Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 8 U 6/14 – v. 08.07.2015
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Aufnahme in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und gegen den von der Beklagten
erhobenen Beitrag.
Die Klägerin gab im Fragebogen der Beklagten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe am 14. November 2011 an, sie sei
seit dem Jahr 2000 Pächterin einer 0,57 ha großen Grünlandfläche, auf der sie ein Pony und zwei Reitpferde halte, die durchschnittlich
achtmal pro Monat geritten würden.
Am 15. November 2011 erließ die Beklagte (damals: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg)
einen Aufnahmebescheid, mit dem sie ihre Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin feststellte und
eine Beitragsberechnung für das Jahr 2010 in Höhe von 226,78 EUR als Anlage beifügte. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben
vom 24. November 2011 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie betreibe keine Landwirtschaft, sondern übe Reitsport
aus. Daher falle sie nicht in die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Mit Beitragsbescheid zur Umlage 2011 setzte die Beklagte am 3. Februar 2012 einen Beitrag in Höhe von 243,07 EUR fest. Dagegen
legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 "betreffend die Feststellung der Zuständigkeit der Landw. Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein und Hamburg" für das von der Klägerin betriebene landwirtschaftliche Unternehmen wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin vom 24. November 2011 gegen den Bescheid vom 15. November 2011 zurück. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m. §
123 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (
SGB VII), seien kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung alle Personen versichert, die Unternehmer eines land-
oder forstwirtschaftlichen Unternehmens seien. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens sei im Gesetz nicht definiert.
Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bilde jedoch jede land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche ein der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung unterliegendes Unternehmen. Entscheidend sei, dass auf den Flächen landwirtschaftliche Tätigkeiten zum
Zwecke der überwiegend planmäßigen Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen verrichtet würden. Art und Intensität der Bewirtschaftung
spielten keine Rolle. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung sei deshalb insbesondere bereits dann auszugehen, wenn sich die
Tätigkeiten auf ein mehr oder weniger regelmäßiges Abmähen der Flächen beschränkten, um den Wert der Flächen zu erhalten und
einer Verwilderung entgegenzuwirken. Zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten zum Zwecke der überwiegend planmäßigen Aufzucht
und Aberntung von Bodengewächsen zählten nach der Rechtsprechung insbesondere auch alle Formen der Weidetierhaltung, da die
Abweidung nicht nur eine natürliche Verwertung landwirtschaftlicher Bodengewächse umfasse, sondern auch der Pflege und Düngung
der Flächen diene, die anderenfalls verwildern würde. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung sei derjenige, dem das Ergebnis
des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche, der also das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trage (§
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII).
Die Klägerin hat am 5. Oktober 2012 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, sie sei lediglich Pächterin
und nicht Eigentümerin der Flächen. Bereits deshalb sei sie nicht als Unternehmerin zu qualifizieren. Im Übrigen betreibe
sie keine Landwirtschaft und sei damit auch nicht landwirtschaftliche Unternehmerin; denn ihre drei Reitpferde würden ausschließlich
zu Reitzwecken gehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung LSV-Neuordnungsgesetz
- LSV-NOG) ist zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als neuer Träger
für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtet worden. Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten aller
bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen)
sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nach Art. 1 § 1 LSV-NOG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die SVLFG, die jetzige Beklagte, übergegangen, die als jetzige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat.
Durch Urteil vom 20. September 2013 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, als Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens bestehe für die Klägerin Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Unfallversicherung; die Beklagte sei hierfür der zuständige Sozialversicherungsträger. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen
Veranlagungszeitraum Pächterin einer 0,57 ha großen Grünlandfläche gewesen, auf der sie drei Pferde gehalten habe. Dabei handele
es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung. Insoweit werde Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten
in den angefochtenen Bescheiden.
Die Klägerin hat gegen das am 22. Januar 2014 zugestellte Urteil am 19. Februar 2014 Berufung eingelegt, mit der sie nachdrücklich
und umfänglich geltend macht, es liege weder ein Unternehmen vor, noch werde Landwirtschaft betrieben. Das gelegentliche Grasen
der Tiere auf der Fläche stelle keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Tiere würden auf der gepachteten Fläche - und
auch das nur im Sommer und lediglich tagsüber - gehalten, weil sie - die Klägerin - sich an den Tieren erfreue und gelegentlich
mit ihnen ausreite. Die Fütterung erfolge abends im Stall. Die betroffenen Weiden dienten auch nicht als Futtergrundlage für
die Tiere. Es gelte als Faustregel, dass man mindestens 0,5 ha pro Pferd und mindestens 0,25 ha pro Pony vorhalten müsse,
um den Tieren eine ausreichende Futtergrundlage zu gewähren. Für ihre Pferde - die der Klägerin - wären somit 1,25 ha erforderlich.
Die aktuelle Fläche betrage aber lediglich 6.800 qm. Eine ausreichende Ernährung der Tiere könne durch die Weideflächen somit
nicht erreicht werden. Sie würden im Stall im Sommer und im Winter mit Heulage und Mineralfutter versorgt. Die hier betroffene
Weidefläche diene lediglich als Bewegungsfläche und nicht als Futtergrundlage. Selbst wenn man eine Bodenbewirtschaftung darin
sehen wollte, dass die Tiere gelegentlich einen Grashalm von der Fläche aufnähmen, wäre zu prüfen, ob eine solche "Bodenbewirtschaftung"
nicht einer allgemeinen Geringfügigkeit oder Bagatellgrenze unterliege und daher nicht mehr als landwirtschaftliches Unternehmen
angesehen werden könnte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist nochmals darauf hin, dass das Abweiden von Grünland durch Tiere
Landwirtschaft im Sinne von §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII sei. Es gehe hier nicht um das Halten oder Züchten von Nutztieren. Als Pächterin gereiche das wie auch immer geartete Ergebnis
des Unternehmens ihr zum Vor- oder Nachteil; damit sei sie Unternehmerin nach §
136 Abs.
3 SGB VII. Beispiele für Vorteile seien das Einsparen von Futtermitteln, das Verhindern von Wildwuchs oder die natürliche Düngung durch
die Tiere usw.. Beispiele für Nachteile seien Aufsicht über die Tiere, Instandhaltung von Zäunen, Kontrolle auf Schädlinge,
Herbizideinsatz usw.. Eine Bagatellregelung sehe das Gesetz nicht vor. Hierzu diene die Befreiungsvorschrift des §
5 SGB VII. Die wiederum sei nicht einschlägig, da die Weide der Klägerin mehr als doppelt so groß sei wie der gesetzliche Grenzwert
von 2.500 qm.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasse die Entschädigung von Arbeitsunfällen. Er umfasse nicht - wie die Klägerin
zutreffend festgestellt habe - das private Reiten. Versichert wären hingegen grundsätzlich z. B. Reparaturarbeiten an Zäunen,
das Mähen der Weide o. ä.. Hierbei eintretende Unfälle wären bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Berufsgenossenschaft
mit allen geeigneten Mitteln zu entschädigen; der Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung sei wegen §
11 Abs.
5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (
SGB V) ausgeschlossen.
In Parallelverfahren, die der Senat am 3. Dezember 2014 verhandelt hatte, ist ein Auflagenbeschluss ergangen, durch den der
Beklagten aufgegeben worden ist, unter Berücksichtigung näher modifizierter Anforderungen mitzuteilen, wie sie den Beitragswert
von 8,8 Berechnungseinheiten für Pferde ermittelt hat und dazu Unterlagen vorzulegen. Der anonymisierte Auflagenbeschluss
des Senats vom 3. Dezember 2014 sowie die daraufhin von der Beklagten eingereichten Unterlagen (AZ: L 8 U 40/13) sind an die Klägerin zur Terminsvorbereitung übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe des angefochtenen Beitragsbescheides nicht die nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR. Jedoch ist Gegenstand der Berufung auch der Aufnahmebescheid vom 15.
November 2011. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d.
§
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG betrifft, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden trifft und deshalb
ohne Beschränkung die Berufung eröffnen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Aufnahmebescheid der Beklagten vom 15. November 2011 sowie der Beitragsbescheid vom selben
Tag für das Umlagejahr 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte ist als Berufsgenossenschaft für den Betrieb der Klägerin zuständig. Der Bescheid der Beklagten zur Feststellung
der Versicherungspflicht beruht auf §
136 Abs.
1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer
feststellt. Hier ist durch Bescheid vom 15. November 2011 zutreffend der Beginn festgestellt worden.
Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das
Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens
wird in §
123 Abs.
1 Nr.
1 bis 8
SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens
wird selbst nicht in §
123 SGB VII definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), der sich der Senat anschließt, ist von einem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des "landwirtschaftlichen Unternehmens"
auszugehen. So hat das BSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, [...], Rn. 15) - noch auf der Grundlage der Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) - festgestellt, dass ein "landwirtschaftliches Unternehmen" nicht nur dann vorliege, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen
Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führe. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer
von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder
verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgend einer Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, [...] Rn. 16 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfiele.
Selbst unter Geltung der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) sprach die Systematik der gesetzlichen Regelungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung dafür, dass das Gesetz hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw.
Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -, [...] Rn. 21). Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des
SGB VII zum 1. Januar 1997 besteht aber kein Bedarf mehr für eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze, wenn also der Umfang der Bodenbewirtschaftung
nur eines geringfügigen Arbeitsaufwandes bedarf (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 17 U 1/05 -, [...] Rn. 25). Aufgrund der Herausnahme von Haus- und Ziergärten bzw. Kleingärten aus landwirtschaftlichen Unternehmen
durch §
123 Abs.
2 SGB VII und der nach §
5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht - Verwaltungsvereinfachungsgesetz -
vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818, 825), eröffneten Möglichkeit, dass Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (vom 1. Januar
1997 bis zum 29. März 2005) oder 0,25 ha (seit dem 30. März 2005) die Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII beantragen können, ist für eine von der Rechtsprechung vorgesehene Korrektur des Begriffs des landwirtschaftlichen Unternehmens
durch eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze kein Bedarf mehr (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 17 U 1/05 -, [...] Rn. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2006 - L 17 U 253/04 -, [...] Rn. 34 und 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2010 - L 17 U 228/08 -, [...] Rn. 26).
Diese rechtliche Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 18. Januar 2011
(B 2 U 16/10 R, [...] Rn. 22) die Rechtsprechung aufgegeben hat, nach der es eine Geringfügigkeitsschwelle für ein verwahrlostes Wiesengrundstück
mit einer Fläche von 0,35 ha vorgesehen hatte, die lediglich zur Vermeidung von Samenflug von dem 15-jährigen Enkelsohn des
Klägers gemäht worden war (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 99/89 -, [...]).
Unternehmen der Landwirtschaft (im engeren Sinne) sind vor allem solche mit Bodenbewirtschaftung, wobei dieser Begriff diejenigen
Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer umfasst, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und
abzuernten (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, [...], Rn. 16; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl. 2014, §
123 SGB VII, Rn. 13; Diel in: Hauck/Noftz,
SGB VII, 02/14, §
123 SGB VII, Rn. 16). Dazu gehört auch Viehhaltung, wenn sie mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht (BSG, Urteil vom 25. April 1962 - 3 RK 14/58 -, [...]). Das ist u.a. bei einer so genannten "Weidewirtschaft" der Fall, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch
genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet (abgegrast) wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 13. Juli 2005 - L 17 U 1/05 -, [...], Rn. 22). Die Motivation des Betreibers ist dabei unbeachtlich. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich
noch gewinnorientiert sein. Es genügt, wenn sie zur Freizeitgestaltung, als Hobby oder zu Therapiezwecken ausgeübt wird. Soweit
das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen auf das Verhältnis von Viehbestand zur bodenbewirtschafteten Fläche abgestellt
hat (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, [...]), ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R) dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats nicht mehr als maßgeblich anzusehen; denn eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit
jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich
einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht für die Klägerin als Unternehmerin eines landwirtschaftlichen
Unternehmens Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten als dem zuständigen Sozialversicherungsträger.
Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum Pächterin einer 0,75 ha großen Grünlandfläche gewesen, auf
der sie drei Pferde gehalten und dadurch landwirtschaftliche Nutzung betrieben hat.
Gemäß §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII sind die nach §
2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt.
Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt nach den §§
167 Abs.
3 und
183 Abs.
2 SGB VII die Satzung. Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Mitgliedsunternehmen und die Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft bilden die §§
182,
183 SGB VII.
Gemäß §
182 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das Umlagesoll, der Flächenwert,
der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat nach §
182 Abs.
2 S. 2
SGB VII bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen
zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen.
Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen
für Grundbeiträge festlegen. Für die Bemessung des Arbeitsbedarfes wird gem. §
182 Abs.
5 Satz 1 und 2
SGB VII nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten
geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt; das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die
Satzung.
Gemäß § 44 Abs. 2 b der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind für Pferde
und Fohlen aller Art 8,80 Berechnungseinheiten (BER) je Tier und Jahr (Durchschnittsbestand) anzusetzen. Nach Abschnitt B.
Abs. 1 der Anlage 1 zur Satzung umfasst dieser Wert die notwendige Bewegung und Pflege (Grundversorgung) einschließlich der
Zucht und Unterstellung von Pferden und Fohlen aller Art. Für Traber, Kutschpferde, Ausbildungspferde, Turnierpferde, Schulpferde
und Verleihpferde (besondere Formen der Pferdehaltung) sind zusätzlich zur Grundversorgung weitere 27,00 Arbeitstage je Tier
und Jahr in Ansatz zu bringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 der Satzung soll in den Risikogruppen das Beitragsaufkommen den Aufwendungen für Versicherungsfälle (fünfjähriger
Durchschnitt von Heilbehandlungskosten und Rentenaufwand) entsprechen. Weicht das Beitragsaufkommen von den Aufwendungen um
mehr als 50 v.H. ab, werden im darüber hinausgehenden Umfange die Beiträge entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt im
Rahmen der Veranlagung durch einen Korrekturfaktor. Dieser betrug nach Anlage 1 der Satzung im Jahr 2009 für Pferdehaltung
- sowohl für die Grundversorgung als auch für die besonderen Formen der Pferdehaltung - 0,95.
Im Ergebnis hat die Beklagte zutreffend den Risikofaktor 0,95 gemäß der Anlage 1 der Satzung zur Anwendung gebracht. Soweit
ein anderer Multiplikator im Bescheid angegeben ist, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Insofern handelt
es sich um einen unbeachtlichen Fehler in der Darstellung, der sich nicht auf das rechtmäßige Ergebnis auswirkt.
Nach Abschnitt C. der Anlage 1 zur Satzung wird die Verwaltung ermächtigt, eine Veranlagung in abweichender Weise besonders
festzusetzen, wenn der Geschäftsführer dieses in Einzelfällen aufgrund besonders gelagerter Verhältnisse für erforderlich
hält (sog. Härteklausel).
Der von der Klägerin angegriffene Aufnahmebescheid sowie der Beitragsbescheid beruhen auf diesen Bestimmungen der Satzung
der Beklagten und sind insoweit rechtmäßig.
Auch die Satzung selbst als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist als rechtmäßig anzusehen. Die Satzungsbestimmungen
der Beklagten sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(nur) daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen
Recht vereinbar sind (BSG, Urteile vom 13. Dezember 1960 - 2 RU 67/58, [...] Rn. 24 und vom 25. Januar 1983 - 2 RU 1/82, [...] Rn. 11). Es liegt hier weder ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage noch gegen höherrangiges Recht vor.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht es den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherungen frei zu bestimmen, welche
der in §
182 Abs.
2 S. 1
SGB VII genannten Maßstäbe sie zugrunde legen. Die Beklagte hat sich hier für den Arbeitsbedarf als Maßstab entschieden. Voraussetzung
für eine darauf basierende rechtmäßige Bestimmung ist gemäß §
182 Abs.
5 Satz 1
SGB VII, dass der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt wird. Da der Gesetzgeber dabei einerseits auf das Durchschnittsmaß des Arbeitsaufwandes und andererseits
auf eine Schätzung abstellt, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine gewisse Ungenauigkeit nicht zu vermeiden ist.
Solche Ungenauigkeiten und Pauschalisierungen sind angesichts der Erfordernisse einer Massenverwaltung nicht zu vermeiden
und im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes hinzunehmen. Die von der Beklagten im Einzelnen ermittelten
Werte sind gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Allerdings muss das von der Beklagten angewandte Verfahren zur Ermittlung
des Durchschnittsmaßes der erforderlichen Arbeit und zur Schätzung des Arbeitsbedarfs geeignet sein, plausible Ergebnisse
herbeizuführen. Daraus folgt, dass die Werte nicht willkürlich festgesetzt werden dürfen.
Dabei erscheint zunächst die Differenzierung der Unternehmensgruppen hinsichtlich der Haltung unterschiedlicher Tierarten
bei der Ermittlung des Durchschnittsmaßstabs der erforderlichen Arbeit als grundsätzlich sinnvoll, jedenfalls nicht als willkürlich.
Auch wenn sich innerhalb einer Tierart aufgrund unterschiedlicher Rassen, Größe und Haltungsformen sowie unterschiedlichen
Alters und Charakters der Tiere hinsichtlich des mit ihrer Haltung einhergehenden Risikos ebenfalls recht große Unterschiede
ergeben können, erscheinen die Unterschiede hinsichtlich der verschiedenen Tierarten und ihres generell unterschiedlichen
Gefährdungspotentials doch deutlich gravierender.
Auch war die Beklagte nicht gezwungen, innerhalb der Tierart Pferd eine weitere Differenzierung der Unternehmensgruppen vorzunehmen.
Zwar wären weitere Unterteilungen etwa nach der Größe (Pony - Pferd), nach der Haltungsart (Robusthaltung - Boxenhaltung)
oder nach dem Zweck der Pferdehaltung (Hobby - gewerblich) vorstellbar, sie sind jedoch nicht zwingend. Denn die Abwägung
zwischen mehreren Gesichtspunkten für oder gegen bestimmte Regelungen bei der Gestaltung des Gefahrtarifs obliegt dem Versicherungsträger
(BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R, [...] Rn. 21). Dabei ist es dem Gewerbezweigsystem und der Notwendigkeit der Bildung von Gefahrklassen, die unterschiedliche
Unternehmensarten zusammenfassen, immanent, dass es innerhalb der Gewerbezweige Unternehmen gibt, die mehr oder weniger deutlich
vom Durchschnitt der zusammengefassten Unternehmen abweichen. Eine sehr kleingliedrige Unterteilung der Unternehmensarten,
durch die solche Abweichungen generell verringert werden könnten, würde dabei einerseits zu einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand
und andererseits zu insgesamt zu kleinen Einheiten führen, so dass das Solidarprinzip in der Versicherung, bei dem sehr viele
Mitglieder relativ geringe Beiträge einzahlen, um für alle möglichen Risiken innerhalb der Versicherungsgruppe vorzusorgen,
gefährdet wäre. Dass durch die Bildung größerer Gefahrklassen einzelne Unternehmen stärker mit Beiträgen belastet werden als
es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung
hinzunehmen (BSG, Urteile vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R - [...] Nr. 28 f. und vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - [...] Rn. 30). Insoweit findet ein Solidarausgleich der Unternehmer untereinander statt, der auch die Bildung größerer
Gefahrtarifstellen rechtfertigt (BSG, Urteile vom 5. Juli 2005 und 24. Juni 2003, jeweils a.a.O.).
In dem Umstand, dass die Beklagte davon abgesehen hat, eine weitere Untergliederung innerhalb der Tierart Pferd vorzunehmen,
liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Der in Art.
3 Abs.
1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitsgrundsatz (das Willkürverbot) ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur
der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden
lässt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51, [...]). Dabei sind grundsätzlich wesentlich gleiche Lebenssachverhalte gleich und wesentlich ungleiche ungleich zu behandeln.
Es ist bereits fraglich, ob die Vergleichsgruppen der Unternehmer mit Pferdehaltung in Boxen und der mit Ponys in Robusthaltung
einerseits bzw. die gewerblichen Unternehmer und die Hobbypferdehalter andererseits als jeweils entgegengesetzte Pole der
von der Beklagten gebildeten Gefahrklasse im Hinblick auf das mit der Haltung der Tiere verbundene Unfallrisiko überhaupt
als wesentlich ungleich angesehen werden können. Denn innerhalb der gesamten Tierart Pferd dürfte das Gefährdungspotential
ganz wesentlich durch den Charakter der einzelnen Tiere, die Erfahrungen des Tierhalters und den Umgang mit den Tieren geprägt
sein. Diese Faktoren betreffen wiederum alle Formen der Pferdehaltung. Selbst wenn man aber hier von wesentlich ungleichen
Sachverhalten ausginge, wäre eine Ungleichbehandlung durch die bereits beschriebene Notwendigkeit von Typisierungen im Interesse
einer funktionsfähigen Verwaltung und der Bildung von Risikogruppen, die groß genug sind, dass dem Leistungsrisiko ausreichende
Einnahmen gegenüberstehen, gerechtfertigt.
Die Ermittlung des für die Gruppe der Pferdehalter festgelegten pauschalierten Wertes von 8,80 Arbeitstagen pro Tier und Jahr
seitens der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der durchschnittliche Arbeitsbedarfsmaßstab muss grundsätzlich den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 32/92 - [...] Rn. 21). Dabei müssen die mit der Schematisierung verbundenen Abweichungen in Einzelfällen außer Betracht bleiben
(BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - [...] Rn. 20). Die gerichtliche Überprüfung des seitens des Unfallversicherungsträgers ermittelten Wertes kann sich dabei
naturgemäß lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle der Ermittlung des Durchschnittswertes beschränken. Insbesondere muss
der Wert anhand eines nachvollziehbaren Verfahrens, das, soweit möglich, die Realität abbildet, ermittelt und darf keinesfalls
willkürlich festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Unter Heranziehung sämtlicher in das Verfahren eingeführter Unterlagen erschließt sich dem Senat, auf welcher Grundlage die
Beklagte ihre Erkenntnisse gewonnen hat. Nach der Auswertung der Ermittlungsergebnisse in Form der schriftlichen Zeugenvernehmung
von Prof. B____ in dem Verfahren des Sozialgerichts Itzehoe S 30 U 73/10, der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3. Dezember 2014 in dem Verfahren vor
dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht L 8 U 40/13 durch die Beklagte und der Auswertung der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. B____ geht der Senat davon aus, dass die
Beklagte den Arbeitsbedarf für die Pferdehaltung nicht willkürlich, sondern anhand eines ordnungsgemäßen wissenschaftlichen
Verfahrens festgelegt hat. Sie hat die Werte für die jeweiligen Tierhaltungen durch einen kundigen Wissenschaftler, Prof.
B____, ermitteln lassen. Der Gutachter hat zur Ermittlung des Arbeitsbedarfs auf die Erkenntnisse aus bundesweiten Quellen
zurückgegriffen, nachdem er durch Expertengespräche ermittelt hatte, dass es für Schleswig-Holstein und Hamburg keine regionsspezifischen
Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten gibt. Er hat gesonderte Arbeitsbedarfswerte für unterschiedliche Arten der Tierhaltung
ermittelt und anhand der ihm für Schleswig-Holstein und Hamburg vorliegenden Werte gewichtet. Dabei musste er mangels einer
Datenerhebung über die Häufigkeit der Robustpferdehaltung in Schleswig-Holstein und Hamburg auch diese Werte schätzen, wobei
er sich in zulässiger Weise an den Daten über die Häufigkeit der Ponyhaltung im Vergleich zur Pferdehaltung orientiert hat
(Nach den Daten des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein habe der Anteil der Kleinpferde und Ponys an allen
Pferden in Schleswig-Holstein und Hamburg 28 % betragen. Unter der Annahme, dass die Robustpferdehaltung in dieser Gruppe
überdurchschnittlich hoch sei, hat Prof. B____ den Anteil der Robustpferdehaltung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf
25 % geschätzt.). Die einzelnen Berechnungsgrundlagen und -ergebnisse hat er ausführlich im Rahmen seiner gutachterlichen
Stellungnahme dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das hieraus ermittelte Ergebnis für die Grundversorgung der Pferde mit
8,80 Arbeitstagen pro Pferd und Jahr (dies entspricht einem täglichen Aufwand von 14,46 Minuten pro Pferd) willkürlich geschätzt
wurde, liegen nicht vor.
Insofern teilt der Senat nicht die vereinzelt gebliebene Auffassung in der Rechtsprechung (SG Itzehoe, Urteil vom 9. September
2013 - S 30 U 73/10 -, nicht veröffentlicht), dass die Grundlagen des Wertes von 8,80 Arbeitstagen pro Tier und Jahr nicht prüffähig gewesen
seien. Nach Auffassung des Senats hat Prof. B____ im Rahmen seines Gutachtens und ergänzend durch seine in das Verfahren eingeführte
schriftliche zeugenschaftliche Vernehmung hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie er den Durchschnittswert ermittelt hat
und von welchen Erwägungen er sich bei den erforderlichen Schätzungen hat leiten lassen.
Auch wenn andere Gutachter wie F______/H____ (Wirtschaftlichkeitsgutachten zum Erfordernis einer Reithalle für den Pferdezucht-
und haltungsbetrieb K., Sachverständigen-Kuratorium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau,
Binnenfischerei, Pferdehaltung, 12. November 1997, S. 95) und Ba___ (Ökonomie der Produktionsstufe. Vergleichende Beurteilung
von zwei Pensionspferdehaltungsbetrieben, DGfZ - Schriftenreihe, Heft 49, 19./20. Februar 2008) in ihren Untersuchungen zu
anderen Ergebnissen kommen, führt dies nicht dazu, den von Prof. B____ ermittelten Wert für fehlerhaft oder gar willkürlich
zu halten. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei unterschiedlichen wissenschaftlichen Untersuchungen insbesondere im
empirischen Bereich Abweichungen im Ergebnis gibt. Die Studien von F______/H____ und Ba___ hatten jeweils im Vergleich zur
Untersuchung von Prof. B____ gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen, Vergleichsgruppen und Fragestellungen. Der prozentuale
Anteil gehaltener Ponys in Schleswig-Holstein und Hamburg etwa und der daraus geschätzte Anteil der robust gehaltenen Pferde,
die in das Gutachten von Prof. B____ eingeflossen ist, war für die Fragestellungen von F______/H____ und Ba___ jeweils ohne
Belang. Insoweit sind, wie oben bereits dargelegt, durchaus regionale Besonderheiten, soweit sie nach den Erkenntnissen und
der Einschätzung von Prof. B____ relevant waren, in die Ermittlung des Wertes eingeflossen.
Ebenso ist der für die Arten der besonderen Pferdehaltung ermittelte Wert von 27,00 Arbeitstagen pro Tier und Jahr nicht als
willkürlich durch die Beklagte festgesetzt anzusehen. Hier ist zugrunde zu legen, dass das von Prof. B____ ermittelte Schätzergebnis
aufgrund der noch stärker als die Grundversorgung voneinander abweichenden besonderen Formen der Pferdehaltung umso mehr Ungenauigkeiten
in sich birgt. Der Gutachter hat in Abstimmung mit der Beklagten von dem geschätzten Wert aus Vorsichts- und Solidaritätsgründen
einen Abschlag in Höhe von 50 % vorgenommen, um einzelbetriebliche Abweichungen und Härten angemessen einfangen zu können.
Zwar erscheint ein Sicherheitsabschlag von 50 % erstaunlich hoch, da der Abschlag jedoch zugunsten der Versicherten erfolgte,
lässt sich daraus keine Rechtsverletzung der Klägerin ableiten.
Soweit die Beklagte in Bescheiden, die in Parallelverfahren relevant waren, die Pferdezucht und die Pensionstierhaltung als
eine besondere Form der Pferdehaltung bezeichnet hat, ist der Fehler in der Darstellung nicht erheblich. Als besondere Formen
der Pferdehaltung sind in der Anlage 1 zur Satzung Traber, Kutschpferde, Ausbildungspferde, Turnierpferde, Schulpferde und
Verleihpferde angegeben (Lit. B Nr. 1). Zutreffend hat die Beklagte bei der Ermittlung der Berechnungseinheiten für die übrigen
Haltungsformen (wie auch hier im Fall der Klägerin) den Faktor für die Grundversorgung von 8,80 zu Grunde gelegt.
Zudem hat die Beklagte in ihrer Satzung noch eine weitere "Feinjustierung" über den Risikoausgleich vorgesehen. Durch den
Vergleich zwischen dem Beitragsaufkommen und den Aufwendungen für Versicherungsfälle über einen 5-Jahres-Zeitraum und eine
Korrektur der Beiträge im Falle einer wesentlichen Zuviel- oder Zuwenigveranlagung anhand des aus der Differenz ermittelten
Korrekturfaktors ist sichergestellt, dass nicht nur das über die Arbeitswerte geschätzte abstrakte Unfallrisiko, sondern auch
die tatsächlichen Aufwendungen für Unfälle in die Beitragserhebung einfließen, bzw. diese korrigieren.
Schließlich eröffnet die Satzung die Möglichkeit, im Rahmen einer Härtefallregelung einzelne besondere Härten abzufangen.
Insoweit ist eine gesonderte Prüfung allerdings nur vorzunehmen, wenn sich wegen der Besonderheiten des Falles eine Prüfung
aufdrängt oder der betreffende Unternehmer die Anwendung der Härtefallklausel unter Benennung konkreter außerordentlicher
Umstände gegenüber der Beklagten für sich geltend macht. Dies ist hier jeweils nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in §
183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§
154 bis
162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß §
154 Abs.
2 VwGO trägt derjenige Teil die Kosten des Verfahrens, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, in diesem Fall die Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.