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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2012 - 5 SF 93/11
Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Kriterien für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens
Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen insbesondere für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens.
1. Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen insbesondere für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens.
2. Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ist es erforderlich, eine Standardseite festzulegen. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5. Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung dauert etwa eine Stunde. Dabei ist zu beachten, dass nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können; also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
,
JVEG § 8 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 2
,
JVEG § 9 Abs. 1
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 6. November 2011 wird auf 778,00 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: