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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2014 - 5 SF 105/13
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Mitbeteiligung des Gerichts an einem Fristversäumnis
1. Eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte Umsatzsteuer kann nachträglich nur unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG verlangt werden, wobei nach Abflauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden kann.
2. Allerdings ist bei einem Pflichtverstoß nicht in jedem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Dieser genügt allein nicht. Denn die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordern nicht, dass jemand bei der Fristversäumung "ohne Verschulden"gewesen sein muss, sondern bestimmen, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden"verhindert" war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist also nur dann nicht zu gewähren, wenn zwischen dem Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht und dem Eintritt der Firstversäumnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies ist immer dann besonders genau zu prüfen, wenn ein zumindest irgendwie geartetes Verhalten des Gerichts zur Fristversäumnis beigetragen hat. Dann kann es unbillig und mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar sein, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. Diesbezüglich sind auch bestimmte Fürsorgepflichten des Gerichts zu beachten.
Normenkette:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
JVEG § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
,
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2
,
JVEG § 2 Abs. 2 S. 1
Tenor
Dem Erinnerungsführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.

Entscheidungstext anzeigen: