 17. November 2015 bis 18. Mai
2016 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p
SGB IV über den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Sozialversicherungspflicht
für vier Honorarärzte fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.846,12 EUR. Zur Begründung
führte sie nach zunächst allgemeinen Erwägungen zur Beitragspflicht aus, dass die im Einzelnen namentlich genannten Honorarärzte
während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. So seien
sie, wie die im Krankenhaus angestellten Ärzte auch, allgemein zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten
der Abteilungen Gynäkologie, Urologie und Allgemeinmedizin eingesetzt worden. Der Einsatz sei, wie die Ermittlungen im Rahmen
der Betriebsprüfung ergäben hätten, notwendig gewesen, weil diese Fachabteilungen personell stark belastet und aufgrund des
weit verbreiteten Ärztemangels unterbesetzt gewesen seien. Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt
worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen
des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne
erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten.
Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses.
Dass ein Arzt in mehreren Krankenhäusern tätig sei, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko
als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar sei die Honorarärztin Christine K. M. weniger
als 50 Tage im Jahr tätig gewesen. Sie habe jedoch keine weiteren Auftraggeber gehabt, so dass ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin
nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen sei und somit Berufsmäßigkeit vorgelegen habe. Grundlage für die
Beitragsberechnung seien die geleisteten Honorare. Insoweit verwies der Bescheid auf die in der Anlage vorgenommene personenbezogene
Beitragsberechnung über die streitgegenständlichen Zeiträume.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme zur Anhörung. Darin
hatte sie die Auffassung vertreten, dass Honorarärzte selbstständig tätig seien und hierzu u. a. auf Gesetzesmaterialien zum
Krankenhausentgeltgesetz verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert
habe. Weiter hatte sich die Antragstellerin mit Urteilen aus der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Honorarärzten auseinandergesetzt
und die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen, soweit sie zu der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
gekommen seien, nicht überzeugten. Nach der Änderung des §
7 Abs.
4 SGB IV in der Fassung von 2003 sei nunmehr klar, dass es für die Abgrenzung unselbstständiger Beschäftigung vor allem auf eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankomme. Daran fehle es bei den Honorarärzten
ähnlich wie bei der Tätigkeit von Betriebsärzten. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, das darin
gelegen habe, dass im Urlaubs- und Krankheitsfalle eine Zahlung an sie nicht erfolgt sei. Der Eingliederung in den Betrieb
der Antragstellerin stehe auch entgegen, dass die Honorarärzte auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen hätten, anders als die
angestellten Ärzte. Sie hätten selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde, an Teambesprechungen nicht teilgenommen
und es sei auch keine Superversion erfolgt.
Die gleichzeitig mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid
vom 21. Juli 2016 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Lübeck die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung beantragt
und im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin
spreche, dass die Honorarärzte maßgebenden Einfluss auf ihre Arbeitszeit genommen und in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit
keiner fachlichen Überprüfung unterstanden hätten. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass nach §
7a Abs.
7 Satz 1
SGB IV Widerspruch und Klage hinsichtlich statusrechtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung zum Beispiel des LSG Rheinland-Pfalz
aufschiebende Wirkung hätten.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen auf den
Inhalt des Beitragsbescheides verwiesen. An dessen Rechtmäßigkeit könne nicht gezweifelt werden. Außerdem sei eine unbillige
Härte nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2016 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach §
86a Abs.
1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich
der darauf entfallenden Nebenkosten.
Bei der Prüfung dieses Antrages sind die Maßstäbe des §
86 a Absatz
3 Satz 2
SGG entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs
im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis
und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits
dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung
hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Grundsätzlich muss das Gericht eine eigenständige Abwägung
der beteiligten Interessen nach den auch für die Verwaltung geltenden Grundsätzen (vgl. §
86 a Absatz
3 SGG) vornehmen und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse abwägen.
Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm aufgelegte Belastung ist
und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Abzuwägen sind die Folgen die eintreten würden, wenn die
Eilentscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden,
wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Schwere der Belastung und die Möglichkeit späterer Abänderbarkeit zu berücksichtigen,
wird man am ehesten durch eine dynamische Betrachtung gerecht. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann, bzw. je größer
die Erfolgsaussicht, desto geringer die Anforderungen an einen zusätzliches Aussetzungsinteresse des Betroffenen.
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung liegen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und damit eine überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit nicht vor und ebenso wenig
eine besondere Härte für die Antragstellerin.
Denn die Rechtsprechung hat sich vielfach mit dem Thema der Honorarärzte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen beschäftigt
und ist überwiegend zu der Auffassung gelangt, dass im Krankenhaus tätige Ärzte - auch wenn sie auf Honorarbasis tätig sind
- regelmäßig abhängig beschäftigt seien (so zum Bespiel LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016, L 5 R 852/14). Zutreffend hat die Antragsgegnerin auf weitere Urteile der 2. Instanz hingewiesen, die ebenfalls von einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung der Honorarärzte in Krankenhäusern ausgegangen sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2014, L 1 KR 405/12, LSG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2014, L 2/12 R 81/12; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 2015, L 7 R 60/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2015, L 4 R 1001/15, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2015, L 8 R 584/11 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14). Verallgemeinernd hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. September
2015 (L 8 R 584/11) ausgeführt, dass ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt, der dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterliegt, eine arbeitsbezogene
Vergütung in Form eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns erhält, in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sei und er
auf das Pflegepersonal des Krankenhauses zurückgreifen könne, ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen habe und ihm die
Betriebsmittel des Krankenhauses zur Verfügung stünden, nicht selbständig tätig sei.
So aber liegt der Fall hier.
Zwar gibt es auch einzelne gegenteilige Entscheidungen, so zum Beispiel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19.
April 2016, L 11 R 2428/15, wonach ein auf Honorarbasis tätiger Arzt keine abhängige Beschäftigung ausübt, wenn er selbst bestimmen könne, an welchen
Tagen er für die Klinik tätig sein wolle und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keine Kontrolle der Klinik
im Sinne von Einzelanordnungen unterliege. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal
der Klinik führe noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik. Diese Entscheidung vermochte
die Kammer jedoch nicht zu überzeugen und reicht jedenfalls nicht aus, angesichts der überwiegend gegenteiligen Rechtsprechung,
auch von dem LSG Baden-Württemberg, eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu begründen.
Die Kammer vermag auch keine unbillige Härte in der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der genannten Höhe
zu erkennen, da die Antragstellerin über eine betriebswirtschaftliche Größe verfügt, die die Zahlung einer derartigen Summe
als relativ unproblematisch erscheinen lassen. Deshalb sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht erkennbar und auch
nicht vorgetragen worden.
Letztlich ist noch festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sich nicht aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB 4
ergibt. In diesem Zusammenhang wird vollinhaltlich auf die Erwiderung des Antrags der Antragsgegnerin Bezug genommen. In der
Tat bezieht sich §
7 a Abs.
7 Satz 1
SGB IV allein auf das Statusfeststellungen in Antragsverfahren nach dieser Vorschrift und lässt sich auf Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
im Anschluss an Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB 4 nicht analog anwenden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 15. Dezember 2015, L 9 KR 192/15 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2015, L 8 R 442/15 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2015, L 5 KR 146/15 B ER; a.A.: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2015, L 12 R 539/15 B ER)."
Gegen den ihr am 19. September 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, eingegangen beim
Sozialgericht Lübeck am 22. September 2016. Ergänzend trägt sie darin vor, das Sozialgericht habe sich hinsichtlich seiner
Begründung lediglich auf die genannten Urteile bezogen, ohne sich mit Urteilen gegenteiliger Auffassung auseinanderzusetzen.
Außerdem habe es den Vortrag der Antragsgegnerin ohne Weiteres als gegeben unterstellt, obgleich die Antragstellerin keinerlei
Mitwirkungspflichten unterliege und dementsprechend die Antragsgegnerin beweisbelastet sei. Es gebe auch keinen bestimmten
Typus eines Honorararztes, der abhängig tätig sei. Eine weitere Begründung hat die Antragstellerin auch nach Hinweis des Senats
vom 21. Oktober 2016 nicht abgegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts
Lübeck vom 14. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von der Antragstellerin geltend
gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin, abgelehnt.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, orientiert sich die Entscheidung darüber, ob die
aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, an der Vorschrift des §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach §
86a Abs.
1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG entfällt diese jedoch bei - wie hier - Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich
der darauf entfallenden Nebenkosten.
Nach §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr.
1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie findet jedoch nach der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung. Auf eine Eilbedürftigkeit
als Voraussetzung der gerichtlichen Aussetzungsanordnung kann allerdings nicht gänzlich verzichtet werden.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann,
wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades
bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich
nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung
der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse
insgesamt geschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine unbillige Härte seitens der Antragstellerin nicht
vorgetragen wird.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz damit grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht zutreffend
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides verneint und mit dieser Begründung die beantragte
Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Wie das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wird
der Anwendungsbereich von §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG im Hinblick auf Bescheide über Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffene Statusentscheidungen durch §
7a Abs.
7 Satz 1
SGB IV nicht berührt. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats unter Berücksichtigung grammatikalischer, historischer,
systematischer und teleologischer Auslegung. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf seine auch vom Sozialgericht zitierte
Entscheidung vom 17. September 2015 (L 5 KR 146/15 B ER). In seiner Beschwerdebegründung wendet sich die Antragstellerin nicht gegen diese Auffassung, so dass der Senat von
einer weiteren Begründung absieht.
Die Abgrenzung der Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit orientiert sich an der Regelung des §
7 SGB IV. Nach dessen Abs.
1 ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(Satz 2). Eine solche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit lagen nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und insbesondere
dem Akteninhalt vor.
Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem
Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende
Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis
der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst
das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihren
gelebten Beziehungen erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche
Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der
nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange die Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch
auf Selbstständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben.
Gemessen an diesen Grundsätzen unterlagen die Honorarärzte im streitbefangenen Zeitraum der Sozialversicherungspflicht. So
ergeben sich insbesondere aus den von einzelnen Honorarärzten für die Antragsgegnerin ausgefüllten Fragebögen, dass diese
in die von der Antragstellerin geschaffene Organisation des Krankenhauses eingebunden waren und entsprechend dort die vereinbarte
Tätigkeit, ärztliche Leistung, zu verrichten hatten. So teilte Dr. H auf seinem Fragebogen mit, dass ihm die Patienten von
der Chefärztin bzw. stellvertretenden Chefärztin zugeteilt wurden, die Zeiteinteilung bzw. der Dienst-/Einsatzplan von der
Verwaltung bzw. der Klinikleitung übernommen wurde und er Rufbereitschaft, allerdings auf freiwilliger Basis, übernommen hatte.
Die Ärztin Christine K -M teilte mit, dass teilweise ihre Verordnungen und alle gutachterlichen Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen
etc. kontrolliert wurden, es habe einen genauen Zeitplan gegeben, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden mussten.
Die Ärztin K -M und der Arzt Dr. P bestätigten im Übrigen auf dem Fragebogen, dass sie in den betrieblichen Arbeitsablauf
eingegliedert gewesen seien und die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter des Auftraggebers ausgeführt hätten.
Dass die Honorarärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie
als hoch qualifizierte Beschäftigte ihre Tätigkeit zu verrichten hatten und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht
in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt (z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB 4 Rz 74
m.w.N. und als Beispiel die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus).
Ein Unternehmerrisiko, wie es typisch für eine selbstständige Tätigkeit ist, ist hier nicht erkennbar. Der Hinweis der Antragstellerin
darauf, dass Vergütungen bei Abwesenheit der Mitarbeiter z. B. bei Krankheit oder Urlaub ausgeschlossen seien, verkennt, dass
sich die Frage, ob eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle besteht, nicht an der Vereinbarung hierüber orientiert,
sondern danach, ob eine Beschäftigung vorliegt. Überhaupt verkennt die Antragstellerin den Umstand, dass die Betroffenen selbst
nicht bestimmen können, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Diese Entscheidung
ergeht anhand der dafür maßgebenden Normen, hier, wie genannt, §
7 SGB IV, und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. Ein Unternehmerrisiko liegt auch nicht darin, bei befristeten Verträgen
mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen zu müssen. Dieser Situation ist auch der Beschäftigte, dem vom Arbeitgeber
gekündigt werden kann oder der ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ausgesetzt. Das Unternehmerrisiko beschreibt
vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten (vgl. Urteil des Senats
vom 14. April 2016 - L 5 KR 49/14). Eine solche Gefahr bestand hier für die Honorarärzte nicht.
Soweit die Antragstellerin ihre Begründung auf die Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgelt stützt, verkennt sie, dass dieses
Gesetz keine Regelung darüber enthält, wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Auch der Umstand, dass, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, in einer Vielzahl von landessozialgerichtlichen
Entscheidungen die Tätigkeit eines Honorararztes als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde, spricht für die Rechtmäßigkeit
des hier angefochtenen Beitragsbescheides.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat, ebenso wir das Sozialgericht, davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des
Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).