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LSG Thüringen, Beschluss vom 25.08.2011 - 4 AS 1223/11
Erstattung der Kosten des Vorverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Begründung von Verwaltungsakten
1. Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ist nicht auf Fälle des § 42 SGB X zu erweitern. Voraussetzung für die Erstattung der Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm, dass der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist. Im Umkehrschluss hat eine Kostenerstattung jedenfalls dann nicht zu erfolgen, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt schon aus anderen Gründen als der Verletzung von Verfahrensvorschriften keinen Erfolg verspricht.
2. § 35 SGB verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind nach Abs. 1 S. 2 dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richtet sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falls. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 42 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Gotha 03.05.2011 S 13 AS 7454/09
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: