Leistungen nach dem AsylbLG
Einstweiliger Rechtsschutz
Leistungsausschluss von Sozialhilfe
Besonderer Härtefall
Nicht bedarfsdeckende Höhe einer Ausbildungsförderung
Gründe
I.
Der am __. ______ 1984 geborene Antragsteller irakischer Staatsangehörigkeit reiste am 7. August 2015 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte Asyl. Ihm wurde eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausgestellt.
Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zunächst Leistungen nach §
3 AsylbLG sowie mit Bescheiden vom 20. und 26. Dezember 2016 ab dem 1. November 2016 sog. Analogleistungen nach §
2 Abs.
1 AsylbLG, zuletzt mit Bescheid vom 10. Mai 2017 in Höhe von 625,69 Euro unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 409,00
Euro (abzüglich Stromkosten in Höhe von 13,31 Euro) sowie eines Unterkunftsbedarfs in Höhe von 190,00 Euro zuzüglich Heizkosten
in Höhe von 40,00 Euro.
Nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner am 10. Mai 2017 einen auf den 4.Mai 2011 datierten Berufsausbildungsvertrag vorgelegt
hatte, der eine Ausbildung zum Koch ab dem 1. August 2017 im Café und Restaurant "D_____________" in W___________ mit einer
Ausbildungsvergütung in Höhe von 560,00 Euro brutto im ersten Lehrjahr vorlegte, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller
mit Bescheid vom 4.Juli 2017 mit, dass Leistungen nach dem
AsylbLG zum Ablauf des 31. Juli 2017 entfielen, da die Voraussetzungen nach §
1 Abs.
1 AsylbLG nicht mehr vorlägen.
Mit seinem hiergegen durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2017 erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller
geltend, schon nach Auffassung des Innenministeriums Schleswig-Holstein in dessen Erlass vom 10. Mai 2017 sei der frühzeitige
Zugang von Asylsuchenden zu Ausbildung und Arbeit zu fördern. Dies liege nicht nur im Interesse des Einzelnen, sondern auch
der Gesellschaft selbst, weil nur so das notwendige Existenzminimum gesichert werden könne. Ein Verzicht auf die Ausbildung
oder deren Fortsetzung verursache nicht nur unnötige Sozialleistungen, sondern sei außerdem als integrationsschädlich anzusehen.
Durch die Versagung von ergänzenden Leistungen sei er bereits jetzt in existenzielle Not geraten.
Der Antragsteller hat am 28. Juli 2017 unter Wiederholung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Der Antragsteller sei gemäß §
2 Abs.
1 AsylbLG i.V.m § 22 SGB XII von Leistungen nach dem
AsylbLG ausgeschlossen. Die betriebliche Ausbildung des Antragstellers sei im Sinne der §§
51,
57 und
58 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (
SGB III), dem Grunde nach förderungsfähig. Eine der in § 22 Abs. 2 SGB XII genannten Ausnahmen vom Leistungsausschluss liege nicht vor, auch keine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Im Erlass des Innenministeriums vom 10. Mai 2017 werde den Kommunen freigestellt, eine Härte in den Fällen anzunehmen, in
denen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland kämen bzw. deren Bleibeperspektive offen sei. Diese Personen seien nach
derzeitiger Rechtslage nicht berechtigt, ausbildungsfördernde Leistungen zu beziehen. Dies gelte allerdings nicht für den
Antragsteller, der aus dem Irak komme. Der Irak sei kein sicheres Herkunftsland. Der Antragsteller müsse also auch Anspruch
auf Leistungen nach
SGB III in Form von Berufsausbildungsbeihilfe haben und sei damit in der gleichen Lage wie alle Auszubildenden, denen Grundsicherungsleistungen
versagt würden.
Das Sozialgericht Schleswig hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 14. August 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach §
2 AsylbLG i.V.m. § 27 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person bei Abzug
der nach § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII bereinigten Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht der Bescheid vom 4. Juli 2017 bestandskräftig werde. Der Antragsteller
habe einen Anordnungsgrund bei sinngemäßer Auslegung seines Begehrens glaubhaft gemacht. Die bestehende Deckungslücke zwischen
laufendem Einkommen und soziokulturellem Existenzminimum sei evident und zeige deutlich, dass der Antragsteller dringlich
eine gerichtliche Entscheidung über seinen Leistungsanspruch benötige. Der Antragsteller habe zudem einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Der Antragsteller besitze einen Anspruch auf Leistungen gemäß §
2 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff., 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Da beim Antragsteller ein Härtefall vorliege, betreffe ihn der Ausschluss von Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB XII nicht. Aufgrund einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung sei eine Förderung durch die Ausbildungsförderungssysteme
für den Antragsteller nicht gegeben. Vorliegend sei die Härte darin zu sehen, dass eine Kumulation von widersprüchlichen Regelungen
bestehe, die den Antragsteller in einer Härte treffe, die vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Zunächst sei festzustellen, dass
der Gesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) das Ausschlussverhältnis von Ausbildungsförderung für die betriebliche Ausbildung und dem existenzsichernden System der
Grundsicherung für Arbeitsuchende abgeschafft habe. Nunmehr könnten betrieblich Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende erhalten, soweit das Ausbildungsgehalt zuzüglich ggf. gewährter Berufsausbildungsbeihilfe nicht zur Deckung
des Lebensunterhaltes ausreiche. Personen, die Grundleistungen nach §
3 AsylbLG erhielten, könnten neben dem Ausbildungsentgelt ebenfalls aufstockende Leistungen nach dem
AsylbLG erhalten. Nur die Personen, deren Leistungsberechtigung sich nach §
2 AsylbLG richte, seien vom aufstockenden Leistungsbezug ausgeschlossen. Personen im originären Bezug von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII, die eine betriebliche Ausbildung absolvierten, dürften quantitativ zu vernachlässigen sein, da üblicherweise eine Erwerbsfähigkeit
von mehr als drei Stunden täglich vorhanden sein werde, und insofern eine Zuordnung zum System der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Insofern sei bereits an eine Ungleichbehandlung gemäß Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) zu denken. Es seien keine Gründe von solchem Gewicht erkennbar, die die unterschiedliche Regelungen im SGB II - dort § 7 Abs. 5 SGB II - einerseits und dem SGB XII - § 22 SGB XII - andererseits rechtfertigen könnten. In der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber nicht dargelegt, warum oder mit welcher
Begründung die existenzsichernden Regelungsregime zwischen dem SGB II und dem SGB XII derart auseinanderliefen. Allein quantitative Gesichtspunkte könnten keine Rechtfertigung darstellen. Trotz des nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) erleichterten Zugangs zum Arbeitsmarkt bei lediglich bestehender Gestattung des Aufenthaltes zur Durchführung des Asylverfahrens
sei der Zugang zum Ausbildungsförderungssystem gemäß §
59 SGB III verschlossen. Der Antragsgegner habe aufgrund nicht erteilter Duldung selbst die fehlende Förderungsfähigkeit der Ausbildung
verursacht; auch dies begründe eine Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Es sei zudem nicht absehbar, ob der Antragsteller unter die Sonderregelung des §
132 Abs.
1 Nr.
2 SGB III falle. Die Gesamtbetrachtung der ausgeführten Gesichtspunkte führe zu der Bewertung des Falles des Antragstellers als Härte,
da sämtliche Unterstützungsoptionen zur wirtschaftlichen Sicherung der Ausbildung entfielen, obwohl gleichzeitig ein erleichterter
Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werde, und darüber hinaus eine evidente Ungleichbehandlung von betrieblichen Auszubildenden
auf Grundlage des SGB II und des SGB XII - hier in Gestalt der Analogleistungsberechtigung - bestehe.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsgegner am 6. September 2017 Beschwerde erhoben. Der Antragsteller sei
gemäß §
2 Abs.
1 AsylbLG i.V.m. § 22 SGB XII von Leistungen nach dem
AsylbLG ausgeschlossen. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz dürfe die Ausländerbehörde nicht erteilen, da eine Duldung zunächst einmal voraussetze, dass der Antragsteller vollziehbar
ausreisepflichtig sei. Dies sei er jedoch nicht, da er über eine Aufenthaltsgestattung verfüge. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts
sei eine Förderung durch die Ausbildungsförderungssysteme für den Antragsteller gegeben. Die Folgen des Anspruchsausschlusses
gingen im Falle des Antragstellers nicht über das Maß dessen hinaus, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfen zum Lebensunterhalt
verbunden sei.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. September 2017 Berufsausbildungsbeihilfe gemäß den
§§
56 ff.
SGB III für die Zeit ab dem 1.August 2017 in Höhe von monatlich 175,00 Euro bewilligt.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 4. Juli 2017 hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
7. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des Zweckes des durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angeordneten Leistungsausschlusses, nämlich die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe zu verhindern, wenn die Notlage
durch eine - ggf. noch nicht einmal tatsächlich geförderte - abstrakt förderungsfähige Ausbildung verursacht werde, sei ein
besonderer Härtefall nur anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgingen, was regelmäßig mit
der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei und auch mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck,
die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar
und in hohem Maße unbillig erschienen. Das Schreiben des Innenministeriums vom 10. Mai 2017 beziehe sich auf Fälle mit offener
Bleibeperspektive, die keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hätten. Der Antragsteller habe jedoch einen Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe. Durch die ausbleibende Bewilligung von Leistungen nach §
2 AsylbLG stehe der Antragsteller vor der typischen, also nicht besonderen bzw. nicht außergewöhnlichen Schwierigkeit, trotz einer
monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von netto ca. 443,00 Euro eine vorhandene Bedarfslücke schließen zu müssen. Es handele
sich dabei aber gerade um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhielten.
Diese (nur) typische Härte mindere sich im Falle des Antragstellers darüber hinaus durch den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handele, die
einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken könnten und von denen andererseits erwartet werden könne, dass sie
sich etwas hinzuverdienten. Im vorliegenden Fall wäre unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in Höhe von 443,00 Euro ein
vom Gesetzgeber erwartetes Zuverdienen von monatlich ca. 180,00 Euro erforderlich, um den bis zum 31. Juli 2017 gewährten
Gesamtbedarf in Höhe von 625,69 Euro zu decken. Bei einer BAB-Leistung von ggf. gewährten überschlägig ermittelten ca. 140,00
Euro reduziere sich der Betrag des insoweit erwarteten Hinzuverdienstes sogar auf nur noch ca. 40,00 Euro. Auch dürften die
gesetzgeberischen Wertungen des Ausbildungsförderungsrechts durch die Annahme einer besonderen Härte nicht unterlaufen werden.
Insoweit würde eine aus Mitteln des
AsylbLG gewährte Leistung an Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§
51,
57 und
58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausweitung des Förderungsrechts bedeuten und so
einen vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten Anreiz für einen gezielten Zuzug von Ausländern bieten, mit dem Ziel hier
ggf. auch nur geduldet zu werden und dann Ausbildungsförderung aus hierfür nicht vorgesehenen Mitteln des
AsylbLG beziehen zu können.
Der Antragsteller, der der Beschwerde des Antragsgegners entgegentritt, hat für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
beantragt.
II.
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht (vgl. §
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) erhobene - Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht dazu verpflichtet,
dem Antragsteller für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach §
2 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der nach § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII bereinigten Ausbildungsvergütung zu gewähren.
Dabei hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
sieht der Senat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht an.
Ein Leistungsanspruch des Antragstellers kommt nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §
2 Abs.
1 AsylbLG sowie §§ 27 ff. SGB XII in Betracht. Nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 AsylbLG sind Ausländer leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und über eine Aufenthaltsgestattung nach
dem Asylgesetz verfügen. Gemäß §
2 Abs.
1 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§
3 und
4 sowie 6 bis 7
AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im
Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die danach erforderlichen
Voraussetzungen für den Bezug dieser sog. Analogleistungen nach dem SGB XII dürften gegeben sein. Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Aktenkundig
ist zwar nur eine Aufenthaltsgestattung mit Gültigkeit bis zum 17. August 2017. Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass diese
über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert worden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist weiterhin davon auszugehen,
dass sich der Antragsteller nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 7. August 2015 seit 15 Monaten ohne wesentliche
Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Dies
wird auch seitens des Antragsgegners nicht bestritten.
Es liegt jedoch nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB XII vor. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§
51,
57 und
58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). § 22 Abs. 1 SGB XII findet keine Anwendung auf Auszubildende, (1.) die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von §
60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, (2.) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach §
62 Abs.
1 SGB III bemisst oder (3.) die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von
§ 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 22 Abs. 2 SGB XII).
Zunächst schließt die in §
2 Abs.
1 AsylbLG bestimmte entsprechende Anwendung der Vorschriften des SGB XII auch die Regelung des § 22 SGB XII mit ein (siehe etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2017 - L 7 AY 18/17 ER B -, Rn. 7; Sozialgericht
Hamburg, Beschlüsse vom 15. April 2016 - S 10 AY 25/16 ER - Rn. 5, vom 7. September 2016 - S 28 AY 56/16 ER -, Rn. 5, und
vom 17. Januar 2017 - S 10 AY 92/16 -, Rn. 14; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY
1/07 -, Rn. 31; jeweils [...]).
Auch handelt es sich bei der ab dem 1. August 2017 begonnenen Ausbildung zum Koch im Café und Restaurant "D_____________"
in W___________ um eine im Rahmen der §§
51,
57 und
58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Eine Berufsausbildung ist gemäß §
57 Abs.
1 SGB III dann förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dies ist ebenfalls
nicht zweifelhaft, zumal dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. September 2017 Berufsausbildungsbeihilfe aus den Mitteln der
Bundesagentur für Arbeit gemäß den §§
56 ff.
SGB III in Höhe von 175,00 Euro monatlich für die Zeit ab dem 1. August 2017 bewilligt worden ist.
Die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 SGB XII ist weiterhin nicht durch § 22 Abs. 2 SGB XII gehindert. Weder liegt ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII, d.h. ein Ausschluss des Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §
60 SGB III bei Aufenthalt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, noch ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vor, bei dem sich der Bedarf nach §
62 Abs.
1 SGB III bei Aufenthalt während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils bemisst.
§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist ersichtlich nicht einschlägig.
Der danach grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingreifende Leistungsausschluss ist schließlich auch nicht ausnahmsweise nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unbeachtlich, wonach in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen
gewährt werden können.
Dabei stellt der Begriff des besonderen Härtefalls einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der - ohne dass der Verwaltung eine
Einschätzungsprärogative zukommt - der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 22 Rn. 56). Was unter einem solchen besonderen Härtefall zu verstehen ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem mit dem grundsätzlichen
Ausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verfolgten Zweck, über die Sozialhilfe keine versteckte Ausbildungsförderung vorzunehmen. Daher führen individuelle Versagensgründe,
die einer Förderung nach dem BAföG oder dem
SGB III entgegenstehen, nicht zu besonderen Härtefällen in diesem Sinne. In der Folge sind Hilfebedürftige, die eine förderungsfähige
Ausbildung betreiben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht (mehr) gefördert werden kann, grundsätzlich gehalten, von
der Ausbildung ganz oder überwiegend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von Hilfe zum
Lebensunterhalt abzuwenden (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 55). Der Ausnahmecharakter der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird dadurch unterstrichen, dass vom Regelfall des Anspruchsausschlusses nur in "besonderen" Fällen abgewichen werden kann.
In diesem Sinne liegt ein besonderer Härtefall nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen
hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt verbunden ist. Der Ausschluss von Sozialhilfe
muss im Einzelfall als übermäßig hart, d.h. unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz,
SGB XII, Stand: 3/2012, § 22 Rn. 30 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 -, Rn. 10, [...]). Dass die Höhe der Ausbildungsförderung nicht bedarfsdeckend ist, vermag eine solche besondere Härte nicht
zu begründen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handelt,
die einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken können und von denen andererseits erwartet werden kann, dass
sie sich etwas hinzuverdienen (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 58).
An eine besondere Härte ist in - nicht durch die Ausbildungsförderung aufgefangenen - Notlagen zu denken, etwa im Falle einer
fortgeschrittenen Schwangerschaft, die aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes keinen Abbruch der Ausbildung bewirkt, bei
Alleinerziehenden mit einem Kleinkind oder bei Krankheit oder Behinderung, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft
und schwerwiegend sind und Hilfebedürftigkeit auch nach Abbruch der Ausbildung fortbestehen würde (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn.
61 m.w.N.). Darüber hinaus spricht viel dafür, die im Rahmen der Parallelvorschriften der §§ 7 Abs. 5, 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II von der Rechtsprechung entwickelten arbeitsmarktbezogenen Gründe auch auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu übertragen. Dies betrifft - erstens - den Fall einer vor dem Abschluss stehenden Ausbildung, die aufgrund eines entstandenen
und nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckten Bedarfs wohl nicht beendet werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, Rn. 35, [...]). Dies betrifft - zweitens - den Sachverhalt, dass eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich
betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist
(vgl. BSG, a.a.O.). Schließlich - drittens - wird regelmäßig dann ein besonderer Härtefall anerkannt, wenn nur eine nach den Vorschriften
des BAföG oder den §§
60 bis
62 SGB III förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, a.a.O., Rn. 37).
Dies zu Grunde gelegt, vermag der Senat im Falle des Antragstellers eine besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht anzunehmen. Dabei lassen sich zunächst die vorstehend aufgeführten besonderen Härtegründe ausschließen, da insbesondere
die Ausbildung des Antragstellers erst zum 1. August 2017 begonnen wurde, also nicht vor dem Abschluss steht, und bei diesem
weder eine Krankheit oder Behinderung bekannt ist. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit
zum Arbeitsmarkt darstellt.
Aber auch sonst führen die weiteren Umstände des Einzelfalles nicht zu einer besonderen Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
Dass der Antragsteller von sämtlichen Unterstützungsoptionen zur wirtschaftlichen Sicherung der Ausbildung nicht profitieren
könne, wie es das Sozialgericht in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss argumentativ anführt (zu einem vergleichbaren Fall
vgl. Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016 - S 28 AY 56/16 ER -, [...]), ist nicht der Fall. Der Antragsteller
erhält vielmehr - was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts am 14. August 2017 noch nicht bekannt war - Berufsausbildungsbeihilfe
nach dem
SGB III.
Inwiefern eine Härte dann vorliegen kann, wenn sich einerseits die Ausbildungsvergütung und - sofern gewährt - die Berufsausbildungsbeihilfe
gemessen am Grundsicherungsniveau nicht als bedarfsdeckend darstellen, andererseits aber dem Asylsuchenden die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich nicht gestattet ist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden (vgl. hierzu etwa Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 -, Rn. 32, [...]).
Denn einerseits wird hier davon ausgegangen, dass eine ergänzende Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Dass der Antragsteller
für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine ausländerrechtliche Erlaubnis benötigt, hindert eine Arbeitsaufnahme nicht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche verweigert würde. Insbesondere wird nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet
aufhalten, was auf den Antragsteller zutrifft. Eine Zustimmung des Ausbildungsbetriebs ist insofern nicht erforderlich. Der
mit der Einholung einer solchen Genehmigung verbundene Aufwand ist hinzunehmen.
Andererseits wäre vorliegend selbst bei fehlender Hinzuverdienstmöglichkeit nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seine
Ausbildung zum Koch abbrechen müsste, werden ihm Leistungen aufstockender Art in entsprechender Anwendung des SGB XII verwehrt. Denn es besteht, stellt man dem bisherigen Bedarf des Antragstellers die von ihm bezogene Ausbildungsvergütung
sowie die Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber, nur eine geringfügige Unterdeckung. Bis zum 31. Juli 2017 wurde seitens des
Antragsgegners ein - unbeanstandeter - Bedarf in Höhe von 625,69 Euro zugrunde gelegt. Der Antragsteller erhält eine Ausbildungsvergütung
von 560,00 Euro brutto bzw. etwa 443,00 Euro netto zuzüglich einer Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 175,00 Euro, also
insgesamt etwa 618,00 Euro. Zwar wäre er bei Annahme einer Leistungsberechtigung nach §
2 Abs.
1 AsylbLG i.V.m. den §§ 27 ff. SGB XII aufgrund der Absetzungen bei der Einkommensberücksichtigung deutlich besser gestellt; das Sozialgericht hat - ohne die (damals
noch nicht gewährte) Berufsausbildungsbeihilfe - einen zusätzlichen Leistungsanspruch von etwa 355,23 Euro ermittelt. Gleichwohl
erhält der Antragsteller zwischenzeitlich nahezu bedarfsdeckende Mittel, sodass vor diesem Hintergrund ein Abbruch der Ausbildung
nicht im Raum stehen dürfte.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine -nach den §§
51,
57 und
58 SGB III förderungsfähige - Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und ggf. einer Berufsausbildungsförderung beanspruchen können
(vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 30), nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1. August 2016 erfolgte Änderung von § 7 Abs. 5 SGB II hat zu einer unterschiedlichen Behandlung von Auszubildenden geführt, die dem Anwendungsbereich des SGB II einerseits sowie dem des SGB XII - direkt oder entsprechend über §
2 AsylbLG - andererseits unterfallen. Der Senat sieht die alleinige Änderung von § 7 Abs. 5 SGB II als bewusste gesetzgeberische Entscheidung an (vgl. in diesem Zusammenhang auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 -, Rn. 32, [...]). Hierfür spricht, dass mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des SGB II, einem Artikelgesetz, auch Änderungen des SGB XII (Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes) sowie des
AsylbLG (Art. 3 Abs. 9 des Gesetzes) vorgenommen worden sind, während die Regelungen des § 22 SGB XII und des §
2 AsylbLG unverändert blieben. Auch aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 30 f.) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Eine solche gesetzgeberische Wertung darf
nicht durch eine Auslegung des Härtebegriffs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wie sie der Antragsteller beansprucht, unterlaufen werden.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf den Integrationsgedanken berufen. Zwar mag es zutreffen, dass insbesondere
der Erwerb einer beruflichen Qualifikation eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Unabhängigkeit und für die
Integration von Asylbewerbern darstellt. So hieß es im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Behördenangelegenheiten
vom 10. Mai 2017, dass der geförderte frühzeitige Zugang von Asylsuchenden zu Ausbildung und Arbeit nicht nur im Interesse
des Einzelnen, sondern auch der Gesellschaft selbst liege, während ein Verzicht auf eine Ausbildung oder deren Fortsetzung,
weil nur so das notwendige Existenzminimum gesichert werden könne, nicht nur unnötige Sozialleistungen verursache, sondern
auch als integrationsschädlich anzusehen sei. Im Schreiben vom 10. Mai 2017 wird jedoch auf Fälle Bezug genommen, in denen
ein Anspruch auf - die Ausbildungsvergütung - ergänzende Leistungen nach dem
SGB III nicht besteht und daher ohne Zugang zu ergänzenden Leistungen nach dem
AsylbLG (analog SGB XII) der aufenthaltsrechtlich zulässige Zugang zur Ausbildung "verbaut" würde. Schon dies ist hier gerade nicht gegeben, da Berufsausbildungsbeihilfe
bezogen wird und die verbleibende Bedarfslücke gering ausfällt.
Der Senat hält im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB XII im Sinne des Begehrens des Antragstellers nicht für geboten. Zunächst besteht keine Ungleichbehandlung, sofern man den Personenkreis
der nach §
2 AsylbLG leistungsberechtigten Asylbewerber mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII vergleicht. Eine Ungleichbehandlung der nach §
2 AsylbLG anspruchsberechtigten Asylbewerber im Verhältnis zu den nach dem SGB II dem Grunde nach Leistungsberechtigten dürfte bereits in den unterschiedlichen Zwecken des
AsylbLG einerseits sowie des SGB II andererseits eine hinreichende Rechtfertigung finden.
Darüber hinaus ist fraglich, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Wie bereits ausgeführt, decken
die Einnahmen aus der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe nahezu - bis auf etwa 8,00 Euro - den Bedarf
des Antragstellers, der bis zum Beginn der Ausbildung bestanden hat. Ob eine Notlage des Antragstellers deshalb anzuerkennen
ist, weil er bei Leistungen nach §
2 Abs.
1 AsylbLG i.V.m. den §§ 27 ff. SGB XII aufgrund der Absetzbeträge günstiger gestellt wäre, kann in Anbetracht des nicht vorliegenden Anordnungsanspruchs dahingestellt
bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller ohne Prüfung, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, zu gewähren, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz 2
Zivilprozessordnung -
ZPO). Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
(vgl. §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §§
114,
115 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).