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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.12.2018 - 9 SO 175/18 B ER
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nach dem SGB XII Keine Unentbehrlichkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Erreichung der Eingliederungsziele bei zumutbarer Verweisung auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen besteht kein Anspruch auf unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (hier: Zumutbarkeit einer Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs trotz der Notwendigkeit der Nutzung einer speziellen Transportkarre, erhöhter Infektanfälligkeit und besonderer Geräuschempfindlichkeit).
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
Eingliederungshilfe-VO § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 21.08.2018 S 45 SO 43/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ______ wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: