Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den bindend gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2009 über die Gewährung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 2009
einen höheren Geldwert seiner Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen
Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach §
58 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) statt Anrechnungszeiten nach §
252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem 1947 geborenen Kläger ab dem 1. Juli 2009 Altersrente in Höhe von
1.366,62 Euro (Zahlbetrag: 1.232,01 Euro) unter Zugrundelegung von 56,6356 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und eines Rentenartfaktors
von 1,0. Sie legte der Berechnung der Rente zu Beginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro zu Grunde. Die
Zeiten vom 17. Mai 1971 bis 30. Juni 1990 berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Zeit vom 22. November bis 31. Dezember 1979 wird im Versicherungsverlauf als Arbeitsausfalltage bezeichnet. Die Zeit
vom 1. bis 31. Dezember 1979 berücksichtigte die Beklagte als Anrechnungszeit mit 0,1416 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Am 29. Juli 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit.
Die Arbeitsausfalltage seien nicht durch Krankheit, sondern durch einen Arbeitsunfall verursacht. Die Beklagte legte ihn als
Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und wies ihn mit Bescheid vom 6. August 2009 zurück. Es spiele keine Rolle, aufgrund welcher Ursache es zu den Arbeitsausfalltagen
gekommen sei. Unter dem 18. August 2009 erläuterte sie die Regelung des §
252 a SGB VI über die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.
Am 14. September 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und ausgeführt, §
252 a Abs.
2 SGB VI widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleiches gelte für die unterschiedliche Bewertung der Lebensarbeitsleistung,
die sich im so genannten Rentenwert (Ost) darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die Beklagte den Widerspruch
zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berechnung der Arbeitsausfalltage nach §
252 a SGB VI sei zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht. Auch
die Sonderregelungen für Entgeltpunkte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bewertung
der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Entgeltpunkten (Ost) verweist das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Das Urteil des BSG sei aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. Juni 2009
abzuändern und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung
von persönlichen Entgeltpunkten anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen
Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach §
58 SGB VI statt Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage nach §
252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG neu zu berechnen und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge sowie die höhere Rente an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 20. Januar 2012 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat erklärt,
dass er Streitfragen nach dem AAÜG mit dem Zusatzversorgungsträger klären wird.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den geltend gemachten Rücknahmeanspruch
nach § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für ihre Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Abänderung des Bescheides vom 16. Juni 2009 liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung
von persönlichen Entgeltpunkten und eines aktuellen Rentenwerts sowie von Anrechnungszeiten nach §
58 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte in dem hier streitigen Bescheid vom 16. Juni 2009 vom 17. Mai 1971 bis 25. Juni 1990 berücksichtigt; der
Antrag des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2009 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist,
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab ist nach § 44 SGB X der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bescheides. Dort hatte die Beklagte jeweils vier (bindende) Verwaltungsakte im
Sinne des § 31 SGB X verlautbart: Der Bescheid stellt Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt hier lediglich die Rücknahme
der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzung. Es ist nicht erkennbar, dass die
Beklagte hierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht unrichtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit - gemessen am Gesetz - keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung
wendet der Kläger sich nicht; vielmehr hält er das Gesetz für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen. Der Senat
schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das
Beitrittsgebiet in den §§
254 b,
254 c, 255 a
SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R, nach juris).
Die Beklagte hat den Zahlbetrag der Altersrente ab dem 1. Juli 2009 in zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstandender Weise
auf 1.366,62 Euro festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§
63 Abs.
6,
64 SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen Entgeltpunkte im Sinne von Rangstellenwerten
(= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert ab Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit
Einführung der bundesdeutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen
Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§
254 b,
254 d, 255 a
SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, aaO., m.w.N.). Demgemäß hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2009 für die vom Kläger im
Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 56,6356 persönliche
Entgeltpunkte (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 ermittelt (vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid). Diese
Vorleistungswerte hat sie auf der Grundlage des §
255 b Abs.
1 SGB VI i.V.m. §
1 Abs.
2 des Gesetzes zur Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2009 (RWBestG) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 2009 Seite 1335) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Altersrente
bei Rentenbeginn (1. Juli 2009) von 1.366,62 Euro.
Die bereits oben genannte Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller
Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern
der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung, die in dem
Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den
Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im
sogenannten aktuellen Rentenwert - §
68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven
Recht auf Rente ergibt sich, soweit - wie vorliegend - Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren
durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden
Kalenderjahr geteilt wird (§
63 Abs.
2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf
nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten
mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts
des Versicherungsfalles - in typisierender Betrachtung - verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle"
des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils
durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige
Rentenart (§
33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer
SGB VI - Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten
beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber
rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils
maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten
Zeiten modifiziert §
254 b Abs.
1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen
der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche
Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und
des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten
(vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998 - Az.: B 4 RA 32/98 R und vom 14. März 2006, aaO.). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde
zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§
255 a SGB VI). Er wird nach §
255 b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des §
254 b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert
sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben,
wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern
keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte
(Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert ((Ost) vgl. Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
Stand: 1. Juli 2011, § 254 b Rdnr. 4 und 5).
An dieser Rechtslage hat sich auch bis zum Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2009 nichts geändert, die Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in §
254 b Abs.
1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt (vgl. hierzu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 -
Az.: L 22 R 478/11 mit umfassenden Nachweisen, nach juris).
Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Artikel
3 Abs.
1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber §
254 b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern
geschaffen hat. Nach Artikel
3 Abs.
3 Satz 1
GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 92, 53, 68). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Er verletzt nur dann
das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68 f; 95, 143, 154 f; 96, 315, 325). Der damit bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist aber bei
der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143, 157 f.), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - Az.: L 6 R 1006/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00 unter Hinweis auf BVerfGE 92, 53, 68 f; BSG in SozR 3-5050 § 23 Nr. 6).
Hierbei waren die Regelungen des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) zu berücksichtigen. Nach Artikel 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das
SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen,
dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende
dynamische Rente erhalten (BT-Drucksache 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet
keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten. Mit der Herbeiführung
der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme
stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen
zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfGE 95, 141 ff). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des
alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs-
und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war.
Die Einführung von Entgeltpunkten (Ost) und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit dem
Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Entgelten im Beitrittsgebiet dadurch erfolgen sollte, dass diese Entgelte durch Vervielfältigung
mit Umrechnungsfaktoren hochgerechnet werden sollen. Dadurch ergeben sich Entgelte, die den West-Entgelten vergleichbar sind
und an den Durchschnittsentgelten (West) gemessen werden können (vgl. BT-Drucksache 12/405 S. 111).
§
254 b Abs.
1 SGB VI stellt damit in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel
3 Abs.
1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozialversicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses
der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten
im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleistet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen
Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998, aaO. und vom 14. März 2006, aaO.). Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenananpassung
zum 1. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) insoweit ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, für Rentner, deren Ansprüche sich
nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl. insbesondere §§
254 b ff
SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit
hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle
Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999 rund 87 v.H. des aktuellen Rentenwerts erreicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers,
zum 1. Juli 2000 auf einen differenzierten Anpassungsmodus zu verzichten hatte für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt Geltung.
Artikel
3 Abs.
1 Satz 1
GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe
wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während
er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000, aaO.). Ein Verstoß
gegen Artikel
3 GG liegt auch nicht darin, dass der Rentenwert (Ost) auch für die Zeiten ab 1992 gilt, in denen der Kläger Beiträge nach dem
SGB VI an die Rentenversicherung der Bundesrepublik gezahlt hat. Die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch hier anzunehmen.
Zudem gelten zum Ausgleich des niedrigeren Rentenwertes andere Regelungen für die Dynamisierung.
Die Bewertung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit entspricht §
252a SGB VI. Insoweit wird nach §
153 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird hierzu lediglich ausgeführt, dass
Grund für die Berücksichtigung der Zeit als Anrechnungszeit ist, dass auch wenn nach § 3 a) der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 Seite 373) die Sozialpflichtversicherung durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge
von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht unterbrochen wird, nach § 17 SVO keine Beitragspflicht für Arbeitstage, an denen der Werktätige aus den § 3 SVO genannten Gründen keinen Arbeitsverdienst erzielt, bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.