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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2012 - 5 SF 24/12
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 8 JVEG ergangenen Beschluss des Sozialgerichts
Gegen die auf eine Erinnerung ergangene richterliche Entscheidung über einen Kostenansatz des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft.
Gegen die auf eine Erinnerung ergangene richterliche Entscheidung über einen Kostenansatz des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 240
Normenkette:
JVEG (2004) § 4 Abs. 3
,
JVEG (2004) § 8
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 178 S. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 02.04.2012 S 7 SF 62/10 KO
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 2. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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