Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid der Beklagten gem. § 28p Abs. 1 S. 5
SGB IV.
Der Antragsteller ist ein Fußballverein, bei dem u.a. die Beigeladenen zu 1 bis 23 als Spieler unter Vertrag standen. Nach
einer Betriebsprüfung und entsprechender Anhörung erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid mit
dem Betreff "Betriebsprüfung nach § 28p Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)". Darin wurde mitgeteilt, dass sich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 Nachforderungen zur Sozialversicherung
in Höhe von insgesamt 595.671,38 Euro (einschließlich 254.761,50 Euro Säumniszuschläge) ergäben. Der Antragsteller wurde gebeten,
die sich im Einzelnen ergebenden Beträge an die in den Anlagen bezeichneten Einzugsstellen zu zahlen. Weiter wurde u.a. ausgeführt,
dass die Vertragsverhältnisse zu den Beigeladenen zu 1 bis 23 sowie eines weiteren, mittlerweile verstorbenen Spielers, abhängige
und somit sozialversicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse seien. Den diesbezüglichen Widerspruch wies
die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2015 zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 23. Februar 2015
Klage zum Sozialgericht Altenburg (S 2 R 469/15) erhoben.
Parallel zu seiner Klage hat der Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und zunächst begehrt, die
Vollziehung des Bescheids bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Nach Hinweis des Sozialgerichts, dass die
Klage gem. §
7a Abs.
7 S. 1
SGB IV aufschiebende Wirkung habe, hat der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt und den
ursprünglichen Antrag nur noch als Hilfsantrag weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 16. März 2015 hat das Sozialgericht die aus
dem Rubrum ersichtlichen Beigeladenen gem. §
75 Abs.
2 Var. 1
SGG beigeladen. Ein Teil der Beigeladenen hat zum Verfahren Stellung genommen. Eigene Anträge hat kein Beigeladener gestellt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2015 in entsprechender Anwendung des §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 20. Januar 2015 aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung hat es sich auf die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom
26. März 2013 (L 1 R 454/12 B ER) und des LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2014 (L 2 R 409/13 B ER) gestützt. Die Kosten des Verfahrens hat das Sozialgericht in entsprechender Anwendung des §
197a Abs.
2 S. 1
SGG anteilig der Antragsgegnerin und den Beigeladenen zu 24, 25, 26, 27 und 31 auferlegt.
Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Meinung, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Den
vom Sozialgericht genannten Entscheidungen sei nicht zu folgen, sondern vielmehr den Entscheidungen des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 11. Mai 2010 (L 11 KR 1125/10 ER-B), vom 16. Juni 2011 (L 5 R 5487/10 ER-B), vom 17. Januar 2014 (L 11 R 5134/13 ER-B), des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 (L 8 R 565/12 B ER), des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. August 2013 (L 1 KR 228/13 B ER) und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2014 (L 5 R 868/14 B ER). Hingewiesen wurde ferner auf die Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. März 2010 (L 5 R 21/10 B ER) und des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R). Eine Aussetzung der Vollziehung müsse daher angeordnet werden. Die entsprechenden Voraussetzungen habe der Antragsteller
nicht belegt.
Der Antragsgegner beantragt
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. April 2015 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage S 2 R 469/15 gegen den Bescheid vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erachtet die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend und bezieht sich auf die dortigen Gründe. Unabhängig davon seien
auch die Voraussetzungen für eine Anordnung gegeben, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und der Antragsgegner bei
Vollzug Insolvenz beantragen müsse.
Ein Teil der Beigeladenen hat zum Verfahren Stellung genommen. Eigene Anträge hat kein Beigeladener gestellt.
Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, der Klageakten im Verfahren S 2 R 469/15 und der Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Klage S 2 R 469/15 gegen den Bescheid vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015 aufschiebende Wirkung zukommt.
Gegenstand des Verfahrens sind der feststellende Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. April 2015 und die Vollziehbarkeit
des Bescheids vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des Sozialgerichts ist §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG in entsprechender Anwendung (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER, juris; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 36). Dass das Sozialgericht §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG zitiert hat, ist unschädlich. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da der Antragsgegner und ihm folgend mehrere
Beigeladene die aufschiebende Wirkung der durch den Antragsteller erhobenen Klage in Abrede stellen.
Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage folgt aus §
7a Abs.
7 S. 1
SGB IV. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt (sog. Statusentscheidung), aufschiebende
Wirkung. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch dann, wenn - wie hier mit der Beitragsnachforderung - Regelungen getroffen
werden, die über eine bloße Statusentscheidung hinaus gehen (a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - L 5 R 868/14 B ER, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. August 2013 - L 1 KR 228/13 B ER, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B, juris).
Nach der Gesetzesbegründung gilt §
7a Abs.
7 SGB IV nicht nur für die Statusentscheidungen der (heute: ...), sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger
außerhalb des Anfrageverfahrens (BT-Drs. 14/1855 S. 8), was Niederschlag auch in dem Wortlaut "Entscheidungen" gefunden hat
(vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Januar 2014 - L 2 R 409/13 B ER, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 - L 1 R 454/12 B ER, juris). Das Bundessozialgericht hat zudem unter Verweis auf seine bestehende Rechtsprechung wiederholt, dass das auf
die Feststellung der Versicherungspflicht bezogene und beschränkte Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV insofern Grenzen und Möglichkeiten der entsprechenden Verfahren der Einzugsstellen (§
28h Abs.
2 S. 1
SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs. 1 S. 5
SGB IV) teilt (Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/98 R, juris, Rn. 32). Damit kommt auch Statusentscheidungen nach § 28p Abs.
1 SGB IV gem. §
7a Abs.
7 SGB IV aufschiebende Wirkung zu.
Eine solche Statusentscheidung hat der Antragsgegner neben einer Beitragsnachforderung in seinem Bescheid vom 25. April 2014
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015 erlassen. Der genannte Bescheid ist dahin auszulegen, dass er Regelungen
zur Versicherungspflicht und zur Beitragspflicht des Antragstellers trifft. Auch wenn sich der Bescheid formal als ein umfangreiches
Anschreiben an den Vereinsvorsitzenden ohne klare Benennung von Verfügungssätzen und mit eigenwilliger Vermengung von Regelungen
und Begründungen darstellt und primär die Nachforderung im Blick hat, kann ihm noch entnommen werden, dass er gegenüber dem
Antragsteller auch eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbar nach außen gerichteten Rechtswirkungen
(§ 31 S. 1 SGB X) über die Versicherungspflicht treffen will, da auf Seite 3 am Ende festgestellt wird, dass hinsichtlich der Amateurfußballspieler
des Antragstellers abhängige und somit sozialversicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Dies
ist aus Sicht eines objektiven Empfängers im genannten Sinne zu verstehen und wurde auch vom Antragsteller so interpretiert,
wie sich u.a. aus seinem prozessualen Vorbringen, das sich schwerpunktmäßig mit der Beschäftigteneigenschaft der Beigeladenen
zu 1 bis 23 befasst, zu entnehmen ist.
Rechtsgrundlage der Entscheidungen im Bescheid vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015
ist § 28p Abs. 1 S. 5 HS 1
SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide
gegenüber den Arbeitgebern. Satz 5 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30. Juni
1995 in § 28p Abs. 1
SGB IV eingefügt und sollte klarstellen, dass im Rahmen der Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte nur
von diesen erlassen werden (BT-Drs. 13/1559 S. 13).
Die nach §
7a Abs.
7 SGB IV auch für die Statusentscheidung nach § 28p Abs.
1 S. 5
SGB IV geregelte aufschiebende Wirkung einer Klage kann der Träger der Rentenversicherung nicht dadurch umgehen, dass er zusätzlich
zu Statusentscheidungen auch Beitragsentscheidungen trifft. Ein solches Verständnis würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen,
dass von Statusentscheidungen, die mit Widerspruch und Klage angefochtene werden, wegen ihrer Auswirkungen für die Betroffenen
zunächst keine Rechtwirkungen ausgehen (BT-Drs. 14/1855 S. 8).
Die Anwendung des §
7a Abs.
7 SGB IV auf § 28p
SGB IV führt auch zu keinem "Bösglaubensschutz" (a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - L 5 R 868/14 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. August 2013 - L 1 KR 228/13 B ER). So ist schon nicht jeder geprüfte Arbeitgeber tatsächlich bösgläubig. Aber auch wenn böser Glauben vorliegt, werden
durch die zeitliche engmaschige Prüfung spätestens nach vier Jahren entsprechende Tatbestände aufgedeckt (§ 28p Abs. 1
SGB IV).
Auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wird nicht gefährdet. Wenn aus Sicht des Trägers der Rentenversicherung zu besorgen
ist, dass Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Sozialkassen stattfinden, hat er es in der Hand, den Sofortvollzug anzuordnen
(§
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a
SGG, 154 Abs. 1
VwGO. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung waren die Kosten dabei allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da
die Voraussetzungen für eine Kostentragung Beigeladener nicht vorliegen. §
197a Abs.
2 S. 1
SGG sieht eine Kostentragung eines Beigeladenen in Fällen des §
154 Abs.
3 VwGO und des §
75 Abs.
5 SGG vor. Deren Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Keiner der Beigeladenen hat eigene Anträge gestellt (§
154 Abs.
3 VwGO). Es ist auch keine Verurteilung eines Beigeladenen erfolgt (§
75 Abs.
5 SGG). Zwar ist dem Sozialgericht zuzustimmen, dass die getroffene Feststellung auch den Beigeladenen gegenüber wirkt, die die
aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage in Abrede gestellt haben. Das ist indes kein - auch kein entsprechender - Fall des
§
75 Abs.
5 SGG, da es an der erforderlichen Wechselwirkung im Sinne eines Ausschließlichkeitsverhältnisses fehlt.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 197a
SGG, 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die Streitwertentscheidung des Sozialgerichts im Beschluss vom 2. April 2015 Bezug genommen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).