Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine teilweise Rücknahme der bewilligten Altersrente für Frauen und die hieraus resultierende
Erstattungsforderung der Beklagten.
Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 20. Juli 2005 ab dem 1. Oktober 2005 Altersrente für Frauen in Höhe von 672,84
EUR. In der Anlage 3 (Seite 7) hatte sie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 zweimal ein Arbeitsentgelt in
Höhe von 49.980 DM berücksichtigt und hierfür zweimal 0,9444 Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Mit Schreiben vom 13. September
2011 informierte die Beklagte die Klägerin hierüber und teilte ihr mit, sie beabsichtige den Bescheid vom 20. Juli 2005 insoweit
zurückzunehmen und den überzahlten Betrag zurückzufordern. Mit Rentenbescheid vom 1. November 2011 bewilligte sie der Klägerin
ab dem 1. November 2011 Altersrente für Frauen in Höhe von 693,74 EUR und nahm den Rentenbescheid vom 20. Juli 2005 hinsichtlich
der Rentenhöhe mit Wirkung ab Erlass nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Sie forderte die Erstattung des in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2011 überzahlten Betrages
in Höhe von 948,73 EUR. Im Rentenbescheid vom 13. Juni 2012 reduzierte sie die Erstattungsforderung im Rahmen des Ermessens
auf 474,01 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2012 zurück.
Mit Urteil vom 17. Juni 2014, zugestellt am 12. September 2014, hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und im Tenor die Berufung nicht zugelassen. Im Beschwerdeverfahren macht die Klägerin geltend, vorliegend
sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Rechtssätze hinsichtlich der von einem Bescheidempfänger aufzuwendenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang
mit ergangenen Bescheiden der auch auf Empfänger von Rentenbescheiden anzuwenden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Juni 2014 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen
Prozessakte des SG Nordhausen (Az.: S 5 R 3651/12) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; sie führt zur Aufhebung der Entscheidung
des SG über die Nichtzulassung der Berufung. Die Berufung ist kraft Gesetzes nach §
143 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig.
Nach §
145 Abs.
1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Das SG ist hier zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf. Grundsätzlich gilt für Geld-, Dienst- und
Sachleistungen im Sinne des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
SGG, dass Empfänger der Leistung auch der Staat bzw. ein Versicherungsträger sein kann, der Anspruch also auch gegen einen Bürger
gerichtet sein kann. Die Beschränkung gilt daher auch bei Klagen gegen eine Erstattungsforderung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
144 Rn. 10). Wiederkehrende Leistungen in diesem Sinne des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG fließen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis und kehren in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen wieder. Ein einheitliches
Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn den Ansprüchen derselbe konkrete Leistungsfall zu Grunde liegt. Unerheblich ist, ob es
sich ganz oder teilweise um abgelaufene Zeitabschnitte handelt. Erfasst werden wie bei §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist (vgl. Leitherer, aaO., Rn. 22).
Hier ist eine teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung - einer wiederkehrenden Leistung - für den Zeitraum vom 1. Oktober
2005 bis zum 31. Oktober 2011 sowie die Rückforderung in diesem Zeitraum überzahlter Beträge streitig. Der Aufhebungs- und
Erstattungszeitraum betrifft daher ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Die Berufung bedurfte daher keiner Zulassung.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass
die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin insoweit erfolglos bleibt. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Dezember 2011 (Az.: L 25 AS 1946/11 NZB m.w.N., nach juris) an: "Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats
über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet
ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung
zu. Auch wenn die Klägerin somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis
für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das
Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht.
Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse
des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB -, Beschluss vom 13. April 2011 - L 10 AS 1087/09 NZB -, jeweils veröffentlicht in juris)."
Mangels einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des §
145 Abs.
5 Satz 1
SGG nicht ein. Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung
einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das SG maßgebliche Jahresfrist nach §
66 Abs.
2 Satz 1
SGG gilt und die die Klägerin gegebenenfalls noch einlegen kann. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2011, aaO.) an: "Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke,
die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung
der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB -, aaO.), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des §
67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre."
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).