LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2015 - 9 SO 46/12
Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII Übernahme von Bestattungskosten auch bei der Durchführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme
1. Auch Kosten der im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung sind Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII.
2. Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ist vorrangig gegenüber der Möglichkeit eines Erlasses der Kosten der Ersatzvornahme nach § 21 Abs. 2 Schleswig-Holsteinische Verordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO).
Normenkette:
BestattG § 13 Abs. 2 S. 1-2
,
BestattG § 2 Nr. 12 Buchst. a)
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 74
,
VVKVO § 21 Abs. 2
,
LVwG § 230 Abs. 1
,
LVwG § 238 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 03.04.2012 S 31 SO 214/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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