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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2014 - 9 SO 2/12
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Härte; Lebensversicherung; Unwirtschaftlichkeit
1. Zur Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen im SGB XII
2. Auch im SGB XII ist im Rahmen der Härtefallprüfung die Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen.
3. Die in der Rechtsprechung zum SGB II entwickelten Grundsätze zur Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen sind aber nicht inhaltsgleich auf das SGB XII zu übertragen.
4. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine weitergehende Verwertungsobliegenheit geboten.
5. Ein Vermögensverlust bei Verwertung einer Lebensversicherung im Verhältnis zu den eingezahlten Beträgen in Höhe von 35,51 % ist noch nicht unwirtschaftlich.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 41 Abs. 2
,
SGB XII § 90
Vorinstanzen: SG Schleswig 10.08.2011 S 15 SO 63/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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