Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der am --. ------- 1971 geborene Kläger war bei der "K__ Pharma + Veterinär Produkte GmbH" (K__) in Kiel beschäftigt, als
er sich während eines Fußballturniers in L_________ am 2. Juni 2007 einen Bruch des Schienbeinkopfes zuzog. Mit Unfallanzeige
vom 18. Juni 2007 teilte die K__ der Beklagten mit, dass es sich um einen B____-Konzern internes Turnier gehandelt habe und
der Zweck der Veranstaltung in dem Kennenlernen der Mitarbeiter anderer Abteilungen bestanden habe. Das Turnier sei als Familientag
mit weiteren Attraktionen ausgestaltet gewesen. Platzmiete und weitere Zuschüsse seien durch B____ übernommen worden. Die
K__ sei mit 22 Spielern und zehn weiteren Personen vertreten gewesen. Die Kosten für Startgeld, Busfahrt und die Hälfte der
Kosten für die Unterkunft seien von der K__ gezahlt worden. Telefonisch ermittelte die Beklagte, dass es eine Aufforderung
bzw. einen ausdrücklichen Wunsch der Firmenleitung, dass alle Beschäftigten an der Veranstaltung hätten teilnehmen sollen,
nicht gegeben habe.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 lehnte die Beklagte Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
aufgrund des Unfalls vom 2. Juni 2007 ab mit der Begründung, die Veranstaltung vom 2. Juni 2007 sei nicht im Rahmen der Unfallversicherung
versichert gewesen. Dagegen legte der Kläger am 31. Juli 2007 Widerspruch ein. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens holte die
Beklagte weitere Informationen der "B____ HealthCare" (B__) und von K__ ein. Daraus ergab sich, dass die Veranstaltung allen
Konzernangehörigen und auch den Familienangehörigen offen gestanden habe. Es seien ca. 800 Teilnehmer und 12 Mannschaften
à 15 Spieler dabei gewesen. Die Veranstaltung habe dazu gedient, die Kommunikation untereinander zu verbessern. Es seien fünf
leitende Mitarbeiter bzw. Mitglieder des Managements anwesend gewesen. Die Stammbelegschaft bei K__ habe 429 Mitglieder betragen.
Teilgenommen hätten von diesen 33 Personen, davon 18 Fußballspieler. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 16. Januar 2008 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, bei dem Fußballturnier habe es sich nicht um einen Wettkampf,
sondern um sportliche Betätigung gehandelt. Die K__ sei eine 100%ige Tochter der B__ und die Veranstaltung habe dem Kennenlernen
der Mitarbeiter in den einzelnen Betriebsteilen der B__ gedient. Die Anerkennung als Gemeinschaftsveranstaltung sei nicht
von der Anzahl der Teilnehmer aus dem jeweiligen Betrieb abhängig. Im Übrigen habe er - der Kläger - an dem Fußballturnier
im Rahmen der Betriebssportgruppe von K__ teilgenommen. Die Einladung zu der Veranstaltung sei durch Aushang, der für alle
im Betrieb arbeitenden Personen gut einsehbar gewesen sei, erfolgt. Aus der Einladung sei ersichtlich gewesen, dass jeder
habe teilnehmen können und es ein umfangreiches Rahmenprogramm gäbe.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007 festzustellen,
dass der Kläger durch die am 2. Juni 2007 während eines Fußballspieles erlittenen Verletzungen im rechten Bein (Bruch des
Schienbeinkopfes) einen Arbeitsunfall im Sinne des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlitten hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Fußballturnier sei nicht versichert gewesen. Der Kläger habe daran auf eigenen Wunsch und aus privatem
Interesse teilgenommen. Das Fußballturnier sei nicht im Rahmen des Betriebssports der K__ erfolgt, denn betrieblicher Fußball
werde nicht regelmäßig betrieben. Auch die Mindestbeteiligung von 20 % der Betriebsangehörigen sei nicht erreicht. Mit 33
Personen hätten lediglich 7,7 % der Stammbelegschaft von K__ an der Veranstaltung teilgenommen.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 22. September 2010 weitere Informationen von B__ und K__ eingeholt. B__ teilte unter
dem 7. Oktober 2010 mit, dass es keinerlei Absprachen unter den Unternehmensleitungen der Tochtergesellschaften und des Mutterkonzerns
über eine Teilnahme der Führungsspitze gegeben habe. Die Führung der K__ sei nicht ausdrücklich eingeladen worden. Die Unterzeichnende
(Dr. M. L. B._______, Leitung S_____ Center L_________) sei jedoch gebeten worden, die Siegerehrung vorzunehmen, was sie auch
getan habe.
Mit Urteil vom 30. November 2010 hat das Sozialgericht Kiel den Bescheid vom 26. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger durch die am 2. Juni 2007 während eines Fußballspieles
erlittenen Verletzungen im rechten Bein (Bruch des Schienbeinkopfes) einen Arbeitsunfall im Sinne des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) erlitten habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen des Betriebssports vorgelegen habe,
weil bei der K__ nicht von einer Betriebssportgruppe auszugehen sei. Es habe jedoch eine, den Versicherungsschutz begründende
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Die Veranstaltung habe allen Mitarbeitern des Konzerns und von K__ offen
gestanden. Es habe neben dem Fußballturnier ein umfangreiches Rahmenprogramm gegeben. Zwar sei niemand aus der Leitung von
K__ anwesend gewesen, aber fünf führende Mitarbeiter und Mitglieder der Unternehmensleitung von B__. Außerdem sei die Veranstaltung
umfangreich von K__ und B__ bezuschusst worden. Bei der Teilnahme von knapp 1.000 Personen an der Veranstaltung käme es nicht
darauf an, dass von K__ nur 33 Mitarbeiter anwesend gewesen seien. Das Urteil ist der Beklagten am 10. Januar 2011 zugestellt
worden.
Diese hat am 27. Januar 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Veranstaltung
am 2. Juni 2007 als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lägen nicht vor. Bei der Teilnahme von lediglich 33 Personen von
K__ werde die erforderliche Anzahl an Betriebsmitgliedern, die bei der Veranstaltung teilgenommen hätten, nicht erfüllt. Außerdem
habe es keine Veranlassung durch die Betriebsleitung gegeben, an der Veranstaltung teilzunehmen. Zudem habe es keine Absprachen
zwischen den Betriebsleitungen der Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft hinsichtlich der Teilnahme von Führungskräften
gegeben. Die Führung von K__ sei auch nicht ausdrücklich eingeladen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Kiel und trägt vor, neben den Mitgliedern der Betriebssportgruppe
von K__ hätten auch weitere Mitglieder der Belegschaft an der Veranstaltung teilgenommen. Um eine Betriebssportgruppe handele
es sich deswegen, weil in der Fußballsaison regelmäßig - nahezu wöchentlich - Spiele mit anderen Betriebssportgruppen stattgefunden
hätten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Unfall des Klägers am 2. Juni 2007 war kein Arbeitsunfall. Der eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen
des Unfalls des Klägers ablehnende Bescheid vom 24. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann daher nicht aufgehoben werden. Vielmehr ist das Urteil
des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2010, welches einen Arbeitsunfall annimmt, aufzuheben.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen".
Zur Annahme eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat,
einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat.
Es muss eine sachliche Verbindung zu der geschützten Tätigkeit bestehen, ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das
betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht
wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 37/97 R -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2008 - L 8 U 73/06 -).
Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen
werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.
Der Kläger war als Lagerarbeiter bei K__ beschäftigt und als solcher gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII bei der Beklagten versichert. Die versicherte Tätigkeit hat er zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht ausgeübt.
In sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen aber auch betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem
Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse
des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Voraussetzung für die
Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der
Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich
allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt
oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz
bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung
und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 - m.w.N.; s. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, recherchiert bei [...], Rdn. 13).
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus
eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei
betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einrichtungen des Unternehmens erfolgen, insbesondere,
wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen
Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rdn. 14). Dabei ist eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung nicht erforderlich. Grundsätzlich
muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung
- Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten - erreicht werden kann. Hinsichtlich der betrieblichen Zielsetzung
"Verbundenheit der Beschäftigten untereinander" muss eine Veranstaltung nicht nur allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen,
sondern es ist auch eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, wobei eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenheit
der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht festlegbar ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a.a.O., Rdn. 15 f.).
Auch eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen kann der versicherten Tätigkeit gleich zu achten sein, wenn sie dazu
bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit
stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Der Zusammenhang wird
in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit
entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Diese müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden
(BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, recherchiert bei [...], Rdn. 15). Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht der Betriebssport allerdings
nur, wenn er Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Februar 2011 - L 3 U 445/10 -). Dem Kriterium "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" steht ein gelegentlicher Wettkampf gegen andere Mannschaften
nicht entgegen. Hintergrund für die Einbeziehung auch gelegentlicher Wettkämpfe in den Versicherungsschutz ist es, dass dies
die Freude am sonstigen Ausgleichssport stärkt. Z. B. bei jährlich einer Teilnahme an einem Pokalturnier sei diese mitversichert
(BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 8 U 26/10).
Nach diesen Grundsätzen kann der Unfall des Klägers anlässlich des Fußballturniers am 2. Juni 2007 nicht als Arbeitsunfall
anerkannt werden, denn das Fußballturnier kann nicht als betriebliche Sportveranstaltung bzw. das Treffen der Belegschaften
von B__ einschließlich der Tochtergesellschaften kann nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden.
Die Teilnahme am Fußballturnier erfolgte nicht im Rahmen des Betriebssports, wie seitens des Sozialgerichts zutreffend ausgeführt
worden ist. Betriebssport liegt nur dann vor, wenn der Sport regelmäßig stattfindet, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften
außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden sind nicht versichert (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Februar 2011
- L 3 U 445/10, recherchiert bei [...], Rdnr. 20). Gelegentliche Turnierspiele erfüllen das Merkmal des Betriebssports nicht. Ob die vom
Kläger vorgetragenen Fußballspiele während der Saison gegen andere Betriebsmannschaften nur gelegentlich Turnierspiele waren
oder aber diese Spiele eine gewisse Regelmäßigkeit aufwiesen, die sie als Berufssport qualifizierten, kann hier dahinstehen,
denn das Turnier am 2. Juni 2007 fand nicht im Rahmen dieser Spiele statt und stellte auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
dar.
Die Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht gegeben. Von der Planung her stand die Veranstaltung
am 2. Juni 2007 allen Betriebsangehörigen von B__ und von K__ offen. Aufgrund des Rahmenprogramms ist davon auszugehen, dass
es nicht nur um ein Fußballturnier ging und damit um einen eng begrenzten Personenkreis, sondern dass auch Nichtspieler/spielerinnen
zu diesem Treffen kommen sollten.
Fraglich ist bereits, ob die Veranstaltung seitens der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert, gebilligt oder durchgeführt
worden ist. Sowohl B__ als auch K__ haben durch die jeweilige Bezuschussung der Veranstaltung eine Förderung und Billigung
zwar deutlich gemacht. Dass die Veranstaltung aber von der Autorität der Geschäftsleitung getragen wurde, ist nicht ersichtlich.
Neben der Bezuschussung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschäftsleitung von B__ oder auch nur K__ zur
Organisation beigetragen oder die Teilnahme der Betriebsangehörigen gefördert hätten.
Jedenfalls ist hier ein dem Betrieb zuzurechnender Gemeinschaftszweck (Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung
und den Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern untereinander) nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre, dass einerseits die Betriebsführung
durch Absprachen dafür hätte sorgen müssen, dass ein gewisser Anteil der Führungskräfte auch der jeweiligen Betriebsteile
anwesend ist oder aus der Erfahrung gewährleistet ist, dass eine solche Teilnahme ohne Absprachen erfolgt. Das war hier nicht
der Fall. Absprachen hat es nicht gegeben, von der K__ war keine Leitungskraft anwesend. Lediglich fünf leitende Mitarbeiter
sowie Mitglieder des Managements waren anwesend, wobei offenbar nach ihrer eigenen Aussage nur Frau Dr. B____ auf Anregung
bzw. Anfrage der Organisatoren in ihrer Funktion als Leiterin von S_____ Center L_________ anwesend war.
Aber auch das Ziel, die Verbundenheit zwischen den Mitarbeitern untereinander zu fördern, ist hier nicht ersichtlich. Insoweit
genügt es nicht, dass eine Teilnahmemöglichkeit nur formal allen Beschäftigten eröffnet wird. Es muss sich um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung
handeln, an der nach der ihr zugrundeliegenden Zielvorstellung möglichst alle Betriebsangehörigen teilnehmen sollen. Nur dann
kann sie das - die Einbeziehung solcher Veranstaltung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Ausnahme allein
rechtfertigende - Ziel nachhaltig und effektiv fördern, die Verbundenheit innerhalb der Belegschaft - und zwischen Betriebsleitung
und Belegschaft - zu pflegen und damit einen Beitrag für eine Verbesserung des Betriebsklimas und der Leistungsfähigkeit des
Betriebs zu erbringen (BSG, Urteil vom 22. August 1955 - 2 RU 49/54 -, BSGE 1, 179, 182; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2008 - L 8 U 73/06). Das bedeutet, dass der Wunsch der Betriebsleitung deutlich werden muss, dass möglichst alle Betriebsangehörigen an der
Veranstaltung teilnehmen. Das gilt sowohl für K__ als auch für B__. Von der Betriebsleitung von B__ bzw. K__ sind die Betriebsangehörigen
nicht angehalten worden, die Veranstaltung am 2. Juni 2007 zu besuchen. Die Betriebsleitung hatte somit kein Interesse an
einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Auch die Teilnehmerzahl spricht gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zwar gibt es regelmäßig keine Pflicht
zur Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung. Daher kann auch allein von der Anzahl der Teilnehmer nicht auf den betrieblichen
Zweck geschlossen werden. Ein offenbares Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer zur Zahl der eingeladenen Beschäftigten
kann allerdings im Einzelfall ein Anzeichen dafür sein, dass keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt
(BSG, Urteil vom 24. August 1976 - B 8 RU 152/75; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2008 - L 8 U 73/06). Bei einer Belegschaft von 429 Personen im Juni 2007 stellt die Teilnahme von 33 Personen an der Gesamtveranstaltung einen
Prozentsatz von 7,7 % dar. Die Teilnahme von insgesamt knapp 1.000 Personen bei einer - vom Senat ermittelten - Gesamtbelegschaft
von B__ im Sommer 2007 von ca. 13.000 Personen stellt ebenfalls nur einen geringfügigen Prozentsatz dar. Hierin erkennt der
Senat ein offenbares Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer zur Zahl der mit der Einladung angesprochenen Beschäftigten,
wobei noch zu berücksichtigen ist, dass auch Familienangehörige eingeladen und wohl auch anwesend gewesen sind, so dass die
Zahl der Betriebsangehörigen selbst noch geringer gewesen sein dürfte. Dies belegt die nur unzureichende Ausrichtung der Konzeption
der Veranstaltung auf eine möglichst umfassende Teilnahme der Betriebsangehörigen und ist daher im vorliegenden Einzelfall
als Anzeichen dafür zu werten, dass keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2008 - L 8 U 73/06).
Zwar kann Vertrauensschutz im Hinblick auf eine versicherte Betätigung bestehen, wenn Teilnehmer mit einer großen Anzahl von
Personen rechnen, aber erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt werden kann, dass lediglich eine sehr geringe Anzahl
von Teilnehmern kommt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2011 - L 6 U 3857/10, recherchiert bei [...], Rdn. 25). Weiter setzt der Vertrauensschutz voraus, dass der Verletzte aufgrund der Gesamtumstände
davon ausgehen konnte, dass es sich entsprechend den sonstigen Voraussetzungen um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
handeln würde. Die alleinige Vorstellung des Verletzten, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung zu stehen, kann nicht zum Versicherungsschutz führen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
21. Juli 2011 - L 6 U 3857/10; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 8 U 26/10). Derartige Umstände, die den Kläger berechtigter Weise hätten veranlassen können, davon auszugehen, dass er an einer versicherten
Tätigkeit teilnimmt, sind nicht ersichtlich.
Da es sich bei der auf Richterrecht beruhenden Einbeziehung von Gemeinschaftsveranstaltungen in den Unfallversicherungsschutz
um eine eng begrenzte Ausnahme handelt (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R), hält der Senat nach der somit gebotenen strengen Betrachtung im vorliegenden Fall einen Versicherungsschutz nicht für angezeigt.
Anhaltspunkte, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.