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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2015 - 8 U 51/13
Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Forstwirtschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen Keine forstwirtschaftliche Betätigung bei Flora-Fauna-Habitaten
1. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht.
2. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist.
3. Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche der Klägerin ist widerlegt; denn die Flächen mit Baumbestand sind Teil des Managementplans eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes. Als Feucht- und Sumpfwald ist die Fläche als Biotop nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt; dort kann keine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen.
Normenkette:
BNatSchG § 30
,
LNatSchG § 21
,
SGB VII § 123 Abs. 1
,
SGB VII § 123 Abs. 2
, , ,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a)
Vorinstanzen: SG Schleswig 07.12.2012 S 7 U 15/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Dezember 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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