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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2017 - 5 KR 99/17
Dialyse; Einstweiliger Rechtsschutz; Fahrkosten
Ein Anspruch auf vollständige Fahrkostenerstattung zu Dialysefahrten besteht grundsätzlich nur zur nächstgelegen Dialysepraxis, auch wenn dem Versicherten vorher über einen längeren Zeitraum die Fahrkosten zu einer weiter entfernt liegenden Praxis erstattet wurden. Medizinische Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen
Normenkette:
SGB X § 45
, ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 18.05.2017 S 8 KR 202/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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