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LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2012 - 4 AS 1353/11
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Widerspruch und Klage im Rahmen von mehreren Überprüfungsanträgen für mehrere Bewilligungsabschnitte und Zusammenfassung und Entscheidung in einem Bescheid
1. Fasst ein SGB II-Leistungsträger separate Überprüfungsverfahren gegen verschiedene Bewilligungsabschnitte in einem Überprüfungsbescheid zusammen, ist es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht verwehrt, hieraus hinsichtlich der jeweiligen Bewilligungsabschnitte separate Widersprüche zu erheben. In diesem Fall ist weder eines der hieraus resultierenden Widerspruchsverfahren das "führende" noch ein anderes wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Der SGB II-Leistungsträger kann aus verschiedenen Widersprüchen gegen verschiedene Bewilligungsabschnitte resultierende Widerspruchsverfahren in einem Widerspruchsbescheid zusammenfassen.
3. Der Leistungsberechtigte kann (zumindest) einen Widerspruchsbescheid, der mehrere Bewilligungsabschnitte umfasst mit jeweils hierauf gerichteten separaten Klagen anfechten. Es liegt dann - wenn der SGB II-Leistungsträger hinsichtlich des jeweiligen Streitgegenstandes tatsächlich nur diesen einen Widerspruchsbescheid erlassen hat - kein Fall von anderweitiger Rechtshängigkeit vor.
4. Sofern ein Unbemittelter ohne nachvollziehbaren und triftigen Grund aus einem Widerspruchsbescheid hinsichtlich jedes einzelnen möglichen Streitgegenstandes separate Klagen erhebt, liegt in der Regel Mutwillen im Sinne des § 114 S. 1 ZPO vor, mit der Folge, dass die Gewährung von PKH abzulehnen ist. Der Unbemittelte wird es - zur Vermeidung des Erscheinens der Mutwilligkeit - regelmäßig dem angerufenen Gericht durch Trennung nach § 202 SGG iVm § 145 Abs. 1 ZPO bzw. § 113 Abs. 2 SGG überlassen müssen, zu beurteilen, ob tatsächlich die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit eines separaten Klageverfahrens besteht.
5. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit von gebündelt erhobenen Klagen.
6. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit gebündelt erhobener Klagen ist darauf abzustellen, welche Klage in zeitlicher Hinsicht bei Gericht zuerst eingeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB X § 44
,
SGB II § 41 Abs. 1
,
SGG § 113 Abs. 2
,
SGG § 202
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 78
,
SGG § 87
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 145 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 01.07.2011 S 28 AS 8395/10
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Juli 2011 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: