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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.06.2017 - 9 SO 19/16 KL
Zusätzlicher Betrag für die Refinanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte für Entscheidungen einer Schiedsstelle Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle
1. Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nach herrschender und auch hier vertretener Meinung einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit.
2. Hintergrund dieser Auffassung ist, dass die Schiedsstelle im Leistungserbringungsrecht und im Verhältnis zwischen Einrichtungsträgern und Leistungsträgern eine besondere Rolle übernimmt; damit sie den hinsichtlich der Finanzierung widerstreitenden Interessen auf der einen Seite und den gemeinsamen Interessen einer angemessenen Leistungserbringung auf der anderen Seite gerecht werden kann, ist die Schiedsstelle gemäß § 80 Abs. 2 SGB XII paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzt.
3. Aufgrund der sich hieraus ergebenen Sachkompetenz einerseits und der sichergestellten paritätischen Interessenvertretung andererseits wird der Schiedsstelle allgemein eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen.
4. Der Schiedsstelle kommt dementsprechend eine Einschätzungsprärogative zu, woraus folgt, dass die Schiedssprüche nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.
5. Der gerichtliche Prüfungsrahmen ist deshalb dahingehend begrenzt, dass allein zu überprüfen ist, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde.
Normenkette:
SGB IX § 41 Abs. 3 S. 3
,
SGB XII § 80 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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