Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2015 - 8 U 6/14
Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Viehhaltung im Zusammenhang mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung in der gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftliches Unternehmen Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Satzungsbestimmungen eines Sozialversicherungsträgers
1. Zu den Unternehmen der Landwirtschaft gehören auch diejenigen der Viehhaltung, wenn diese mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht.
2. Das ist ua. bei einer sog. "Weidewirtschaft" der Fall, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet (abgegrast) wird.
3. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Es genügt, wenn sie zur Freizeitgestaltung, als Hobby oder zu Therapiezwecken ausgeübt wird oder wenn Gnadenbrotpferde gehalten werden.
4. Eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.
5. Die Satzungsbestimmungen des Sozialversicherungsträgers sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind.
Normenkette:
SGB VII § 123 Abs. 1
,
SGB VII § 136 Abs. 1
, , , , ,
SGB VII § 183 Abs. 2
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a)
Vorinstanzen: SG Schleswig 20.09.2013 S 7 U 61/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: