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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2015 - 5 SF 327/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bestimmung der Terminsgebühr
1. Die Verfahrensgebühr deckt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ab.
2. Setzt man die Kriterien des § 14 RVG im Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen.
3. Dass die Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger auch in dem Verfahren Berücksichtigung findet, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Fundstellen: NZS 2015, 718
Normenkette:
RVG § 1 Abs. 3
,
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 14
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1
,
VV RVG Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Kiel 11.12.2014 S 21 SF 157/13
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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