Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung höherer Kosten für die Betreuung einiger der beim Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen.
Beim Kläger handelt es sich um eine Einrichtung, die u.a. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und angegliederte stationäre
und teilstationäre Wohn- und Betreuungseinrichtungen betreibt. In der Werkstatt des Klägers arbeiten unter anderem die Mitarbeiterinnen
K_____ E____, V_____ H______, N_____ P_____, L____ T______ und S_____ M_______. Diese sind jeweils in Teilzeit beschäftigt
und wohnen außerhalb von Einrichtungen. Für die teilstationäre Betreuung dieser Mitarbeiterinnen ist der Beklagte der zuständige
Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Die Bewilligung der Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich gegenüber den betroffenen Mitarbeiterinnen durch Bescheid. Die
Maßnahmepauschale der genannten Mitarbeiterinnen wurde dabei jeweils aufgrund der ausgeübten Teilzeitbeschäftigung um 30 %
gekürzt. Nach einigen Widerspruchs- und einem erfolglosen Klageverfahren seitens der Mitarbeiterinnen aufgrund der Kürzung
der Maßnahmepauschale sind mittlerweile alle dieser Leistungsbescheide bestands- bzw. rechtskräftig geworden.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein (MSGF) und dem Kläger vom 14. Juni 2005 lautet: "Ist ein behinderter Mensch weniger als 35 Stunden
wöchentlich beschäftigt, ist über eine Anpassung der Vergütung im Einzelfall zu verhandeln."
In Nr. 8.3 der Vergütungsvereinbarung zwischen dem MSGF und dem Kläger vom 19. September 2006 ist Folgendes geregelt: "Wird
die teilstationäre Einrichtung von den behinderten Menschen nicht ganztägig oder auch unregelmäßig (weniger als 5 Tage in
der Woche) besucht, wird die Vergütung reduziert. Für die Werk- und Wohnstätten ist der Erlass des MSGV vom 10. September
2001 zu beachten."
Der Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MSGV) vom 10. September
2001 enthält die Regelung, dass bei behinderten Menschen, die gleichzeitig ein Wohnheim und in Teilzeit eine Werkstatt in
unterschiedlicher Trägerschaft besuchen, für die Übergangszeit bis zum Abschluss individueller Leistungsvereinbarungen die
Maßnahmepauschale in der Werkstatt um 30 % gekürzt und der entsprechende Betrag dem Wohnheim zur Verfügung gestellt werden
solle.
Am 23. Dezember 2010 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Lübeck wegen der Kürzung der Maßnahmepauschale um 30 % wegen
Teilzeitarbeit bei den Abrechnungen betreffend die Mitarbeiterinnen E____, H______, P_____ und T______ für den Zeitraum 2005
bis 2008 gegen den Beklagten erhoben. Dabei hat er die Auffassung vertreten, es existiere zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung,
aus der sich ein direkter Zahlungsanspruch für ihn, den Kläger, ableiten lasse. Verhandlungen im Einzelfall, wie es die Leistungsvereinbarung
vom 14. Juni 2005 im Falle einer Teilzeitbeschäftigung vorsehe, seien nicht erfolgreich geführt worden, sondern der Beklagte
habe die Kürzung einseitig vorgenommen. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig und unangemessen, denn er, der Kläger, erspare
nicht tatsächlich 30 % seiner Aufwendungen. Des Weiteren ergebe sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus dem Schuldbeitritt
des Sozialhilfeträgers in Form eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung. Es müsse im Spannungsfeld des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses
eine Möglichkeit des Leistungserbringers geben, die vom Sozialhilfeträger gezahlte Vergütung überprüfen zu lassen, um die
Führung eines solchen Rechtsstreits nicht dem behinderten Menschen aufzubürden. Insoweit werde der Schuldbeitrittsrechtsprechung
des Bundessozialgerichts gefolgt.
Der Kläger hat Jahresrechnungen für die Mitarbeiterin E____ für die Jahre 2005 bis 2008, für die Mitarbeiterin H______ für
die Jahre 2007 und 2008, für die Mitarbeiterin P_____ für das Jahr 2007 und für die Mitarbeiterin T______ für die Jahre 2005
bis 2007 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 hat er erstmals auch Leistungen für die Mitarbeiterin M_______ geltend
gemacht und entsprechende Jahresrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
1.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.336,99 EUR betreffend die Mitarbeiterin K_____ E____, 4.814,86 EUR betreffend
die Mitarbeiterin V_____ H______ sowie 264,25 EUR betreffend die Mitarbeiterin N_____ P_____ nebst jeweils 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger betreffend die Mitarbeiterin M_______ 584,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2007, 1.564,79 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2008 und 1.518,17 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
der EZB seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen,
3.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger betreffend die Mitarbeiterin T______ 681,09 EUR nebst jeweils 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2006, auf 585,26 EUR nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2007 und auf 993,63 EUR nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Der Einrichtungsträger könne durch einen Verwaltungsakt
gegenüber dem Leistungsberechtigten in der Regel nicht in seinen Rechten verletzt werden und somit weder widerspruchs- noch
klagebefugt sein. Allenfalls komme eine Beiladung des Einrichtungsträgers in Betracht. Alle leistungsberechtigten Personen
hätten sowohl ein eigenständiges Widerspruchs- als auch Klagerecht gegen die zu Grunde liegenden Bescheide gehabt. Sofern
es sich um abrechnungstechnische Fragen der Einrichtung handele, sei nicht das Mittel der Klage geboten. Außerdem sei nicht
die Leistungsvereinbarung vom 14. Juni 2005 Grundlage für den Zahlungsanspruch. Dies seien neben den entsprechenden Bewilligungsbescheiden
an die leistungsberechtigten Personen die jeweiligen Vergütungsvereinbarungen sowie der Erlass des MSGV vom 10. September
2001. Soweit der Kläger im laufenden Verfahren erstmals auch eine Forderung betreffend die Leistungsberechtigte M_______ geltend
mache, handele es sich hierbei um eine Erweiterung der Klage, der nicht zugestimmt werde.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, da der Kläger klagebefugt
sei. Auch hinsichtlich der Mitarbeiterin M_______ sei die Klage zulässig, da es sich diesbezüglich nicht um eine Klageänderung
gemäß §
99 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), sondern um eine Erweiterung der Hauptforderung gemäß §
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG gehandelt habe.
Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht tatsächlich nicht aus einer Rechtsgrundlage
herleiten könne. Zwar könne sich im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis grundsätzlich ein unmittelbarer
Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ergeben. Dieser Zahlungsanspruch könne jedoch nicht über den mit der
Kostenübernahme gegenüber den Hilfeempfängern erklärten Schuldbeitritt hinausgehen. Einwendungen in Bezug auf die Kostenübernahme
dem Grunde und der Höhe nach könnten ausschließlich vom Hilfeempfänger selbst gegenüber dem Kostenträger geltend gemacht werden,
denn ein Anspruch auf Übernahme von weiteren Kosten gegenüber dem Sozialhilfeträger besitze aufgrund des höchstpersönlichen
Anspruchs auf Eingliederungshilfe nur der Hilfeempfänger selbst. Darüber hinaus richteten sich die vom zuständigen Sozialhilfeträger
zu übernehmenden Kosten nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung. Sei der Einrichtungsträger mit den hierzu getroffenen
Regelungen grundsätzlich nicht einverstanden oder bestünden Anwendungsschwierigkeiten, so könne er höhere Zahlungen nicht
im Wege der Klage in Bezug auf Einzelansprüche betroffener Mitarbeiterinnen gegenüber dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger
geltend machen. Die Einrichtung sei insoweit an ihre getroffenen Vereinbarungen gebunden. Fragen der Anwendung seien auf der
Ebene der Vertragspartner zu klären. Darüber hinaus habe der Kläger die Forderung aber auch in der geltend gemachten Höhe
nicht ausreichend dargelegt. So gehe zum einen aus den eingereichten Abrechnungen hervor, dass ein Abzug von dem Rechnungsbetrag
auch aus anderen Gründen als einer Kürzung wegen Teilzeitarbeit erfolgt sei (z. B. Platzfreihaltegeld). Zum anderen dürften
die begehrten Forderungen zum Teil aufgrund zwischenzeitlicher Zahlungen des Beklagten bereits beglichen sein.
Gegen das ihm am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Mai 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er
hinsichtlich der geltend gemachten Einzelansprüche im Einzelnen weiter vor, in welcher Höhe von den geltend gemachten Beträgen
seitens des Beklagten Abschläge vorgenommen worden seien. In rechtlicher Hinsicht führt er ergänzend aus, dass zwischen den
Beteiligten kein Streit über die Höhe der Vergütung der für die Mitarbeiterinnen der Werkstatt für behinderte Menschen abzurechnenden
Leistungen bestehe, wenn diese in Vollzeit beschäftigt seien. Soweit jedoch § 6 Abs. 3 Satz 3 der vertraglichen Vereinbarungen auf der Basis des § 75 Abs. 3 SGB XII ausführe, dass für den Fall, dass ein behinderter Mensch weniger als 35 Stunden wöchentlich beschäftigt sei, über eine Anpassung
der Vergütung im Einzelfall zu verhandeln sei, sei festzustellen, dass ein solches Verhandeln zwischen den Beteiligten nicht
stattgefunden habe. Der vom Beklagten eingeschlagene Weg, hier lediglich gegenüber den behinderten Sozialhilfeempfängerinnen
Kürzungsbescheide zu erlassen, widerspreche daher dem Sinn und Zweck der zitierten Vorschrift, da es Sache des Leistungserbringers
und des Sozialhilfeträgers sein solle, über die Angemessenheit einer Kürzung zu verhandeln. Er, der Kläger, gehe von einer
Unangemessenheit der Kürzung ohne eine solche vertragliche Kürzungsvereinbarung aus, denn tatsächlich reduziere sich der Sach-
und Personalaufwand für ihn so gut wie gar nicht, wenn die Mitarbeiterinnen in der Werkstatt für behinderte Menschen statt
der üblichen Vollzeit wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung sogar nur in Teilzeit arbeiten könnten.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -) trete der Sozialhilfeträger
als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Stelle des Sozialhilfeempfängers. Nichts anderes könne gelten,
wenn der Beklagte ihm, dem Kläger, im Rahmen des Verwaltungsaktes mit Drittwirkung nicht hinreichend in das Verwaltungsverfahren
mit dem Leistungsberechtigten einbeziehe, sondern lediglich gegenüber diesen Mitarbeiterinnen, die einerseits aufgrund ihrer
körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Erwerbseinkommen erzielen könnten, andererseits
tatsächlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hätten, dass er, der Kläger, die ungekürzte Maßnahmenpauschale verdiene,
bescheide. Den Betroffenen selbst dürften die Einzelbestandteile der Vergütung für den Aufenthalt in der Werkstatt für behinderte
Menschen nicht geläufig sein.
Der Beklagte habe es stets abgelehnt, über die Kürzung der Maßnahmenpauschale in Höhe von 30 % und deren Angemessenheit tatsächlich
zu verhandeln. So habe er, der Kläger, sich vorstellen können, hier auf Basis des mit der Hansestadt Lübeck vereinbarten Kürzungsbetrages
von 1,00 EUR pro Tag zu verfahren. Eine pauschale Kürzung um 30 % der Maßnahmenpauschale sei jedenfalls nicht angemessen und
werde dem individuellen Bedarf der Mitarbeiterinnen, den er, der Kläger, trotz der Teilzeitbeschäftigung für diese aufwenden
müsse, nicht gerecht. Nach der derzeit z. B. im örtlichen Bereich von Berlin für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelung werde,
soweit die vereinbarte Anwesenheit mindestens 30 Stunden wöchentlich erreiche, die volle Maßnahmenpauschale gezahlt, ansonsten
werde je nach Werkstättenbereich bei 15 bis 30 Wochenarbeitsstunden zwischen 14 und 21 % gekürzt.
Für ihn, den Kläger, ergebe sich aus den genannten rechtlichen und vertraglichen Verhältnissen der Parteien ein Anspruch auf
eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss einer Vereinbarung zur Angemessenheit einer Kürzung der
Maßnahmenpauschale bei Teilzeitbeschäftigten. Dabei müsse der Beklagte darlegen und beweisen, warum bei den benannten fünf
Mitarbeiterinnen tatsächlich 30 % Kostenersparnis bei der im Übrigen bei Vollzeitbeschäftigten angemessenen Maßnahmenpauschale
eintrete. Zumindest in den Fällen, in denen der betroffene Mitarbeiter in einer vom gleichen Träger wie die Werkstatt für
behinderte Menschen betriebenen Wohnstätte lebe, müsse die volle Maßnahmenpauschale gezahlt werden und der Träger regele dann
lediglich intern, wie der Ausgleich zwischen Wohnstätte und Werkstatt für behinderte Menschen zu erfolgen habe. Wohne der
betroffene Mitarbeiter außerhalb der Einrichtung, so müsse der dort anfallende Maßnahmenpauschalbedarf bedarfserhöhend im
Rahmen des persönlichen Budgets berücksichtigt werden.
Die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgelegte Vergütungsvereinbarung betreffe nur
den Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006. Es sei aber im Verwaltungs- und Klageverfahren ausführlich dargelegt worden,
warum der besagte Erlass des Jahres 2001 mangels vertraglicher Vereinbarung der Parteien nicht einschlägig sei.
Der Sozialhilfeträger und der Hilfeempfänger seien Gesamtschuldner, wobei die Forderung mangels Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers
lediglich vom Sozialhilfeträger gefordert werde. In der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers liege jedenfalls ein
deklaratorisches, wenn nicht sogar abstraktes Schuldanerkenntnis; die Beantwortung dieser Frage habe der 8. Senat des BSG bislang offen gelassen.
Der Erlass des MSGV vom 10. September 2001 sei hier nicht anwendbar, weil er sich inhaltlich nicht mit der streitgegenständlichen
Problematik, sondern den Fällen der Doppelbetreuung, wenn der Hilfeempfänger gleichzeitig in einem Wohnheim lebe und in einer
Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sei, befasse. In jenen Fällen seien Überschneidungen zu berücksichtigen, die
zu einer Vergütungsminderung führten. In den hier streitgegenständlichen Fällen lebten die Betroffenen aber nicht in einer
stationären Einrichtung, sondern zu Hause. Entscheidend sei, dass entgegen der Behauptung des Beklagten bei ihm, dem Kläger,
keine Kostenersparnis im Rahmen der Maßnahmenpauschale in Höhe von 30 % anfalle, da der die Kosten verursachende Aufwand (Sach-
und Personalkosten) nicht entsprechend reduzierbar sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. April 2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an ihn, den Kläger,
1.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM K_____ E____ 1.935,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2006 abzgl. am 30. April 2007 gezahlter 1.590,14 EUR zu zahlen,
2.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM K_____ E____ 3.880,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2007 abzgl. am 8.Oktober 2007 gezahlter 1.862,35 EUR zu zahlen,
3.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM K_____ E____ 3.096,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2008 abzgl. am 14. Februar 2011 gezahlter 1.979,58 EUR zu zahlen,
4.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM V_____ H______ 2.504,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2008 abzgl. am 8. Februar 2011 gezahlter 1.358,64 EUR zu zahlen,
5.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM V_____ H______ 2.310,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen,
6.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM S_____ M_______ 584,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 18. September 2007 zu zahlen,
7.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM S_____ M_______ 1.564,79 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der
EZB seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen,
8.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM S_____ M_______ 1.518,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der
EZB seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen,
9.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM N_____ P_____ 264,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen,
10.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM L____ T______ 3.527,55 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2006 abzgl. am 25. Februar 2008 gezahlter 2.846,46 EUR zu zahlen,
11.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM L____ T______ 3.298,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2007 abzgl. am 25. Februar 2008 gezahlter 2.713,52 EUR zu zahlen und
12.
betreffend die Mitarbeiterin der WfbM L____ T______ 2.437,39 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
seit dem 1. Januar 2008 abzgl. am 8. Februar 2011 gezahlter 1.443,76 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der Kläger, soweit er lediglich Forderungen
aus vorliegenden Rechnungen vollstrecken wolle, sich diesbezüglich in ein zivilgerichtliches Verfahren begeben müsse. Hinsichtlich
der Geltendmachung einer höheren Maßnahmenpauschale sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile sämtliche Bescheide der betroffenen
Hilfeempfänger bestands- bzw. rechtskräftig geworden seien. Hinsichtlich der Hilfeempfängerin S_____ M_______ habe das Sozialgericht
Lübeck durch Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 deren Klage bezüglich einer höheren Maßnahmenpauschale abgewiesen. Die
Abrechnung mit der Einrichtung sei hinsichtlich der Kürzung der Maßnahmenpauschale entsprechend dieser Bescheide erfolgt.
Sofern darüber hinaus weitere Kürzungen der Rechnungsbeträge vorgenommen worden seien, handele es sich um Kürzungen aus anderen
Gründen (z. B. Platzfreihaltegeld bei Urlaubstagen über das bewilligte Maß hinaus).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Gerichtsakten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. April 2012 verletzt nicht die Rechte des Klägers und ist daher nicht
aufzuheben. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage zwar zulässig ist, aber der Kläger keinen eigenen
Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Restforderung gegenüber dem Beklagten hat.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich vertiefend und ergänzend auszuführen, dass der Kläger den von ihm geltend
gemachten Anspruch auf keine Rechtsgrundlage stützen kann.
Eine direkte Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus den zwischen dem Kläger und dem MSGF getroffenen Vergütungsvereinbarungen
für die jeweils betroffenen Zeiträume. Die Vergütungsvereinbarungen eröffnen der jeweiligen Einrichtung keinen unmittelbaren
Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Sie stellen lediglich die Rahmenbedingungen dar für den Anspruch, den der
einzelne Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann. Ein Zahlungsanspruch der Einrichtung ergibt sich
erst durch den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommenen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers in Form
der Kostenübernahme durch den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Hilfeempfänger (BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R, [...]). Aus den Vergütungsvereinbarungen
ließe sich im Übrigen aber auch eine Verpflichtung zur Zahlung von mehr als 70 % der Gesamtvergütung für in Teilzeit arbeitende
Mitarbeiterinnen der WfbM gerade nicht ableiten. Aus Nr. 8.3 der Vergütungsvereinbarung vom 19. September 2006 ergibt sich
lediglich die Reduzierung der Vergütung für Teilzeitkräfte. Eine genaue Höhe der Reduzierung ist nicht vorgegeben. Zwar ist
dem Kläger zuzustimmen, dass der Erlass des MSGV vom 10. September 2001, auf den in der Vergütungsvereinbarung verwiesen wird
und der eine Reduzierung auf 70 % der Maßnahmenpauschale im Falle von Teilzeitkräften vorsieht, hier nicht einschlägig ist,
da er nur eine Regelung für den Fall der gleichzeitigen Wohnbetreuung in der gleichen Einrichtung regelt. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht die Gewährung der vollen Maßnahmenpauschale seitens des
Beklagten ableiten lässt.
Auch aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der zwischen dem Kläger und dem MSGF geschlossenen Leistungsvereinbarung vom 15. Juni 2005 kann
der Kläger keinen unmittelbaren Vergütungsanspruch ableiten, da die Leistungsvereinbarung nicht die Vergütung regelt und sich
aus dieser Vorschrift lediglich ablesen lässt, dass offenbar für Teilzeitkräfte eine abweichende Vergütung beabsichtigt war.
Über die Anpassung der Vergütung sollte im Einzelfall verhandelt werden. Insoweit ließe sich lediglich ein Anspruch auf entsprechende
Verhandlungen begründen. Soweit der Kläger hier offenbar im Wege einer Emessensreduzierung auf Null bereits das Ergebnis dieser
Verhandlungen vorweggenommen haben möchte, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht die Vertragsverhandlungen der Beteiligten
ersetzten kann. Ein solches Vorgehen wäre von den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII nicht gedeckt. Auch ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass hier lediglich ein mögliches denkbares
Ergebnis am Ende der beabsichtigten Verhandlungen stehen könnte. Insoweit ist der Kläger hier auf den in den §§ 75 ff. SGB XII vorgegebenen Weg, ggf. unter Anrufung der Schiedsstelle (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), zu verweisen.
Des Weiteren kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den Schuldbeitritt des Beklagten im Rahmen des
sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses stützen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erklärt
der Sozialhilfeträger durch die Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung
des Heimbewohners gegenüber dem Heim (BSG, Urteile vom 2. Februar 2010 und 28. Oktober 2008, jeweils a.a.O.). Dieser Schuldbeitritt und damit die Zahlungsverpflichtung
des Sozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung können jedoch über den Umfang des Bewilligungsbescheides gegenüber dem Hilfeempfänger
nicht hinausgehen. Einer über den sich aus den Bewilligungsbescheiden ergebenden Beträgen hinausgehenden Schuld der Hilfeempfänger,
so sich denn eine solche Schuld überhaupt aus den jeweiligen Heimverträgen der Hilfeempfänger ergibt, ist der Beklagte nicht
beigetreten, so dass der Kläger insoweit auch keinen Zahlungsanspruch aus dem Schuldbeitritt herleiten kann.
Weitere Rechtsgrundlagen, aus denen sich der vom Kläger geltend gemacht Anspruch ableiten lassen könnte, sind nicht ersichtlich.
Da schon kein materiell rechtlicher Anspruch besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dem geltend gemachten Zinsanspruch.