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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2018 - 8 U 70/15
Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität für geltend gemachte Durchblutungsstörungen an den Händen als vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen
Für die Feststellung einer Listenberufskrankheit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität verursacht sein (hier verneint für geltend gemachte Durchblutungsstörungen an den Händen als vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen im Sinne der BK Nr. 2104).
Normenkette:
SGB VII § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
BKVO Nr. 2104
Vorinstanzen: SG Itzehoe 03.09.2015 S 30 U 101/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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