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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2020 - 8 U 32/16
Abschnitt G; Ausschuss; Beitragsübersicht; Bescheidungsklage; D-Heuer; Durchschnittsentgelt; Fiktivberechnung; Fischwirt; Jahresarbeitsverdienst; JAV; Küstenfischerei; Mindest-Jahresarbeitsverdienst; Ortsüblichkeit; Sachlegitimation; schlüssiges Konzept; Seeschiff; Verletztengeld; Verwaltungsakt
1. Ein Verwaltungsakt, der nach Gewährung einer der Höhe nach vorläufigen Verletztenrente als "Bescheid über die endgültige Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes" ergeht, ist unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes der Auslegung zugänglich. Er kann nach Lage des Einzelfalls als endgültige Entscheidung über das Verletztengeld angesehen werden.
2. Begehrt der Kläger wegen eines Jahresarbeitsverdienstes, der sich nach einem monatlichen Durchschnittseinkommen bemisst, eine höhere Verletztenrente, kommt als statthafte Klageart ausnahmsweise die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage in Betracht.
3. Die "Festsetzung" des monatlichen Durchschnittsentgelts (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) nach "Abschnitt G" der Beitragsübersicht Kleine Hochseefischerei und Küstenfischerei durch den zuständigen Ausschuss der BG Verkehr ist nicht ermächtigungskonform.
4. § 92 Abs. 4 und 5 SGB VII verlangen auch für die Kleine Hochsee- und die Küstenfischerei nach einem Durchschnittsentgelt, das durch den Ausschuss selbst abstrakt-generell und losgelöst vom individuellen Verdienst des jeweiligen Versicherten festgesetzt wird.
5. Die bloße Vorgabe von Berechnungskriterien, die der Sachbearbeitung die Bestimmung eines beschäftigtenindividuellen Durchschnittsentgelts ermöglichen, widerspricht dem Wortlaut des § 92 SGB VII, der Systematik des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung.
6. Die Festsetzung des monatlichen Durchschnittsentgelts durch den nach § 92 Abs. 4 SGB VII zu bildenden Ausschuss hat auf einem schlüssigen Konzept zu beruhen.
Normenkette:
SGB IV § 13 Abs. 2
, , ,
SGB VII § 214 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 214 Abs. 3 S. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 82 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 85 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 90 Abs. 1
, ,
SGB VII § 92 Abs. 1
,
SGB VII § 92 Abs. 4
,
SGB VII § 92 Abs. 5
,
SGB VII § 92 Abs. 6
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 27.01.2016 S 7 U 34/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2016 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2013 und der Bescheid vom 25. Juni 2013 werden geändert. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, über die Höhe der Verletztenrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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