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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2017 - 9 AY 156/17 B ER
Leistungen nach dem AsylbLG Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss von Sozialhilfe Besonderer Härtefall Nicht bedarfsdeckende Höhe einer Ausbildungsförderung
1. Ein besonderer Härtefall liegt nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt verbunden ist.
2. Der Ausschluss von Sozialhilfe muss im Einzelfall als übermäßig hart, d.h. unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen.
3. Dass die Höhe der Ausbildungsförderung nicht bedarfsdeckend ist, vermag eine solche besondere Härte nicht zu begründen.
4. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handelt, die einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken können und von denen andererseits erwartet werden kann, dass sie sich etwas hinzuverdienen.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 14.08.2017 S 12 AY 36/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2017 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ____, _________________________________ bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: