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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.09.2012 - 5 SF 18/12
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ergangenen richterlichen Beschluss des Sozialgerichts
Gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ergangenen richterlichen Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde an das Landessozialgericht nicht statthaft. In einem Erstattungsstreit sind Länder auch dann kostenprivilegiert, wenn sie selbst als örtlicher Träger der Sozialhilfe (z.B. Land Berlin) am Verfahren beteiligt sind.
Gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ergangenen richterlichen Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde an das Landessozialgericht nicht statthaft. In einem Erstattungsstreit sind Länder auch dann kostenprivilegiert, wenn sie selbst als örtlicher Träger der Sozialhilfe (zB. Land Berlin) am Verfahren beteiligt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 40
Normenkette:
GKG (2004) § 2 Abs. 1 S. 1
,
GKG (2004) § 66 Abs. 1 S. 1
,
GKG (2004) § 66 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 178 S. 1
,
SGG § 197a Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 23. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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