Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Widerspruch und Klage im Rahmen von mehreren Überprüfungsanträgen für mehrere Bewilligungsabschnitte und Zusammenfassung
und Entscheidung in einem Bescheid
Gründe:
I. Die Kläger bezogen (zumindest) vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sowie vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember
2009 vom beklagten Jobcenter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 5. November 2009 stellten die anwaltlich vertretenen Kläger hinsichtlich der oben genannten Zeiträume Überprüfungsanträge.
Dabei hatten sie für den jeweiligen Zeitraum nebst entsprechendem Bescheid einen separaten Überprüfungsantrag gestellt. Soweit
innerhalb eines Bewilligungszeitraumes mehrere Bescheide erstellt wurden, wurde jeder einzelne Bescheid zur Überprüfung gestellt.
Neben eines Hinweises auf die Überprüfungsverpflichtung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für Verwaltung und (sogar) Gerichte und auf die Frist zur Erhebung von Untätigkeitsklagen nach §
88 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) enthält der Überprüfungsantrag keine Begründung. Es heißt schlicht, die Leistungen seien in fehlerhafter Höhe bewilligt.
Der Beklagte hatte die Überprüfungsanträge zusammengefasst und über diese mit Bescheid vom 7. Juli 2010 entschieden. In diesem
Bescheid mit dem Betreff "Antrag auf Überprüfung meiner Bescheide vom 20.05.2005, 14.11.2005, 28.09.2006, 22.02.2007, 01.06.2007,
19.12.2007, 06.03.2008, 24.07.2008, 26.08.2008, 05.01.2009, 04.06.2009, 10.07.2009, 15.09.2009, 25.09.2009 und 09.10.2009,
gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" stellte der Beklagte fest, dass die Überprüfung ergeben habe, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2010 wiederum separat nach Bewilligungsabschnitten - nun aber nicht
auch getrennt nach Bescheiden - Widerspruch.
Das beklagte Jobcenter vergab jedem einzelnen Widerspruch ein Aktenzeichen wie folgt: - W 3003/10 gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2009 in der Fassung (i.d.F.) der Änderungsbescheide vom 15. September 2009, 25.
September 2009 und 9. Oktober 2009 sowie des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum 1. Juli 2009 bis
31. Dezember 2009), - W 3004/10 gegen den Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum 1.
Juli 2007 bis 31. Dezember 2007), - W 3005/10 gegen die Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007 und 4. Juni 2009 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum
1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007), - W 3006/10 gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2009 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 15. September 2009 und 25. September
2009 sowie des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009), - W 3007/10 gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2008 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum
1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005), - W 3008/10 gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Juli 2008 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 15. September 2009 und 9. Oktober 2009
sowie des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008), - W 3009/10 gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 6. März 2008 und des Überprüfungsbescheides
vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008), - W 3010/10 gegen die Änderungsbescheide vom 28. September 2006 und 22. Februar 2007 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010
(Bewilligungszeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006), - W 3011/10 gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2005 i.d.F. Änderungsbescheides vom 26. August 2008 sowie des Überprüfungsbescheides
vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum vom 31. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005) und - W 3012/10 gegen den Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2005 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum
1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2007).
Die einzelnen Widerspruchsverfahren fasste der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010 unter Angabe der Geschäftszeichen
W 3003/10 bis 3012/10 zusammen. Er führte aus, die Widersprüche W 3004/10 bis 3012/10 seien bereits unzulässig. Diesen Widerspruchsverfahren stünde die Anhängigkeit eines anderen Widerspruchverfahrens
entgegen. Die Kläger hätten sich mit dem Widerspruch W 3003/10 gegen den Überprüfungsbescheid vom 7. Juli 2010 gewandt. Dieser Überprüfungsbescheid umfasse alle zur Überprüfung gestellten
Zeiträume, so dass auch bereits der hiergegen erhobene Widerspruch (W 3003/10) für den gesamten Überprüfungszeitraum gelte. Der Widerspruch im Verfahren W 3003/10 im Übrigen sei zwar zulässig, aber unbegründet. Mangels entsprechenden Vortrags der Kläger sei eine Unrichtigkeit der Bescheide
nicht ersichtlich.
Hiergegen haben die Kläger unter dem 15. November 2010 separat für jedes Widerspruchsverfahren Klagen wie folgt erhoben: -
S 28 AS 8339/10 hinsichtlich W 3003/10 (Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2009 in der Fassung [i.d.F.] der Änderungsbescheide vom 15. September 2009, 25. September
2009 und 9. Oktober 2009 sowie des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010
- Bewilligungszeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009), - S 28 AS 8395/10 hinsichtlich W 3004/10 (Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 sowie des Widerspruchbescheides vom
12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007), - S 28 AS 8389/10 hinsichtlich W 3005/10 (Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007 und 4. Juni 2009 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides
vom 12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007), - S 28 AS 8391/10 hinsichtlich W 3006/10 (Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2009 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 15. September 2009 und 25. September 2009 sowie
des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Januar
2009 bis 30. Juni 2009), - S 28 AS 8388/10 hinsichtlich W 3007/10 (Änderungsbescheid vom 26. August 2008 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom
12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005), - S 28 AS 8394/10 hinsichtlich W 3008/10 (Bewilligungsbescheid vom 24. Juli 2008 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 15. September 2009 und 9. Oktober 2009 sowie des
Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Juli
2008 bis 31. Dezember 2008), - S 28 AS 8390/10 hinsichtlich W 3009/10 (Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 6. März 2008 und des Überprüfungsbescheides
vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni
2008), - S 28 AS 8393/10 hinsichtlich W 3010/10 (Änderungsbescheide vom 28. September 2006 und 22. Februar 2007 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des
Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006), - S 28 AS 8341/10 hinsichtlich W 3011/10 (Bewilligungsbescheid vom 14. November 2005 i.d.F. Änderungsbescheides vom 26. August 2008 sowie des Überprüfungsbescheides
vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum vom 31. Oktober 2005 bis 31. Dezember
2005) und - S 28 AS 8392/10 hinsichtlich W 3012/10 (Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2005 i.d.F. des Überprüfungsbescheides vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchbescheides vom
12. Oktober 2010 - Bewilligungszeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2007).
Die Kläger haben für jedes einzelne Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Klagebegründung
haben sie angeführt, die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) seien - mit Ausnahme der Kosten für die Warmwasserversorgung
- vollständig zu übernehmen, hinsichtlich der Klägerin zu 1) würde in rechtswidriger Weise Kindergeld als Einkommen angerechnet
und schließlich wäre der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Klägerin zu 4) ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat das Sozialgericht im vorliegenden wie auch allen anderen oben genannten Klageverfahren
- mit Ausnahme des Verfahrens S 28 AS 8339/10 - den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit nach §
202 SGG in Verbindung mit §
17 Abs.
1 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) unzulässig sei. Der Überprüfungsbescheid vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010
sei bereits von der Klage mit dem Aktenzeichen S 28 AS 8339/10 umfasst. Der Bescheid vom 7. Juli 2010 umfasse alle zur Überprüfung gestellten Bescheide und beträfe damit die Leistungszeiträume
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2009. Denn nach §
95 SGG sei Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden
hat. Ursprünglicher Verwaltungsakt sei vorliegend der Überprüfungsbescheid vom 7. Juni 2010 und nicht die zu überprüfenden
Bescheide. Dem stünde nicht entgegen, dass der Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 7. Juli 2010 über mehrere Leistungszeiträume
und damit mehrere Streitgegenstände entschieden und somit mehrere Regelungen im Sinne des § 31 SGB X in einem Bescheid getroffen habe. Ob die Behörde verschiedene Regelungen in einem Bescheid zusammenfasse, sei eine Frage
der Praktikabilität und obliege der Dispositionsmaxime der Behörde. Schließlich hätten die Kläger das Klageverfahren S 28 AS 8339/10 auch nicht wirksam auf den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 beschränkt. Eine Beschränkung bedeute,
dass nur ein bestimmter selbständiger Streitgegenstand überprüft werden soll, die anderen Streitgegenstände dagegen unstreitig
gestellt werden. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Durch ihre gesonderten weiteren Widersprüche betreffend die übrigen
Bewilligungszeiträume hätten die Kläger unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass alle Zeiträume des Überprüfungsbescheides
vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Oktober 2010 Gegenstand des Klageverfahrens werden sollten.
Es bestünde weder ein Anspruch auf gesonderte Überprüfung der einzelnen Streitgegenstände in isolierten Klageverfahren noch
sei dies zur Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes erforderlich.
Gegen diesen am 11. Juli 2011 zugestellten Beschluss haben die Kläger unter dem 8. August 2011 Beschwerde eingelegt. Sie sind
der Auffassung, dass kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vorläge und damit die Klage zulässig und im Übrigen auch begründet
sei.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Verfahren S 28 AS 8341/10, S 28 AS 8388/10, S 28 AS 8389/10, S 28 AS 8390/10, S 28 AS 8391/10, S 28 AS 8392/10, S 28 AS 8393/10, S 28 AS 8394/10 und S 28 AS 8395/10 mit einander verbunden und als führendes Verfahren S 28 AS 8341/10 bestimmt.
Im Verfahren S 28 AS 8339/10 haben die Kläger nach entsprechender Aufforderung des Sozialgerichts für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009
die zu berücksichtigenden KdU und den begehrten Mehrbedarf beziffert.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 18. Oktober 2011 haben die Kläger - offensichtlich wegen doppelter Rechtshängigkeit
im Hinblick auf ein weiteres Verfahren - u.a. das Verfahren S 28 AS 8339/10 für erledigt erklärt und sodann auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen.
Der Berichterstatter hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass auch Anlass zur Annahme von Mutwilligkeit im Sinne
des §
114 Satz 1
ZPO besteht.
II. Die Beschwerde ist zulässig (1.), sie ist jedoch unbegründet (2.).
1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere statthaft. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt in Ansehung der Anwendung
des über §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG entsprechend anzuwendenden §
127 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO), dass die Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung unstatthaft ist, wenn der Beschwerdegegenstand
750 Euro nicht übersteigt und soweit nicht ohnehin die Klage in der Hauptsache keine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft oder eine Berufungsbeschränkung nach §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2011 - L 4 AS 1568/10 B m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Im Streit stehen hier Leistungen für den Zeitraum 1. Juli 2007
bis 31. Dezember 2007. Die Kläger haben im Verfahren S 28 AS 8339/10 das Begehren für den hier streitigen Zeitraum hinsichtlich der begehrten KdU und des begehrten Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung
beziffert. Zudem wenden sich die Kläger gegen die hinsichtlich der Klägerin zu 1) erfolgten monatlich Anrechnung von Einkommen
aus Kindergeld (monatlich 154 Euro).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat - allerdings nur im Ergebnis - zu Recht die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach §
73a SGG in Verbindung mit den §§
114 ff.
ZPO wird PKH gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint.
Anders als das Sozialgericht meint, ist nicht von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit auszugehen
(a.). Allerdings erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig (b.).
a. Die Klage ist jedenfalls weder allein unter Verweis auf anderweitige Rechtshängigkeit unzulässig noch wegen der Unzulässigkeit
des Widerspruches unbegründet.
Grundsätzlich ist es dem Beklagten nicht verwehrt, mehrere Verwaltungsakte (so z.B. auch die Ablehnung der Überprüfung der
Bewilligung von Leistungen für mehrere Zeiträume) in einem Bescheid zusammenzufassen; so hier geschehen mit dem Überprüfungsbescheid
vom 7. Juli 2010, der sich zweifelsfrei auf verschiedene Bescheide bezieht. Legt der Leistungsempfänger dann jedoch Widerspruch
gegen die Ablehnung der Überprüfung eines Bewilligungszeitraumes ein, ist dieser Widerspruch nicht allein unter Hinweis auf
einen anderen - früheren - Widerspruch gegen einen anderen Bewilligungsabschnitt unzulässig (zur Möglichkeit des "Teilwiderspruches"
vgl. Beschluss des Senates vom 19. September 2011 - L 4 SF 1422/11). Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand des jetzigen Widerspruchsverfahrens nach §
86 SGG bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens geworden wäre. Wenn jedoch - wie vorliegend geschehen - der Widerspruchsführer
gegen einen Überprüfungsbescheid mehrere Widersprüche für jeden einzelnen Bewilligungsabschnitt einlegt, liegen mehrere Widerspruchsverfahren
vor, die (zumindest) durch die Bewilligungszeiträume (nach § 41 Abs. 1 SGB II) von einander abgegrenzt sind. Keinesfalls ist eines dieser Widerspruchsverfahren von Gesetzes wegen "führend"; der Beklagte
könnte eine solche Bestimmung auch nicht zulässigerweise vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 - L 4 AS 1567/10 B). Dem gegenüber ist es aber für den Beklagten möglich und zulässig, die einzelnen Widerspruchsverfahren wieder in einem
Widerspruchsbescheid zusammenzuführen (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R, RdNr. 11, juris). Dieses wiederum ändert an der rechtlichen Beurteilung der ursprünglichen verschiedenen Regelungsakte
nichts. Der Beklagte erlässt dann nicht einen Widerspruchsbescheid mit nur einer Regelung (z.B. hinsichtlich des Gesamtzeitraumes),
sondern er trifft mit einem Widerspruchsbescheid unter den Aktenzeichen der verschiedenen Widerspruchsverfahren jeweils eine
Entscheidung hinsichtlich jeder einzelnen ursprünglichen Regelung (im vorliegenden Fall also zehn separate Widerspruchsentscheidungen).
Dem folgend, ist es dem Kläger sodann grundsätzlich freigestellt, den dann "vollumfänglichen" Widerspruchsbescheid mittels
nur einer Klage anzugreifen, oder aber gegen jede einzelne Regelung im Sinne des § 31 SGB X separat Klage zu erheben. Die so einzeln erhobenen Klagen sind daher weder wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach §
202 SGG in Verbindung mit §
17 Abs.
1 Satz 2
GVG noch (per se) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Senat konnte hier offen lassen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Gewährung von PKH war bereits aus anderem Grund
abzulehnen.
b. Selbst wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet, darf das Gericht PKH nur dann gewähren,
wenn das gesamte Prozessverhalten des Antragstellers nicht als mutwillig erscheint (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO-Kommentar, 67. Auflage 2009, §
114 RdNr. 106 m.w.N.). Dabei ist die im Rahmen des PKH-Verfahrens zu prüfende Mutwilligkeit des §
114 Satz 1
ZPO von der Missbräuchlichkeit nach §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG (In der Fassung vom 23. September 1975, die bis zum 1. Januar 2002 gültig war, nutzte §
192 SGG den Begriff "Mutwillen".) streng zu unterscheiden. Während im Rahmen des §
192 SGG vornehmlich auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
192 RdNr. 9), ist der Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Mutwilligkeit im Sinne des §
114 Satz 1
ZPO ein weiterer. Denn mutwillig in diesem Sinne handelt (bereits) derjenige, der davon abweicht, was eine verständige ausreichend
bemittelte Partei in einem gleichen Fall tun würde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., RdNr. 107). Mutwille liegt
entsprechend unter anderem dann vor, wenn ein einfacherer und billigerer Weg möglich wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine
Rechtsverfolgung auch mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfs Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen
würde oder wenn der Beteiligte den von ihm verfolgten Zweck auf einem billigeren Weg als dem von ihm eingeschlagenen erreichen
könnte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 11. November 1999 - III B 40/99, juris). Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen
Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt von Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist dabei
derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 m.w.N., juris). Art.
3 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und
daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (vgl.
BVerfG, ebd. sowie Nichtannahmebeschluss vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08, juris).
Gemessen an diesen Maßstäben erachtet der Senat die hier beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig. Ein bemittelter Rechtsuchender
würde gerade auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos davon Abstand nehmen, ohne jedweden Grund ausgehend von nur eine
Widerspruchsbescheid mehrere - hier gar zusätzlich neun weitere - Klageverfahren zu führen. Vielmehr würde ein vernünftig
handelnder und sorgfältig abwägender Rechtsuchender von sich heraus schon alle Anstrengungen unternehmen, um etwaige Kosten
so gering wie möglich zu halten. So liegt gerade auch die Zusammenführung mehrerer Widersprüche vor allem auch im Interesse
des bemittelten Rechtsuchenden. Daher wäre von ihm vielmehr zu erwarten, von vornherein nicht mehrere separate Überprüfungsanträge
zu stellen bzw. statt vieler separater nur einen allumfassenden Widerspruch zu erheben. Die Mutwilligkeit ist nach Auffassung
des Senats vorliegend evident. Mit der getrennten Widerspruchs- und Klagerhebung haben die Kläger zumindest nicht nur für
die separaten Vorverfahren neun an sich unnötige Geschäftsgebühren, sondern auch für die einzelnen Klageverfahren neun ebenso
unnötige Verfahrensgebühren provoziert. Als auf Sozialleistung im Sinne der PKH angewiesene Unbemittelte wäre von den Klägern
zu erwarten gewesen, dass sie selbst das Kostenrisiko so gering wie möglich halten.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall die separate Verfolgung einzelner
abtrennbarer Begehren nicht mutwillig im Sinne des §
114 Satz 1
ZPO ist. Es wird aber grundsätzlich zu erwarten sein, dass der Unbemittelte die Einzelverfolgung von Streitgegenständen dem zur
Entscheidung angerufenen Gericht überlässt. So steht es dem Unbemittelten frei, beim angerufenen Gericht z.B. schon mit Klageerhebung
die Erforderlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Abtrennung darzulegen und anzuregen. In Grenzen kann es auch denkbar sein,
aus sachlichen Gründen von Anfang an, mehrere Klagen zu erheben. Davon ist aber keinesfalls schon nur bei der Einzelverfolgung
abtrennbarer Streitgegenstände auszugehen. Erforderlich wären hier besondere (prozessökonomische) Gründe, wie sie regelmäßig
für eine Trennung nach §
202 SGG i.V.m. §
145 Abs.
1 ZPO bzw. §
143 Abs.
2 SGG vorliegen müssen. Ein solcher Grund kann unter Umständen beispielsweise dann angenommen werden, wenn ein Streitgegenstand
zweifelsfrei entscheidungsreif ist, ein anderer jedoch z.B. noch weitere Ermittlungen erfordert. Ebenso kann auch eine verfahrensrechtlich
unterschiedliche Behandlung - wenn ein Streitgegenstand an ein anderes Gericht verwiesen werden müsste, oder Ruhens- oder
Aussetzungsgründe vorliegen - eine getrennte Klageerhebung zweckmäßig und damit nicht mutwillig erscheinen lassen.
Vorliegend sind derartige Gründe weder ersichtlich, noch wurden sie auf den Hinweis des Berichterstatters vorgetragen.
Nach Auffassung des Senates ist - die erforderlichen Erfolgsaussichten unterstellt - nur für ein Klageverfahren gegen den
Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010 PKH zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren wäre dies - unter Berücksichtigung des
Zeitpunktes der Rechtshängigkeit - das Verfahren S 28 AS 8341/10. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit ist darauf abzustellen, welche Klage in zeitlicher Hinsicht bei
Gericht zuerst eingeht. Sofern - wie hier - mehrere Klage en bloc als "Bündel" per Fax am selben Tag und entsprechend des
Fax-Protokolls in der Kopfzeile auch zur selben Zeit eingehen, ist auf die zuerst übermittelte Klage abzustellen. Dabei kann
auf die Nummerierung der Sendeblätter abgestellt werden. Nur ausnahmsweise und nur wenn keine anderen Erkenntnismöglichkeiten
zur Bestimmung resp. Abgrenzung des genauen Zeitpunktes der Klageerhebung zur Verfügung stehen, kann auf die statistische
Eintragung - also letztlich das älteste Gerichtsaktenzeichen - abgestellt werden. Hier hat der Kläger am 15. November 2010
um 18.47 Uhr per 52-seitigen Fax verschiedene Klagen erhoben. Die erste Klage, den hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid
betreffend, erfolgte mit Seite 10 von 52 und wurde als S 28 AS 8341/10 erfasst. Hiesiges Klageverfahren hingegen erfolgte erst mit Seite 17 ff. der Faxsendung und ist damit später erhoben.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war - jedenfalls im Ergebnis - mit den vorherigen Ausführungen, die unter Umständen
auch im Rahmen der bei §
193 Abs.
1 SGG zu treffenden Billigkeitsentscheidung herangezogen werden können, nicht aufzuheben und PKH nicht zu gewähren.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG)