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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2012 - 8 U 5/11
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
1. Für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist u.a. Voraussetzung, dass diese von der Autorität der Geschäftsleitung getragen wird. Dazu ist erforderlich, dass das Interesse der Betriebsleitung deutlich wird, dass möglichst alle Betriebsangehörigen bzw. alle, an die sich die Veranstaltung wendet, daran teilnehmen sollen.
2. Nehmen an einer Veranstaltung nur ca. 7 % der eingeladenen Betriebsangehörigen teil, spricht das gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
1. Für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist u.a. Voraussetzung, dass diese von der Autorität der Geschäftsleitung getragen wird. Dazu ist erforderlich, dass das Interesse der Betriebsleitung deutlich wird, dass möglichst alle Betriebsangehörigen bzw. alle, an die sich die Veranstaltung wendet, daran teilnehmen sollen.
2. Nehmen an einer Veranstaltung nur ca. 7% der eingeladenen Betriebsangehörigen teil, spricht das gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
3. Vertrauensschutz im Hinblick auf eine versicherte Betätigung setzt voraus, dass der Verletzte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen konnte, dass es sich entsprechend den sonstigen Voraussetzungen um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde. Dabei reicht die alleinige Vorstellung des Verletzten, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen, nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 108
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 30.11.2010 S 2 U 7/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel
vom 30. November 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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