Tatbestand:
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 sowie die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, mit
denen Leistungen für Mai 2011 in Höhe von 108,82 Euro und Juni 2011 in Höhe von 227,32 Euro teilweise aufgehoben und zur Erstattung
festgesetzt wurden. Zudem begehren die Kläger die Auszahlung von 713,87 Euro für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011.
Die 1957 geborene Klägerin zu 1 und der 1954 geborene Kläger zu 2 sind verheiratet und beziehen in Bedarfsgemeinschaft fortlaufend
ergänzend Grundsicherungsleistungen vom Beklagten.
Am 13. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1 die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab 1. März 2011. Der Beklagte
bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 25. Januar 2011 Leistungen für den Zeitraum 1. März 2011 bis 31. August 2011 in Höhe
von 32,56 Euro monatlich (anteilig für den Kläger zu 2 in Höhe von 16,28 Euro). In die Bedarfsberechnung wurde die gesetzlich
vorgesehene Regelleistung in Höhe von 323,00 Euro pro Person sowie 468,36 Euro Unterkunftskosten für die in der in E. gemeinsam
bewohnte Wohnung eingestellt. Als Einkommen wurde das der Klägerin zu 1 mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 von der Bundesagentur
für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld und das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 aus einer Tätigkeit bei der bedarfsmindernd
angerechnet. Der Bescheid erging mit dem Hinweis, dass der Kläger zu 2 Einkommen in monatlich unterschiedliche Höhe erzielt,
vorläufig.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 3. Februar 2011 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.
Aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung endete das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2 am 15. März 2011. Aus diesem Grund bewilligte
der Beklagte mit einem an die Klägerin zu 1 adressierten Bescheid vom 25. Februar 2011 nunmehr für den Zeitraum 1. Mai 2011
bis 31. August 2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 752,56 Euro monatlich (anteilig für den Kläger zu 2 Regelleistung 142,10
Euro, Unterkunftskosten 234,17 Euro). Dabei wurde beim Kläger zu 2 kein Einkommen berücksichtigt.
Nach Vorlage von Einkommensnachweisen (Lohnbescheinigung für März 2011, Bewilligung Arbeitslosengeld für den Kläger zu 2)
hob der Beklagten mit zwei Aufhebungsbescheiden vom 7. März 2011 die Leistungsbewilligung für den Monat April 2011 ganz auf.
Mit einem weiteren Bescheid vom 7. März 2011 wurden unter Berücksichtigung des dem Kläger zu 2 bewilligten Arbeitslosengeld
für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 monatliche Leistungen in Höhe von 310,63 Euro bewilligt (für den Kläger zu
2 anteilig 155,32 Euro). Der Bescheid nimmt Bezug auf den Änderungsbescheid vom 25. Februar 2011 und ist ausschließlich an
die Klägerin zu 1 adressiert.
Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (adressiert an die Klägerin zu 1) setzte der Beklagte die rückwirkend zum 1. Januar
2011 gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Regelleistung um und bewilligte bei im Übrigen gleich bleibender Leistungsberechnung
für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 Leistungen in Höhe von 320,63 Euro monatlich (für den Kläger zu 2 anteilig
160,32 Euro).
Zum 5. April 2011 nahm der Kläger zu 2 erneut eine Erwerbstätigkeit bei der auf und zeigte dies dem Beklagten am selben Tag
durch Veränderungsmitteilung an. Die Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes erfolgte durch die Agentur für Arbeit mit
Wirkung zum 5. April 2011.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2011 erhöhte der Beklagte mit der Begründung ab 1. Januar 2011 erfolge kein Abzug für die
Aufbereitung des Warmwassers mehr, die Leistungen für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 auf monatlich 332,27 Euro
(für den Kläger zu 2 anteilig 166,13 Euro). Die durch die Arbeitsaufnahme geänderten Einkommensverhältnisse des Klägers zu
2 berücksichtigte der Beklagte nicht. Im Rahmen der Einkommensanrechnung wurde wie im Bescheid vom 26. März 2011 als Einkommen
des Klägers zu 2 Arbeitslosengeld angerechnet. Der Bescheid ist ausschließlich an die Klägerin zu 1 adressiert und nimmt Bezug
auf den Bescheid vom 26. März 2011.
Auf Grundlage der nachfolgend vom Kläger zu 2 eingereichten Einkommensnachweise erließ der Beklagte am 31. Mai 2011 einen
weiteren an Änderungsbescheid, mit dem für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. August 2011 Leistungen in Höhe von 54,20 Euro
monatlich (für den Kläger zu 2 anteilig 27,10 Euro) bewilligt wurden. Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorläufig in fiktiver Höhe berücksichtigt wird. Der Bescheid ist ausschließlich an die Klägerin
zu 1 adressiert und nimmt Bezug auf den Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011.
Nach Anhörung (Schreiben vom 31. Mai 2011) hob der Beklagte mit zwei - an jeden einzelnen Kläger adressierten - Aufhebungsbescheiden
vom 27. Juni 2011 die Entscheidung vom 11. Mai 2011 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen teilweise für den Monat
Mai 2011 in Höhe von 54,41 Euro pro Person auf und forderte die Erstattung dieser Beträge.
Zudem hob der Beklagte nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 27. Juni 2011) mit zwei - an jeden einzelnen Kläger adressierten
- Aufhebungsbescheiden vom 16. August 2011 die Entscheidung vom 11. Mai 2011 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
teilweise für den Monat Juni 2011 in Höhe von 113,66 Euro pro Person auf und forderte die Erstattung dieser Beträge.
Im Rahmen der Bearbeitung des gegen den Ausgangsbescheid vom 25. Januar 2011 eingelegten Widerspruchs berechnete der Beklagte
die Leistungsansprüche der Kläger unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens erneut. Mit Änderungsbescheid
vom 5. September 2011 bewilligte er daraufhin Leistungen für April 2011 in Höhe von 367,79 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid
vom 5. September 2011 wurden die Leistungen für den Monat Juli 2011 auf 104,95 Euro (für den Kläger zu 2 anteilig 52,48 Euro)
und für den Monat August 2011 auf 140,77 Euro (für den Kläger zu 2 anteilig 70,39 Euro) erhöht. Der zuletzt genannte Bescheid
benennt den Bescheid vom 31. Mai 2011 und ist an die Klägerin zu 1 adressiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2011 wurde der separat gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27. Juni
2011 eingelegte Widerspruch der Kläger und mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 der separat eingelegte Widerspruch
gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 16. August 2011 zurückgewiesen. Die hiergegen zum Sozialgericht Gotha unter
den Az. S 28 AS 7184/11 und S 28 AS 6483/11 erhobenen Klagen nahmen die Kläger im Dezember 2012 zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 25. Januar
2011 in der Fassung der nachfolgend ergangenen Änderungs- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er unter Darstellung der einzelnen monatlichen Bedarfe und des jeweils anzurechnenden Einkommens aus,
dass die für den streitigen Zeitraum zu gewährenden Leistungen zuletzt in zutreffender Höhe bewilligt und auch ausgezahlt
wurden.
Die Kläger begehren mit ihrer am 25. Oktober 2011 zum Sozialgericht Gotha erhobenen Klage die Verpflichtung des Beklagten
zur Auszahlung weiterer 713,87 Euro für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011. Zur Begründung haben sie vorgetragen,
abgesehen von den Aufhebungsbescheiden vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011 seien alle anderen leistungsabsenkenden Bescheide
in Form von Änderungsbescheiden ausschließlich an die Klägerin zu 1 adressiert gewesen. Da die Änderungsbescheide vom 7. März
2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011 und 5. September 2011 als nicht begünstigende Verwaltungsakte ergangen seien, könnten diese
mangels Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 2 keine Wirksamkeit entfalten. Dem Kläger zu 2 stehe daher ein Auszahlungsanspruch
aus dem Bescheid vom 25. Februar 2011 zu. Mit diesem Bescheid seien ihm für den streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von
376,29 Euro monatlich bewilligt worden, die ihm gegenüber lediglich für Mai 2011 in Höhe von 54,41 Euro und für Juni 2011
in Höhe von 113,66 Euro wirksam aufgehoben wurden. Insgesamt errechnete sich für den Kläger zu 2 daher ein weiterer Zahlungsanspruch
in Höhe von 881,94 Euro (Mai 2011: 376,29 Euro - 54,41 Euro - 166,13 Euro = 155,74 Euro; Juni 2011: 376,29 Euro - 113,66 -
166,13 Euro = 96,49 Euro; Juli 2011: 376,29 Euro - 52,48 Euro = 323,48 Euro; August 2011: 376,29 Euro - 70,38 Euro = 305,38
Euro). Hiervon seien zwingend die gegen die Klägerin zu 1 gerichteten Erstattungsforderungen aus den Bescheiden vom 27. Juni
2011 (54,41 Euro) und 16. August 2011 (113,66 Euro) in Abzug zu bringen, so dass sich der klageweise verfolgte Anspruch auf
Zahlung von 713,87 Euro ergebe. Der Beklagte beantragte erstinstanzlich unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid
die Klageabweisung.
Mit Urteil vom 28. Mai 2013 (zugestellt am 25. Juni 2013) hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, zu einer Verrechnung von Auszahlungsansprüchen des Klägers zu 2 mit Erstattungsforderungen der Klägerin zu 1 sei
der Beklagte wegen des Verbots der Saldierung von Nachzahlungsansprüchen nicht gehalten gewesen. Die Kläger könnten sich auch
nicht darauf berufen, dass sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide nur gegenüber der Klägerin zu 1 bekannt gegeben
worden seien. Es greife die Vermutungsregelung des § 38 Abs. 1 SGB II ein. Aus den einzelnen Bescheiden ergebe sich jeweils zweifelsfrei, dass die Bewilligungen bzw. Änderungen auch für den zur
Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kläger zu 2 gelten. Die rückwirkend abzuwickelnden Leistungen seien zutreffend mit Aufhebungs-
und Erstattungsbescheiden festgesetzt worden. Im Übrigen seien Gegenstand der Änderungsbescheide künftig auszuzahlende Leistungen
gewesen. Ein weiterer Auszahlungsanspruch des Klägers zu 2 ergebe sich daher nicht. Im Urteil wird die Berufung ausdrücklich
nicht zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde hin.
Hiergegen richten sich die Kläger mit der am 18. Juli 2013 eingegangenen Berufung.
Die Kläger halten im Wesentlichen unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag an ihrem Begehren fest. Ergänzend tragen
sie vor, die Berufung sei statthaft. Es werde nicht lediglich die Auszahlung weiterer Leistungen in Höhe von 713,87 Euro begehrt.
Die Klage richte sich im Besonderen auch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011
mit Forderungen von jeweils 54,41 Euro und 113,66 Euro. Auch durch diese Bescheide seien sie beschwert. Da der Kläger zu 2
ab April 2011 kein Einkommen erzielt habe, seien bei Erlass des Bescheides vom 25. Februar 2011 die Voraussetzungen für eine
vorläufige Bewilligung nicht erfüllt gewesen. Sofern der Beklagte nach der vorläufigen Leistungsbewilligung entgegen den Bestimmungen
des §
328 Abs.
3 SGB III abschließende Entscheidungen für Teile des Gesamtbewilligungszeitraums erlassen habe, seien diese rechtswidrig. Es hätte
ein abschließender endgültiger Bescheid für den Gesamtzeitraum unter Verrechnung der vorläufig gewährten mit den endgültig
bewilligten Leistungen ergehen müssen. Für die Kläger hätte sich sodann ein Guthaben ergeben. Schließlich fehle es an einer
Wirksamen Aufhebung der Ausgangsbescheide auch deshalb, weil der Beklagte in den leistungsaufhebenden Bescheiden nur den jeweils
letzten Bescheid benannt habe.
Die Kläger beantragen,
in Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. Februar 2011, 7. März 2011,
26. März 2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011 und 5. September 2011 sowie der Aufhebungsentscheidung vom 7. März 2011 und unter
Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. September 2011 (WEF 939/11) sowie Änderung des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 28. Mai 2013 den Beklagten zu
verpflichten, an die Kläger für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 weitere 713,87 Euro auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Berufung sei bereits unstatthaft. Die Kläger begehrten mit ihrer Klage ausdrücklich die Zahlung weiterer
713,87 Euro. Die insofern selbst bezifferte Beschwer erreiche den Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht. Eine doppelte
Berücksichtigung der Erstattungsforderungen aus den Bescheiden vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011 rechtfertige sich angesichts
dessen, dass die Kläger diese selbst mit dem vermeintlich noch bestehenden Zahlungsanspruch verrechneten, nicht. Unabhängig
davon stehe dem Kläger zu 2 ein weiterer Auszahlungsanspruch auch nicht zu. Der Änderungsbescheid vom 25. Februar 2011 sei
angesichts der zu erwartenden Bewilligung von Arbeitslosengeld zutreffend vorläufig ergangen. Der Änderungsbescheid vom 7.
März 2011 beinhalte eine endgültige Leistungsfestsetzung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011, so dass es keiner
vorherigen Anhörung bedurfte und im Übrigen die Vermutungsregelung des § 38 Abs. 1 SGB II greife. Die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011 und 5. September 2011
berücksichtigen gesetzliche Änderungen und die geänderten Einkommensverhältnisse. Die Bescheide seien auch dem Kläger zu 2
bekannt gegeben worden. Einer wirksamen Aufhebung stehe nicht entgegen, dass in den einzelnen Bescheiden nur der zuletzt ergangene
Bescheid benannt werde. Jeder einzelne Änderungsbescheid ersetzte den vorherigen Bescheid, so dass aus diesem keine Rechtsposition
mehr abgeleitet werden könne. Gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 27. Juni 2011 und
16. August 2011 seien keine Einwendungen vorgebracht worden. Die Kläger selbst berücksichtigten diese im Rahmen ihrer Berechnung
als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nach §§
143,
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG statthaft. Der Beschwerdewert von 750 Euro wird erreicht, denn die Kläger begehren nicht nur die Auszahlung eines Betrages
von 713,87 Euro, sondern richten sich mit ihrer Klage auch ausdrücklich gegen den Ausgangsbescheid vom 25. Januar 2011 in
der Fassung der nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide vom 7. März 2011, 26. März 2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011 und
5. September 2011 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011, mit denen jeweils
54,41 Euro bzw. 113,66 Euro zur Erstattung festgesetzt wurden. Aufgrund der nach §
202 SGG iVm §
5 ZPO vorzunehmenden Addition der Beschwerdewerte, bemisst sich der Gesamtbeschwerdewert des vorliegenden Verfahrens auf mindestens
1.050,01 Euro. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 7. März 2011 in der Fassung der nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide
vom 26. März 2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011 und 5. September 2011 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 26.
Juni 2011 und 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011, mit dem der Beklagte für den streitigen
Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen hat. Die vorläufige Festsetzung
der Leistungshöhe im Bescheid vom 25. Januar 2011 und 25. Februar 2011 ist insoweit nicht mehr Streitgegenstand. Sie hat sich
auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch den Erlass des Bescheides vom 7. März 2011 erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R). Der endgültige Bescheid hat den vorläufigen Bescheid ersetzt und ist nach §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und hiernach geführten Klageverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, Rn. 13; Senatsurteil vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12, Rn. 38, juris). Streitgegenstand ist zudem das Zahlungsbegehren des Klägers zu 2 über 713,87 Euro. Soweit der Beklagte mit
dem ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2011 über den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 1. März 2011 bis 31.
August 2011 entschieden hatte, haben die Kläger ihr Klagebegehren rechtlich zulässig auf den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31.
August 2011 beschränkt. Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und statthaft, in der Sache
jedoch unbegründet.
Die streitgegenständlichen Bescheide lassen, sofern die Höhe der den Klägern für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011
zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu prüfen war, keine Rechtsfehler erkennen. Dem Kläger zu 2 steht auch kein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 713,87
Euro aus dem Bescheid vom 25. Februar 2011 zu.
Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch der Kläger sind die §§ 19 ff i. V. m. § 7 SGB II, für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs.
3 Satz 1
SGB III (in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung). Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Im Besonderen waren sie mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens hilfebedürftig
nach § 9 Abs. 1 SGB II.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht u. a. durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Den Gesamtbedarf der Kläger aus Regelleistung (§ 20 Abs. 4 SGB II) und Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sowie das in den einzelnen Monaten anzurechnende Einkommen hat der Beklagte zutreffend ermittelt und im Widerspruchsbescheid
ausführlich dargestellt. Der Senat folgt den diesbezüglichen Ausführungen und nimmt in Anwendung von §
136 Abs.
3 SGG iVm §
153 Abs.
1 SGG ausdrücklich hierauf Bezug. Einwendungen zur Höhe der zuletzt bewilligten Leistungen haben auch die Kläger nicht vorgetragen.
Die Kläger rügen im Wesentlichen Mängel der Bekanntgabe der Bescheide vom 7. März 2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011 und 5.
September 2011 gegenüber dem Kläger zu 2 und bestreiten die Wirksamkeit dieser leistungsabsenkenden Entscheidungen sowie der
mit den Bescheiden vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011 getroffenen Aufhebungsentscheidungen. Die Einwände treffen nicht
zu.
Die Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen für den hier streitigen Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 wurde von der
Klägerin zu 1 am 13. Januar 2011 beantragt. Zutreffend hat der Beklagte aufgrund der noch unklaren Höhe des vom Kläger zu
2 zu dieser Zeit erzielten Einkommens aus der Erwerbstätigkeit bei der Firma ISB mit Bescheid vom 25. Januar 2011 der Bedarfsgemeinschaft
in Anwendung von § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
1 Nr.
3 SGB III zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2011 reagierte der Beklagte
auf die in den Verhältnissen der Kläger zum 15. März 2011 eingetretene wesentliche Änderung, als das Arbeitsverhältnis des
Klägers zu 2 zum 15. März 2011 endete. Da nunmehr anrechenbares Einkommen aus dieser Tätigkeit künftig nicht mehr zu erwarten
war, waren den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 höhere Leistungen ohne
Anrechnung dieses Einkommens zu gewähren. In Anbetracht der zu erwartenden Bewilligung von Arbeitslosengeld lagen auch die
Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
1 Nr.
3 SGB III für eine erneute vorläufige Leistungsbewilligung vor. Der Bescheid vermittelte den Klägern daher nur einen vorläufigen individuellen
Anspruch auf Zahlung von 376,26 Euro pro Person monatlich.
Der Bescheid vom 25. Februar 2011 ist jedoch durch den Bescheid vom 7. März 2011 ersetzt worden und damit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Höhe des dem Kläger zu 2 bewilligten Arbeitslosengeldes erlangt hatte, traf er mit Bescheid
vom 7. März 2011 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
3 SGB III eine abschließende Entscheidung über die den Klägern für den streitigen Zeitraum zu gewährenden Leistungen. Dem Einwand der
Kläger, es handele sich lediglich um einen Änderungsbescheid, der nur gegenüber der Klägerin zu 1 bekannt gegeben worden sei,
folgt der Senat nicht. Eine "abschließende Entscheidung" im Sinne §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II, 328 Abs.
3 SGB III liegt vor, wenn der Bescheid zu erkennen gibt, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvorbehalt aufgehoben und die begehrte
Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkannt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach
dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids
einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch
wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen
werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, juris). Zwar weist der Bescheid vom 7. März 2011 nicht durch die Verwendung der Worte "endgültige Festsetzung" auf eine
abschließende Entscheidung hin, er lässt jedoch hinreichend erkennen, dass nur eine solche getroffen werden sollte. Der Bescheid
enthält keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr und ist mit "Änderung zum Bescheid vom 25.02.2011 über Leistungen des Lebensunterhalts"
überschrieben. Als Grund wird die "Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I", also genau der Umstand, der zur vorläufigen Bewilligung
mit Bescheid vom 25. Februar 2011 geführt hat, ausdrücklich benannt. Zudem wird ausgeführt, dass Leistungen "nunmehr" für
die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 in der neu berechneten Höhe bewilligt werden. Die Formulierung unterscheidet
sich daher von einem sog. Änderungsbescheid, mit dem Leistungen etwa auf Grundlage von § 48 SGB X "aufgehoben" werden. In Anbetracht der gewählten Formulierungen, dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kann es sich
bei dem Änderungsbescheid vom 7. März 2011 nur um eine abschließende Entscheidung handeln, mit der der vorläufige Bescheid
vom 25. Februar 2011 ersetzt und nunmehr den Klägern für den streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von 155,32 Euro pro Person
bewilligt wurden. Da aufgrund der vorhergehenden vorläufigen Leistungsbewilligung bei den Klägern noch keine gesicherte Rechtsposition
entstanden war, bedurfte es vor Erlass der endgültigen Entscheidung keiner Anhörung der Kläger (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB III, 1. Auflage 2014, §
328 SGB III Rn. 112). Die abschließende Leistungsbewilligung fällt in den Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 SGB II, dessen Vermutungsregelung auch beinhaltet, dass der auf Antrag eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erteilte Bescheid
diesem für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bekannt gegeben werden kann (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 9b). Der Kläger zu 2 kann daher auch schon aufgrund des wirksam gewordenen Bescheides vom 7. März 2011 keine Zahlungsansprüche
mehr aus dem Bescheid vom 25. Februar 2011 ableiten.
Mit den nachfolgenden Änderungsbescheiden vom 26. März 2011 und 11. Mai 2011 hat der Beklagte lediglich Änderungen in den
rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X umgesetzt, die auf Gesetzesänderungen zurückzuführen sind. Die den Klägern bewilligten Leistungen wurden zutreffend unter
Berücksichtigung der Erhöhung der Regelleistung und des Wegfalls des Abzuges für die Warmwasseraufbereitung zum 1. Januar
2011 für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 erhöht auf monatlich 166,14 Euro pro Person. Da es sich hier um ausschließlich
begünstigende Verwaltungsakte handelt, bestehen keine Zweifel daran, dass auch der Kläger zu 2 hieraus Rechte für sich ableiten
kann. Offen bleiben kann daher, ob die Bekanntgabe dieser Bescheide gegenüber dem Kläger zu 2 in den Anwendungsbereich des
§ 38 SGB II fällt oder nach den allgemeinen Grundsätzen anzunehmen ist.
Mit dem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 hat der Beklagte auf eine erneute Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen reagiert,
denn der Kläger zu 2 erzielte durch die erneute Aufnahme einer Tätigkeit bei der Firma zum 15. April 2011 wieder Erwerbseinkommen
und erhielt kein Arbeitslosengeld mehr. Für die Monate Juli 2011 und August 2011 reduzierte er daher die zu gewährenden Leistungen
auf monatlich 27,10 Euro pro Kläger. Rechtsgrundlage für die verfügte teilweise Aufhebung der (zuletzt) mit Änderungsbescheid
vom 11. Mai 2011 bewilligten Leistung ist § 40 SGB II iVm §
330 SGB III iVm § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, soweit sich
der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte. Der teilweise aufzuhebende Bescheid vom 11. Mai 2011 war anfänglich rechtswidrig, weil er die
geänderte Einkommenssituation des Klägers zu 2 (Erwerbseinkommen aufgrund Arbeitsaufnahme zum 5. April 2011, Wegfall Arbeitslosengeld)
nicht berücksichtigte. Obgleich dem Beklagten die Arbeitsaufnahme bereits am 5. April 2011 angezeigt worden war, erfolgte
keine Umsetzung im Bescheid vom 11. Mai 2011. Ein Vertrauensschutz der Kläger im Hinblick auf die mit diesem Bescheid vorgenommene
Einkommensanrechnung konnte jedoch nicht begründet werden, denn im Bescheid vom 11. Mai 2011 wird als einziger Grund der Änderung
"Löschung des Abzuges für die Aufbereitung des Warmwassers ab 01.01.2011" angegeben. Hieraus und aus dem Umstand, dass lt.
Berechnungsbogen unverändert Arbeitslosengeld als Einkommen angerechnet wurde, konnten die Kläger unzweifelhaft erkennen,
dass die geänderten Einkommensverhältnisse nicht in die Entscheidung eingeflossen sind. Gegenteiliges haben die Kläger im
Verfahren nicht vorgetragen, so dass von Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausgegangen werden kann. Der Beklagte durfte daher
mit Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 eine Korrektur der Einkommensanrechnung vornehmen. Dass er selbst in der Entscheidung
auf § 48 SGB X abgestellt hat, ist insofern unschädlich, als ein Austausch der Rechtsgrundlage keinen rechtlichen Bedenken begegnet, soweit
der Verwaltungsakt - wie hier - dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung
des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R,). Zwar war die mit dem Bescheid vorgenommene Anrechnung eines fiktiven Einkommens fehlerhaft, die Kläger sind hierdurch
aber nicht mehr beschwert, weil der Beklagte zwischenzeitlich im Widerspruchsverfahren mit Änderungsbescheid vom 5. September
2011 die erforderliche Korrektur vorgenommen und den Klägern unter Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens für Juli
2011 jeweils Leistungen in Höhe von 52,48 Euro und August 2011 in Höhe von 70,39 Euro bewilligt hat.
Der Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 (korrigiert durch Änderungsbescheid vom 5. September 2011) ist auch gegenüber dem Kläger
zu 2 wirksam geworden. Der Bescheid beinhaltet eine teilweise Aufhebung der (zuletzt) mit Bescheid vom 11. Mai 2011 getroffenen
Leistungsbewilligung, so dass es sich seiner Natur nach um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, für den eine Vertretungsberechtigung
aus § 38 Abs. 1 SGB II nicht abgeleitet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R, juris). Eine wirksame Bekanntgabe ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Eine Bekanntgabe an ein Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft, das nicht als Vertreter derselben nach § 38 SGB II auftritt, erfordert einen Bekanntgabewillen der Behörde ihm gegenüber sowie zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses
anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft von dem Verwaltungsakt. Der Bekanntgabewille der Behörde ist anzunehmen, wenn die
Behörde zielgerichtet den Bescheid dem Regelungsadressaten über den vermuteten Vertreter nach § 38 SGB II als (vermeintlichen) Empfangsbevollmächtigten bekanntgibt und sich aus dem Inhalt des Bescheids eindeutig schließen lässt,
wer Adressat und von der Entscheidung betroffen sein soll. Weitere Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist, dass das von der
Regelung betroffene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit der Kenntnisnahme dadurch erlangt hat, dass der Verwaltungsakt
so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass es von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen
Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R, juris; von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist von einer Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 2 auszugehen. Der Wille des Beklagten,
mit dem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 auch ihm gegenüber eine Regelung zu treffen, geht aus dem Bescheid eindeutig hervor.
Zwar wird der Kläger zu 2 nicht ausdrücklich im Adressfeld benannt, es wird jedoch ausdrücklich auch auf die mit der Adressatin
(der Klägerin zu 1) in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Bezug genommen und die dem Kläger zu 2 nunmehr bewilligte
Leistungshöhe unter seiner namentlichen Nennung ausgewiesen. Mit Übersendung an seinen Wohnsitz war dem Kläger zu 2 die Möglichkeit
der Kenntnisnahme eröffnet. Dies wird von den Klägern auch nicht bestritten. Ungeachtet dessen kann von einer tatsächlichen
Kenntnis und somit wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 2 vorliegend auch deshalb ausgegangen werden, weil er den
in Frage stehenden Bescheid von Beginn an zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites gemacht hat.
Als in der Sache rechtmäßig erweisen sich schließlich auch die teilweisen Aufhebungsentscheidungen der Bescheide vom 27. Juni
2011 und 16. August 2011. Der Beklagte hat hier ausdrücklich die mit Bescheid vom 11. Mai 2011 bewilligten Leistungen teilweise
für Mai 2011 in Höhe von jeweils 54,41 Euro und August in Höhe von jeweils 113,66 Euro aufgehoben, weil der Kläger zu 2 nach
den vorgelegten Einkommensnachweisen höheres Einkommen erzielt hatte. Rechtsgrundlage für die (teilweisen) Aufhebungsentscheidungen
ist wiederum § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Zur Begründung der insofern anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. Mai 2011 und des fehlenden Vertrauensschutzes
der Kläger kann auf die obigen Ausführungen zum Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 verwiesen werden. Eine wirksame Bekanntgabe
dieser Bescheide wird von den Klägern nicht in Frage gestellt.
Schließlich steht der Wirksamkeit der jeweils mit Bescheiden vom 31. Mai 2011, 27. Juni 2011 und 16. August 2011 vom Beklagten
getroffenen teilweisen Aufhebungsentscheidungen auch nicht entgegen, dass der Beklagte in allen Bescheiden ausgeführt hat,
dass "die Entscheidung vom 11. Mai 2011 teilweise aufgehoben" wird, sich also auf die Benennung der letzten Entscheidung über
die Höhe der Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum beschränkt hat. Einer Benennung aller zuvor ergangenen
Bescheide bedarf es im Fall einer - wie hier - nur teilweisen Aufhebung eines Bescheides nicht. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2011 trifft nach seinem Erscheinungsbild
nicht lediglich eine ergänzende Regelungen, die neben den bzw. die vorangegangenen Bescheide vom 7. März 2011 und 26. März
2011 tritt, sondern er regelt die Leistungen für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 insgesamt neu. Er bildet damit
eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung der bewilligten Leistungen. Die mit den Bescheiden vom 31. Mai 2011, 27.
Juni 2011 und 16. August 2011 verfügten teilweisen Aufhebungsentscheidungen ändern diesen Bescheid nur teilweise, hinsichtlich
der Höhe der bewilligten Grundsicherungsleistungen, lassen den übrigen Regelungsgehalt aber unberührt. Während im Fall der
vollständigen Aufhebung eines Bescheides dessen gesamte Regelungswirkung beseitigt wird, wirkt eine teilweise Aufhebung nur
beschränkt. Die Regelungswirkung entfällt nur "soweit" der in Bezug genommene Bescheid aufgehoben wird. Eine teilweise oder
vollständige Widerherstellung der Wirksamkeit des zuvor ergangenen Bescheides vom 26. März 2011 ist in der vorliegenden Fallgestaltung
nicht möglich, denn der (unverändert) verbliebene Regelungsgehalt des Bescheides vom 11. Mai 2011 bewirkt, dass es bei der
dort verfügten Abänderung des vorhergehenden Bescheides bleibt. Die gegenteilige Annahme, die teilweise Aufhebung des Bescheides
vom 11. Mai 2011 durch eine weitere teilweise Aufhebungsentscheidung führe dazu, dass der Bescheid vom 26. März 2011 teilweise
wiederauflebe steht im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 SGB X. Sie hätte zudem auch zumindest mittelbar zur Folge, dass dem Bescheid vom 11. Mai 2011, obwohl er nur teilweise von der
Behörde abgeändert wurde und daher noch insoweit bestand hat, angesichts der nunmehr (vermeintlich) wiederkehrenden Wirkung
des Bescheides vom 26. März 2011 jegliche Bedeutung verliert. Ungeachtet dessen ergibt sich auch durch Auslegung der hier
zu prüfenden Bescheide vom 31. Mai 2011, 26. Juni 2011 und 16. August 2011, dass lediglich eine Korrektur der Höhe der mit
Bescheid vom 11. Mai 2011 bewilligten Leistungen erfolgen sollte, eine Wiederherstellung eines oder der vorangegangenen Bescheide
aber nicht beabsichtigt war. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von dem Sachverhalt, über den das BSG in seinem Urteil vom 29. November 2012 (B 14 AS 196/11 R) zu entscheiden hatte. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in der das beklagte Jobcenter im Rahmen der zu prüfenden
teilweisen Aufhebungsentscheidung lediglich den Ausgangsbescheid, nicht aber einen nachfolgenden Änderungsbescheid benannt
hatte. Dies hatte zur Konsequenz, dass zwar die (ins Leere gehende) Aufhebung des Ausgangsbescheides, nicht aber der mit dem
nachfolgenden Änderungsbescheid getroffenen eigenständigen Entscheidung verfügt wurde und daher als Behaltensgrund bei der
Bewertung der nachfolgenden Erstattungsforderung zu berücksichtigen war. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine wirksame teilweise
Aufhebung bewilligter Leistungen immer die Benennung aller für den streitigen Zeitraum erlassenen Bescheide erfordert, lässt
sich dem Urteils des BSG vom 29. November 2012 (B 14 AS 196/11 R) nicht entnehmen.
Aufgrund der rechtmäßig und wirksam ergangenen Bescheide vom 7. März 2011, 26. März 2011, 11. Mai 2011, 31. Mai 2011, 26.
Juni 2011, 16. August 2011 und 5. September 2011 stehen dem Kläger zu 2 im Ergebnis Zahlungsansprüche gegen den Beklagten
nicht mehr aus dem Bescheid vom 25. Februar 2011, sondern nur noch wie folgt zu: für Mai 2011 in Höhe 111,73 Euro, für Juni
2011 in Höhe 52,49 Euro, für Juli 2011 in Höhe 52,48 Euro, für August 2011 in Höhe 70,39 Euro. Ein weiterer Zahlungsanspruch
errechnet sich damit nicht. Die mit den Bescheiden vom 27. Juni 2011 und 16. August 2011 festgesetzten Erstattungsforderungen
erweisen sich aufgrund der eingetretenen Überzahlung, gestützt auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, ebenfalls als rechtmäßig.
Die Berufung war daher vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 SGG), sind nicht ersichtlich.