Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren streitig, ob die Beklagte die Witwerrente des Klägers neu berechnen und
infolge dessen eine Überzahlung erstattet verlangen darf.
Der im April 1933 geborene Kläger bezieht zwei Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der ... (seit
1978) und der B.-B. (seit 1982) in Höhe von insgesamt ca. 800 EUR monatlich, ferner bezieht er eine Altersrente aus der knappschaftlichen
R ... Er beantragte nach dem Tod seiner Frau im Februar 1997 bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente. Hierzu suchte
er am 18. Februar 1997 die Versicherungsstelle der Stadt B. auf. Bei der Frage nach dem eigenen Bezug einer Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde im Antragsformular "nein" angekreuzt; der Kläger hat dieses Formular am 18.
Februar 1997 unterschrieben. Die Beklagte gewährte hierauf ab 1. März 1997 die Witwerrente, wobei sie lediglich die Altersrente
des Klägers berücksichtigte (Bescheid vom 24. September 1997).
Im Rahmen eines Datenabgleichs stellte die Beklagte im Oktober 2007 fest, dass der Kläger Verletztenrenten bezieht. Sie hörte
den Kläger unter dem 11. April 2008 zur beabsichtigten Rücknahme des Witwerrentenbescheides auf der Grundlage des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und zur Geltendmachung einer Erstattung an. Der Kläger teilte daraufhin mit am 15. sowie 28. April und 12. Juni 2008 bei
der Beklagten eingegangenen Schreiben mit, er habe den Bezug der Unfallrenten der Knappschaft bereits vor 1990 gemeldet. Er
habe 2005 eine Rentenüberzahlung beglichen. Außerdem habe er der Knappschaft im Jahr 2007 nochmals den Rentenbezug mitgeteilt.
Aus den Erläuterungen zum aktuellen Rentenbescheid gehe lediglich hervor, dass eine Beantragung einer Unfallrente zu melden
sei. Er habe die Renten jedoch bereits vor Beginn der Witwerrente bezogen. Außerdem sei die Jahresfrist nicht eingehalten,
weil die Beklagte seit Beginn der Beitragszahlungen für die Krankenversicherung an die Knappschaft den Bezug der Unfallrenten
gekannt habe. Im Übrigen habe er die Leistungen verbraucht. Bei Antragstellung habe er, um keine Fehler zu machen, alle Unterlagen
mit zur Antragsstelle genommen. Unfallbedingt seien bei ihm mehrere Finger amputiert, bereits hieraus ließe sich erkennen,
dass er eine Unfallrente beziehe. Auch aus dem von ihm bei Antragstellung mitgeführten Altersrentenbescheid habe sich der
Unfallrentenbezug ergeben. Man habe ihm gesagt, dass die Unfallrenten nicht anzurechnen seien. Eine Nachfrage der Beklagten
bei der Stadt B. hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenantragstellung blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 berechnete
die Beklagte die Witwerrente des Klägers ab dem 1. Juni 1997 (Ablauf des Sterbevierteljahres) in Anwendung des § 45 SGB X neu, stellte eine Überzahlung in Höhe von 16.584,39 EUR fest und verlangte vom Kläger im Wege der Ermessensausübung die Erstattung
der Hälfte der Überzahlung, da sie den Unfallrentenbezug eher hätte erkennen können und sie insoweit eine Mitschuld an der
Überzahlung treffe. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 zurück.
Mit seiner am 6. November 2008 vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bei der Antragstellung für die Witwerrente alle
Angaben ordnungsgemäß gemacht habe. Er sei mit seiner Tochter B. A. bei der Stadt B. vorstellig geworden und habe sämtliche
Rentenunterlagen, darunter auch die Unterlagen der Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, dabei gehabt.
Er habe der Sachbearbeiterin der Stadt B. auch die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 1996 vorgelegt, aus der sich detaillierte
Informationen über die Höhe der zu diesem Zeitpunkt bezogenen Verletztenrenten ergeben hätten. Er habe überhaupt nicht erkennen
können, ob die Witwerrente fehlerhaft berechnet worden sei. Vorsorglich weise er darauf hin, dass die begehrte Rückforderung
verjährt und verfristet sei. Nach § 45 Abs. 3 SGB X könne ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Soweit sich die Beklagte auf § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X berufe, könne der Bescheid vom 24. September 1997 nur bis zum Ablauf von 10 Jahren zurückgenommen werden.
Das SG hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 9. September 2010 abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Beratungsfehler bei der Rentenantragstellung nicht habe
nachweisen können. Die entsprechende Frage im Antragsformular sei einfach formuliert, eindeutig und ohne weiteres verständlich,
so dass der Kläger mindestens grob fahrlässig gewesen sei, als er die Richtigkeit der Angaben im Formular mit seiner Unterschrift
bestätigt habe. Die Meldung des Bezugs der Unfallrenten an den eigenen Rentenversicherungsträger ändere hieran nichts, da
es sich dabei auch für einen Laien erkennbar um einen anderen Versicherungsträger gehandelt habe. Die Beklagte habe auch die
Jahresfrist eingehalten, da diese erst mit der Durchführung der Anhörung beginne. Schließlich sei auch das Ermessen ordnungsgemäß
ausgeübt worden, insbesondere habe die Beklagte ihr eigenes Mitverschulden zugunsten des Klägers berücksichtigt.
Mit seiner am 13. Oktober 2010 eingelegten Berufung gegen das seinen Bevollmächtigten am 22. September 2010 zugestellte Urteil
hat der Kläger zur Begründung vorgetragen, dass er bereits kurze Zeit nach dem Verlust seiner Ehefrau zur Rentenantragstellung
erschienen sei und deshalb noch mit seiner Trauer habe ringen müssen. Hieraus folge eine erhöhte Verpflichtung zur Aufklärung.
Jedenfalls habe keine Bösgläubigkeit vorgelegen. Auch eine grobe Fahrlässigkeit scheide insbesondere vor dem Hintergrund seines
Alters und der Tatsache, dass er bei der Antragstellung die Beratungshilfe der Sachbearbeiterin in Anspruch genommen und den
von ihr ausgefüllten Antrag unterzeichnet habe, aus. Die Beweisaufnahme habe erbracht, dass bei der Beantragung der Witwerrente
die Bescheide über die Unfallrentengewährung vorgelegen hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2014 hat
der Kläger vorgetragen, dass er zunächst alleine bei der Stadt B. gewesen und zwei Unterlagen, die Sterbeurkunde seiner Frau
sowie seinen Altersrentenbescheid, dabei gehabt habe. Erst bei seiner zweiten Vorsprache am Tag darauf, sei seine Tochter,
die Zeugin B. A., mit dabei gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. September 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten
vom 24. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als dort die mit Bescheid
vom 24. September 1997 gewährte Witwerrente hinsichtlich deren Zahlbetrags für die Vergangenheit zurückgenommen sowie die
Überzahlung zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus, dass die Aussage der Zeugin A. im Widerspruch zu den vormaligen Angaben
des Klägers stehe, die Angestellte der Stadt B. habe explizit erklärt, dass der Bezug einer Unfallrente irrelevant sei. Sie
halte den Vortrag, dass die Unterlagen zum Bezug der Unfallrente vorgelegt worden seien, insgesamt für nicht glaubhaft.
Der Senat hat mit den Beteiligten am 10. März 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt und dabei die Tochter des Klägers,
B. A., als Zeugin vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Niederschrift
verwiesen. Die Zeugin A. ist vom Senat außerdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 vernommen worden. Auch
insoweit wird auf den Inhalt der entsprechenden Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagte vom 24. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 ist rechtmäßig.
Sie durfte damit ihren Bescheid vom 24. September 1997 zu Recht nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich des Zahlbetrags zurücknehmen und nach § 50 Abs. 1 SGB X die überzahlte Witwerrente unter angemessener Berücksichtigung ihres Mitverschuldens vom Kläger zurückfordern.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, rechtswidrig ist, darf er nach
§ 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach
Absatz 2 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen
unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1); das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht
mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach
Absatz 2 Satz 3 nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3); grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz
2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (Absatz 3 Satz 1). Bis zum Ablauf von zehn
Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind (Absatz 3 Satz 3). Nur in den Fällen des
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Absatz 4 Satz
1). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (Absatz 4 Satz 2).
Der Bescheid vom 24. September 1997 war hinsichtlich des Zahlbetrags der Witwerrente von Anfang an rechtswidrig. Mit ihm gewährte
sie dem Kläger Witwerrente und berechnete diese ohne Einkommensanrechnung. Tatsächlich hätten jedoch die vom Kläger bezogenen
Unfallrenten angerechnet werden müssen. Die Höhe der Unfallrenten sowie deren Anrechnung sind zwischen den Beteiligten nicht
streitig. Auch der Senat hat keine Bedenken gegen die Berechnungen im Bescheid vom 24. Juni 2008.
Die Beklagte hat den Kläger letztlich auch ordnungsgemäß angehört i.S.d. §§ 24 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Zwar hat sie ihn vor Erlass des auf § 45 SGB X gestützten Bescheids vom 24. Juni 2008 mit Schreiben vom 11. April 2008 zu einer beabsichtigten Bescheidsabänderung nach
§ 48 SGB X angehört und damit nicht die Verschuldenstatsachen, die die Anwendung des § 45 SGB X begründen, mitgeteilt. Dies hat sie jedoch im dann erlassenen Bescheid vom 24. Juni 2008 nachgeholt und dem Kläger im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens damit die Möglichkeit der Äußerung zu sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen eröffnet, die
dieser auch genutzt hat. Die zunächst fehlerhafte Anhörung ist damit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden.
Die Beklagte hat auch die Ein-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Kenntnis der relevanten Tatsachen durch den zuständigen Sachbearbeiter (vgl. BSGE 77, 295, 298; BSGE 60, 239, 241; BVerwGE 70, 356, 358) beschränkt sich nicht nur auf diejenigen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern umfasst
auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen (vgl. BSGE 62, 103, 108; BSGE 60, 239, 240) einschließlich der Tatsachen für die sachgerechte Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 100, 199, 201; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2003, § 45 SGB X, Rdnr. 27), die erst mit der Anhörung in Erfahrung gebracht werden können. Insofern begann die Frist erst mit Eingang der
Anhörungsantwort (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S. 140), d.h. am 15. April 2008. Die Jahresfrist wäre damit erst am 14. April 2009 und damit lange nach Bekanntgabe
des Rücknahmebescheids vom 24. Juni 2008 abgelaufen.
Zwar hat die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 24. Juni 2008 die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X seit Bekanntgabe des Bescheids vom 24. September 1997 nicht eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann jedoch ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung, hier die Witwerrente, auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren
zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung, wie im Falle des Klägers, mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens
über die Rücknahme gezahlt wurde. Die Zwei-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X dagegen gilt nur für den gutgläubigen Begünstigten. Der Kläger hat jedoch zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, auf denen der Bescheid vom 24. September 1997 beruht; zudem kannte er die
Unrichtigkeit dieses Bescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X).
Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hat die Angaben in seinem Antrag auf Hinterbliebenenrente, in dem auf dem Formular
"Einkunftsangaben" unter Punkt 7 "Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen" u.a. der Unterpunkt 7.4 "Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung" mit "nein" angekreuzt war, am 18. Februar 1997 mit seiner handschriftlichen Unterschrift bestätigt. Damit
hat er jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. Die grobe Fahrlässigkeit entfällt
zum einen nicht durch das Alter des Klägers oder den Umstand der Trauer über den kurz davor liegenden Tod seiner Ehefrau.
Woraus die vom Kläger hierdurch für erforderlich gehaltene erhöhte Verpflichtung zur Aufklärung folgen soll und welchen Inhalt
diese erhöhte Aufklärungspflicht gegenüber der ohnehin bestehenden Aufklärungspflicht der Beklagten haben soll, kann der Senat
nicht erkennen. Eine Begründung hierfür bleibt der Kläger ebenso schuldig wie den Nachweis, dass die behauptete erhöhte Aufklärungspflicht
seitens der Beklagten überhaupt verletzt wurde. Zum anderen entfällt auch durch den weiteren Vortrag des Klägers, nämlich
den wiederholten Hinweis auf sein Alter sowie den Umstand, dass er bei der Antragstellung die Beratungshilfe der Sachbearbeiterin
bei der Stadt B. in Anspruch genommen habe, nicht dessen grobe Fahrlässigkeit. So war der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung
im Jahre 1997 erst 63 Jahre alt, weshalb der Senat nicht ansatzweise davon überzeugt ist, dass er aufgrund seines Alters nicht
in der Lage gewesen sein soll, die Reichweite der im Rentenantragsformular abgefragten Angaben zu erfassen. Dass sich der
Kläger infolge der Trauer über den Tod seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung in eingeschränkter geistiger
Verfassung befunden hat, kann der Senat nachvollziehen. Der Kläger bediente sich jedoch bei der Antragstellung der Unterstützung
seiner Tochter, der Zeugin A., so dass sich sein Zustand schon deshalb nicht auf den Inhalt der Angaben bei der Antragstellung
ausgewirkt haben kann. Aber auch die zusätzliche Inanspruchnahme der Beratungshilfe seitens der Sachbearbeiterin spricht nicht
gegen die grob fahrlässige Bestätigung der hinsichtlich der vom Kläger bezogenen Unfallrenten unzutreffenden Angaben im Rentenantrag.
Der Senat ist auch in Wertung der Zeugenaussage der Tochter des Klägers nicht davon überzeugt, dass der Sachbearbeiterin auch
die Unterlagen zur bezogenen Unfallrente vorgelegen haben. Zwar hat die Zeugin A. im Rahmen ihrer Vernehmung im Erörterungstermin
vom 10. März 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 angegeben, sich genau erinnern zu können, dass der
Kläger alle Rentenbescheide, darunter "definitiv" auch die Unfallrentenbescheide, der Sachbearbeiterin zum Zwecke des Ausfüllen
des Antragsformulars vorgelegt hat. Dies hält der Senat jedoch im Hinblick auf die seit der Antragstellung im Jahre 1997 verstrichene
Zeitspanne von 17 Jahren für nicht glaubhaft. Dass die Zeugin nach eigenen Angaben von Berufs wegen ein gutes Gedächtnis hat,
kann der Senat dabei als wahr unterstellen. Trotzdem ist er nicht davon überzeugt, dass nach einer derart langen Zeit noch
das sichere Wissen vorhanden ist, welche Unterlagen im Einzelnen bei der Antragstellung vorgelegt worden sind. Zudem hat der
Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2014 einen ganz anderen Geschehensablauf zu Protokoll gegeben. Danach
will der Kläger bei einer ersten Vorsprache bei der Rentenstelle lediglich die Sterbeurkunde seiner Frau sowie seinen Altersrentenbescheid,
nicht aber seine Unfallrentenbescheide vorgelegt haben, während bei dem zweiten Termin, zu dem ihn seine Tochter begleitet
hat, keine Unterlagen mehr vorgelegt worden seien. Gestützt wird diese Version durch den Umstand, dass die Sachbearbeiterin
der Stadt B. lediglich die Vorlage der Sterbeurkunde vermerkt und allein den Bezug der knappschaftlichen Altersrente in das
Formular aufgenommen hat. Der Senat erachtet es als nicht wahrscheinlich, dass die Sachbearbeiterin zwar den Bezug der gesetzlichen
Rentenversicherung, nicht jedoch die Unfallrentenbescheide berücksichtigt hat. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür kann
der Senat nicht erkennen und geht daher mit der Beklagten nicht davon aus, dass die Unfallrentenbescheide bei Antragstellung
vorgelegen hat. Für den Senat erscheint es darüber hinaus unwahrscheinlich, dass der Kläger zwar alle Rentenbescheide mit
zur Antragstellung genommen habe will, bei der Antragstellung selbst jedoch aufgrund des Todesfalls so beeinträchtigt gewesen
ist, dass er sich um nichts habe kümmern können und "praktisch nicht ansprechbar" gewesen ist. Die Nichterweislichkeit der
Vorlage der Unfallrentenbescheide bei der Witwenrentenantragstellung aber geht zu Lasten des Klägers.
Dass die Angaben deshalb jedenfalls grob fahrlässig unrichtig gemacht wurden, wird letztlich sogar durch die Aussage der Zeugin
A. bestätigt. Weder sie noch der Kläger hätten den Witwenrentenantrag nach dem Ausfüllen durch die Sachbearbeiterin der Stadt
B. vor der Unterschrift nochmals kontrolliert. Der Kläger durfte das korrekte und vollständige Ausfüllen des Rentenantrags
jedoch nicht in der Weise delegieren, dass er für eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht verantwortlich
ist. Zudem durfte er sich nicht darauf verlassen, "dass das bei einer Behörde alles seine Richtigkeit habe". Vielmehr hat
er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben
übernommen. Dass er den Antrag quasi "blind" unterschrieben hat, ist jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Demgegenüber
bleibt außer Betracht, dass die Sachbearbeiterin der Stadt B. den Bezug der Unfallrenten dem Altersrentenbescheid des Klägers
hätte entnehmen können, da für den Senat noch nicht einmal dessen Vorlage bei der Antragstellung angesichts der unterschiedlichen
Darstellungen der Klägerseite sowie der Zeugin A. mit der erforderlichen Gewissheit feststeht.
Der Kläger hat zudem die Unrichtigkeit des Rentenbescheids vom 24. September 1997 infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt,
weil er insoweit anhand der Ausführungen zur Berechnung der Monatsrente in Verbindung mit der Anlage 8 des Bescheids hätte
erkennen können, dass lediglich seine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Witwenrente angerechnet
wurde, wohingegen die gleichzeitig bezogene Unfallrente im Rentenbescheid überhaupt keine Erwähnung findet. Davon dass der
Kläger aufgrund entsprechender Auskünfte bei Rentenantragstellung davon ausgehen durfte, dass die bezogene Unfallrente nicht
auf die Witwenrente angerechnet werde, ist der Senat nicht überzeugt. Der Aussage der Zeugin A. lässt sich nämlich nicht entnehmen,
dass die Sachbearbeiterin bei der Rentenantragstellung eine derartige Auskunft erteilt hat. Im Gegenteil hat die Zeugin bekundet,
dass anlässlich der Antragstellung weder Nachfragen noch Belehrungen erfolgt sind. Der Senat hält dies auch für nicht wahrscheinlich.
Schließlich hat auch der Kläger diesen Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr wiederholt.
Die Beklagte hat bei der Rücknahme das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Aufgrund des nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrechtes
von Ermessensentscheidungen hat der Senat nur zu prüfen, ob das Ermessen ausgeübt wurde, die Grenzen des Ermessens von der
Beklagten eingehalten worden sind und Ermessensfehler vorliegen. Ihr steht es in diesen Grenzen grundsätzlich frei, zu entscheiden,
auf welche Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung stützt (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; Nr. 5 S. 22). Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor, die Beklagte
hat daher zutreffend Erwägungen hinsichtlich der gegenüberstehenden privaten und der öffentlichen Interessen angestellt und
hieraus eine Entscheidung gebildet. Sie hat sich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und demgegenüber die Interessen
der Versichertengemeinschaft an der rechtmäßigen Bescheidserteilung und der Vermeidung einer entstehenden Mehrbelastung abgewogen.
Das Ermessen ist gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände
beachtet hat. Sie hat keine willkürlichen Erwägungen angestellt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines
Nichtgebrauchs oder einer Ermessensunter- oder -überschreitung liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Gegenteil, worauf auch
das SG zutreffend hingewiesen hat, ihr eigenes Mitverschulden, den gleichzeitigen Bezug zweier Unfallrenten nicht früher erkannt
zu haben, mit nachvollziehbarer Begründung dergestalt bei der Bemessung der Höhe des Rückforderungsbetrags berücksichtigt,
dass sie nur die Hälfte der Überzahlung vom Kläger erstattet verlangt.
Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 50 Abs.1 SGB X bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung wurde der Kläger hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.