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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2016 - 9 SO 57/13
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Petö-Therapie Abgrenzung und Zweck der sozialen oder medizinischen Rehabilitation
1. Eine Petö-Therapie gehört nicht zum Leistungskatalog der GKV.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Konduktive Förderung nach Petö in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) aufgenommen.
3. Die Petö-Therapie kommt aber als Leistung der sozialen Rehabilitation grundsätzlich in Betracht.
4. Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist es erforderlich, den jeweiligen Leistungszweck herauszustellen; Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden.
5. Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele.
Normenkette:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 30.08.2013 S 11 SO 83/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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