Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Zahlung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung
eines Fernsehers und gegen die Auferlegung von Mutwillenskosten.
Nach seiner Entlassung aus der Haft beantragte der Kläger am 18. Oktober 2005 einmalige Beihilfen für die Beschaffung einer
Waschmaschine, eines Fernsehgerätes und einer Satellitenanlage. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte
eine Beihilfe für eine Waschmaschine und lehnte Beihilfen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes und einer Satellitenanlage
ab. Der dagegen am 8. November 2005 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 17. Mai 2006 Klage erhoben und vorgetragen, nach heute herrschendem Standard gehöre ein Fernsehgerät zu
den notwendigen Haushaltsgegenständen. Daher sei ihm eine Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers zu gewähren. Da er
sonst keinerlei andere Empfangsmöglichkeiten in seiner Wohnung habe, sei ihm auch die Anschaffung einer Satellitenanlage zu
ermöglichen.
Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass eine DVB-T-Anlage günstiger sei als eine Satellitenanlage, hat der
Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehers und einer DVB-T-Anlage zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, ein Fernsehgerät diene nicht dem Wohnen, sondern dem Grundbedürfnis "Information und Beziehungen zur Umwelt".
Er sei den persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzurechnen, die vom notwendigen Lebensunterhalt abgedeckt würden.
Eine einmalige Beihilfe im Rahmen der Erstausstattung sei dafür nicht möglich.
Das Sozialgericht Schleswig hat zunächst mit Beschluss vom 26. September 2008 wegen fehlender Unterlagen die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt und, nachdem diese nachgereicht worden waren, mit Beschluss vom 10. November 2008 Prozesskostenhilfe
ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Vogel, Eutin, bewilligt.
Mit Urteil vom 30. Januar 2009 hat es unter Abänderung der angegriffenen Bescheide den Beklagten verurteilt, dem Kläger eine
einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehers in Höhe von 70,00 EUR zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Außerdem hat es dem Beklagten Mutwillenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Der Beklagte hat am 27. Februar 2009 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und sich gegen die Auferlegung
von Mutwillenskosten gewandt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2009 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Az.: L 9 B 42/09 SO NZB) und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V, E., bewilligt (L 9 B 42/09 SO NZB PKH). Der Beklagte trägt vor, es gebe noch keine gesicherte Rechtsprechung dazu, ob ein Fernsehgerät zur Erstausstattung
gehöre. Er meint, der Kauf eines Fernsehgerätes sei mit dem Regelsatz abgegolten. Dieser gewähre Leistungen für Bedarfe des
täglichen Lebens, die in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfassten.
Dazu gehöre auch ein Fernsehgerät. Demgegenüber gehörten zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
alle Einrichtungsgegenstände und -geräte, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien, wie z. B. Möbel, Lampen,
Herde, Kochtöpfe, Staubsauger, Kühlschrank und Waschmaschinen. Hierunter falle ein Fernsehgerät nicht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2009 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Auferlegung
von Mutwillenskosten in Höhe von 150,00 EUR aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, zur Erstausstattung gehöre die Anschaffung all derjenigen Haushaltsgeräte, die bisher noch nicht vorhanden gewesen
seien. Das gelte auch für einen Fernseher, denn in fast jedem Haushalt sei ein Fernsehgerät vorhanden, auch in Haushalten
von Bewohnern mit geringem Einkommen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass ein solches Gerät zum menschenwürdigen
Leben gehöre.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten dieses Verfahrens sowie auf den
Inhalt der Verfahrensakten L 9 B 42/09 SO NZB und L 9 B 42/09 SO NZB PKH Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene Berufung hat Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen die Auferlegung von sog. Verschuldenskosten wendet. Gemäß
§
192 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine
Missbräuchlichkeit kann vorliegen bei Weiterverfolgung trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit, wobei der Betroffene ein
hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigen muss (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., Komm. zum SSG, 9. Aufl. 2008, § 192, Rdn. 9).
Ein solches, besonderes Maß an Uneinsichtigkeit ist nach Auffassung des Senats noch nicht darin zu sehen, dass der Beklagten-Vertreter,
der in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2009 darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht die Auffassung des Beklagten
im Wesentlichen nicht teilt, dennoch das Verfahren fortgeführt hat. Insbesondere wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt und deswegen die grundsätzliche Bedeutung einer Sache bejaht
wird - wie im Beschluss des Senats vom 13. Mai 2009 - handelt ein Beteiligter nicht mutwillig, wenn er auf einer gerichtlichen
Entscheidung besteht und in der nächsten Instanz diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung klären lassen möchte.
Soweit sich der Beklagte aber dagegen wendet, dass er mit Urteil vom 30. Januar 2009 verpflichtet worden ist, dem Kläger eine
einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehers in Höhe von 70,00 EUR zu gewähren, ist die Berufung im Wesentlichen
unbegründet. Wie in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Schleswig zutreffend ausgeführt ist, hat der Kläger gemäß
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), Anspruch auf ein Fernsehgerät. Nach dieser Vorschrift werden
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht.
Die Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfassen alle auf die Wohnung bezogenen
Erstausstattungsbedarfe. Dazu gehören alle Einrichtungsgeräte und Gegenstände, die für eine Haushaltsführung notwendig sind,
so insbesondere Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Zudem soll
die Ausstattung mit wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern und mit Hausrat erfasst sein. Damit umschließt der Begriff der Erstausstattung
die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich
sind (so zu der identischen Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - SGB II -: Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007 - L 2 B 261/06 AS ER -; recherchiert bei juris, Rdn. 25, m. w. N.). Ein Fernsehgerät ist ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand, der
für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich ist. Das war bereits unter Geltung der Vorschrift
des § 21 Abs. 1a Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), auf die der Gesetzgeber Bezug genommen hat (BT-Drucks. 15/1514, S. 60), in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7/95 -, BVerwGE 106, 99-105). Auch unter Geltung des SGB XII ist ein Fernsehgerät zu den für eine an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten
Haushaltsführung erforderlichen Ausstattungsgegenständen schon deswegen zu zählen, weil Fernsehen zum täglichen Leben gehört
(so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7/95 - aaO.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - L 18 AS 2221/07 -, recherchiert bei juris, Rdn. 19). Fernseher gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten
Informationsquellen. Rund 26 Millionen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland haben zuhause Fernsehen, was einer Ausstattung
von 95 % der Gesamtbevölkerung Deutschlands entspricht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - unter Hinweis auf Informationen des Statistischen Bundesamtes). Demnach sind Fernsehgeräte in Haushalten auch unterer
Einkommensgruppen als den maßgeblichen Vergleichshaushalten üblicherweise vorhanden. Damit umfasst ein an den herrschenden
Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandensein eines Fernsehers. Insofern ist er auch
für eine geordnete menschenwürdige Haushaltsführung erforderlich. Darunter ist nicht nur die Ausstattung mit dem absolut Notwendigsten
zu verstehen, sondern auch mit denjenigen Gegenständen, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden
sind und insofern den maßgeblichen soziokulturellen Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und
dem SGB XII beansprucht werden kann (Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2009 - S 17 AS 388/06 -, recherchiert bei juris, Rdn. 26).
Ein Fernsehgerät ist von der Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nicht deswegen ausgenommen, weil er der Aufnahme
der Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben dient. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige
Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur
Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts
außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 28a sowie von Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII
so bemessen sein sollen, dass der Bedarf nach Abs. 1 dadurch gedeckt werden kann. Mit der Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit (SGB XII) wurde das im früheren sozialen
Hilferecht nach dem BSHG vorgesehene System verschiedener einmaliger Beihilfen (u.a. für Bekleidung, Hausrat und sonstige besondere Anlässe) aufgegeben.
An seine Stelle sind durch das SGB II und SGB XII deutlich erhöhte Regelsätze getreten. Relevante Sonderbedarfe beschränken
sich im Wesentlichen auf Erstausstattungsansprüche (Wohnung, Bekleidung, Geburt und Klassenfahrten). Hiermit wird besonderen
Bedarfslagen, die nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vom Regelsatz erfasst sind, Rechnung getragen (Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007 - L 2 B 261/06 AS ER -). Die Aufstockung des Regelsatzes gegenüber dem früheren BSHG dient somit dafür, im Rahmen der Erstausstattung erlangte Gegenstände oder bereits vorhandene Gegenstände zu erhalten, gegebenenfalls
zu reparieren bzw. Ersatz zu beschaffen oder Gegenstände, die zum menschenwürdigen Leben nicht unbedingt notwendig sind und
deswegen im Rahmen der Erstausstattung nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, anzuschaffen. Dabei schließt die Zuordnung
eines Bedarfs zum Hausrat oder zu einem Gegenstand zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht aus,
dass diese im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden. Zur Erstausstattung gehören Möbel, Gardinen, Kochtöpfe usw., und
somit z. B. auch Hausrat. Der Umstand, dass § 27 Abs. 1 SGB XII Hausrat als zum notwendigen Lebensunterhalt zählt, heißt also
nicht, dass Hausrat nicht auch im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden könnte. Der dahingehenden Argumentation des Beklagten,
der meint, weil ein Fernsehgerät zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehöre, um Beziehungen zur Umwelt und
eine Teilnahme am kulturellen Leben zu gewährleisten, folge, dass ein Fernsehgerät nur von der Regelleistung abgedeckt sei,
aber nicht im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden könne, kann somit nicht gefolgt werden. Der Ansatz des Beklagten widerspräche
auch § 28 Abs. 1 SGB XII, der davon ausgeht, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts einerseits durch den
Regelsatz erbracht wird, andererseits durch die in den §§ 28a, 29 und 30 bis 34 SGB XII genannten Leistungen für Sonderbedarfe.
Somit verweist diese Vorschrift gerade darauf, dass der notwendige Lebensunterhalt, also das zum würdigen Leben Notwendige,
einerseits durch die Sonderbedarfe, andererseits durch Regelsätze erbracht wird. Für die Erstausstattung bedeutet dies, dass
dazu alle diejenigen Geräte und Anschaffungen gehören, die zum menschenwürdigen Leben unbedingt notwendig sind, und dass der
Regelsatz dazu dient, darüber hinausgehende Anschaffungen vorzunehmen sowie die vorhandenen Gegenstände zu erhalten bzw. zu
ersetzen. Ein Fernsehgerät einfacher Güte gehört zum menschenwürdigen Leben dazu und ist daher im Rahmen der Erstausstattung
zu gewähren.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Anschaffung eines Fernsehgerätes 70,00 EUR als Geldleistung
gewährt werden. Das Sozialgericht hat zwar durch eigene Recherchen herausgefunden, dass 70,00 EUR für ein neues Fernsehgerät
einfachster Art ausreichen. Nach § 10 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung
erbracht. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift hat die Geldleistung Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht dieses Buch etwas
anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder
die Leistungsberechtigten es wünschen. Daher räumen die §§ 31 Abs. 3, 10 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII dem Leistungsträger ein Auswahlermessen
dergestalt ein, dass er die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII bezeichneten Leistungen als Sachleistungen - auch in Form gebrauchter
Fernsehgeräte (Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2007 - L 9 B 426/07 NZB -, recherchiert bei juris, Rd. 9) - oder Geldleistungen erbringen kann, wobei auch Pauschalbeträge gewährt werden können.
Der Kläger hat somit keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung, sondern auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten
hier eingeräumten Auswahlermessens (siehe auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - L 18 AS 221/07, recherchiert bei juris, Rdn. 13). In Ausübung dieses Ermessens wird der Beklagte somit zu entscheiden haben, in welcher
Form der dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Fernsehers zu befriedigen ist. Auch insoweit
hat die Berufung des Beklagten daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass es der Billigkeit entspricht, dass die gesamten außergerichtlichen Kosten des
Klägers seitens des Beklagten zu erstatten sind, obwohl der Beklagte mit seiner Berufung teilweise Erfolg gehabt hat, denn
soweit die Verhängung von Verschuldenskosten aufgehoben worden ist, hat der Kläger selbst diese nicht veranlasst. Im Übrigen
ist der Beklagte mit dem wesentlichen Aspekt dieses Verfahrens, der Zuordnung und damit letztlich der Gewährung eines Fernsehers
im Rahmen der Erstausstattung, unterlegen.
Die Revision ist nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung, wie sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom 13. Mai 2009 im Verfahren L 9 B 42/09 SO NZB ergibt, zuzulassen.