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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 - 5 KR 176/16
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung
1. Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
5. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Lübeck 14.09.2016 S 1 KR 553/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.615,37 EUR festgesetzt.

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