Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten; Zulassung einer
aussichtslosen Berufung
Gründe:
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nicht mehr vorgelegen haben.
Gemäß §
114 S. 1
ZPO, der über die Verweisungsnorm des §
73a Abs.
1 S. 1
SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Der Maßstab für die dabei geforderten Erfolgsaussichten ist im Lichte der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit
zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art.
20 Abs.
3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der
seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist
zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche
Entscheidungen durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88; beide juris; stRspr). Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig
erscheinen zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko
steht.
So verstandene hinreichende Erfolgsaussichten kommen im sozialgerichtlichen Verfahren aus zwei Gesichtspunkten in Betracht.
Sie sind einerseits anzunehmen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder angesichts der gesetzlichen Regelung oder
im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet
werden kann (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 (359)) noch höchstrichterlich geklärt ist. Nur so verbleibt dem Unbemittelten die Möglichkeit seinen klärungsbedürftigen
Rechtsstandpunkt zumindest im Hauptsacheverfahren zu vertreten und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG,
Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a., NVwZ 2006, 1156 m.w.N.).
Andererseits sind die Erfolgsaussichten grundsätzlich als hinreichend anzusehen, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung
- über die geforderte Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers nach §
103 S. 1
SGG hinaus - ernstlich in Betracht kommt. Dabei darf die Erfolgsprognose in sehr engen Grenzen auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung
gestützt sein. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
weitere Sachverhaltsaufklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird (vgl. für Zivilprozess:
BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, NJW-RR 2005, 140 m.w.N.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungssreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreife ist
regelmäßig gegeben, wenn der Antrag entsprechend den Vorgaben in §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
117 ZPO insbesondere unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege
gestellt ist und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 S. 1
ZPO).
Haben die Kläger erst am 29. November 2012 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt,
haben zumindest zu diesem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten nicht mehr bestanden.
Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist eine Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 bis
3 SGG nicht mehr zu rechtfertigen.
Die Zulassung der Berufung hätte allenfalls auf einer Abweichung der Entscheidung des Sozialgericht Gotha von dem Urteil des
BSG vom 24. November 2011 - B 14 AS 201/10 R -nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG beruhen können, mit der die entscheidungserhebliche Rechtsfrage geklärt ist, ohne vorliegend entscheiden zu müssen, ob eine
erst nach der Entscheidung des SG ergangene abweichende Entscheidung die Divergenzrüge zu begründen vermag.
Die Berufung ist gleichwohl schon deshalb nicht mehr zuzulassen, weil aufgrund des Teil-Anerkenntnisses des Beklagten vom
28. September 2012, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugesandt am 8. Oktober 2012, die zuzulassende Berufung der Kläger
keinen Erfolg mehr haben kann. Insoweit ist der Rechtsgedanke des §
170 Abs.
1 S. 2
SGG entsprechend heranzuziehen, nach dem ein Rechts- oder Verfahrensfehler den Zugang zu einem Rechtsmittel nicht mehr eröffnen
soll, wenn feststeht, dass die Entscheidung in der Hauptsache bestätigt werden muss. (vgl. hierzu für Revisionszulassung:
BSG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 11 BAr 139/93, juris - ausdrücklich für entfallenes Rechtsschutzbedürfnis -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
160a RdNr. 18 f. m.w.N). Allein mit der Annahme des Teil-Anerkenntnisses können die Kläger den ihnen zustehenden Anspruch verwirklichen,
während ein höherer Zahlungsanspruch nach der oben zitierten Rspr. des BSG ohnehin ausgeschlossen ist (fehlende Erheblichkeit der Divergenz). Weigern sich die Kläger, das Teil-Anerkenntnis anzunehmen,
kann es zwar nach §
101 SGG keine Wirkung entfalten, wäre jedoch gleichwohl die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Unerheblich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass der Beklagte aufgrund seiner Ablehnung höherer Leistungen
bis zur Abgabe des Teil-Anerkenntnisses den Rechtsstreit einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst haben kann.
Das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren stellt kein kontradiktorisches Verfahren zwischen den Beteiligten der Hauptsache
dar. Beteiligt sind allein der Antragsteller und das Gericht, welches den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit
als staatliche Bewilligungsstelle wahren soll. Den weiteren Beteiligten ist nach §
73 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 ZPO rechtliches Gehör zu gewähren, ohne dass sie in das Verfahren selber in der Stellung eines Beteiligten einbezogen sind (vgl.
Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - L 7 AL 113/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2009 - I ZB 118/08; beide juris). Berücksichtigung finden kann eine Kostenveranlassung durch den Beklagten allein bei der Kostenentscheidung
in der Hauptsache nach §
193 SGG. Wohl deshalb hat der Beklagte sein Teil-Anerkenntnis auch auf die Kosten des Rechtsstreits erstreckt.
Eine anwaltliche Beiordnung nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).