Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
ab 1. November 2009 hat.
Der im geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Lagerwirtschaft und war zuletzt im September 1992 in diesem Beruf tätig.
Danach war er, unterbrochen durch drei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Bereich der Landschaftspflege, arbeitslos.
Im Januar 2008 beantragte er bei der Beklagten erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung (u.a.)
eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Med. A. vom 6. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid
vom 26. März 2008 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 zurück.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom August 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 ab.
Im Oktober 2009 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens
des Dr. H. vom 18. Juli 2010 (Diagnosen: Osteochondrose und Retrospondylose der Halswirbelsäule mit Diskose der Segmente C5/6
und C6/7; ausgeheilte Tossy-I-Verletzung der rechten Schulter, ausgeheilte Kreissägenverletzung am rechten Daumen mit Versteifung
des Grundgelenks und eingeschränkter Beweglichkeit im Endgelenk; Parästhesie am rechten Daumen; femoropatellare Chondropathie
des rechten Kniegelenks; Innenmeniskusläsion rechts; Achillodynie rechts; trophische Störungen der Haut am linken Sprunggelenk;
Pankreatitis äthyltoxischer Genese 2005; Steatosis hepatis; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit vollschichtig
in allen Schichtformen und in wechselnden Körperhaltungen; keine anspruchsvollen handwerklichen Arbeiten mit der rechten Hand)
lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13. August 2010 ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab sie am
10. Dezember 2010 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass bei dem Kläger Berufsunfähigkeit ab 12. Oktober 2009 vorliegt und
ihm ab November 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt wird. Den darüber hinausgehenden
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 zurück.
Mit seiner am 31. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, er könne keine drei Stunden täglich
arbeiten. Mit dem Gutachten des Orthopäden Dr. E. sei er nicht einverstanden.
Das SG hat u.a. ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. E. vom 8. September 2011 mit ergänzender Stellungnahme vom
26. Januar 2012 eingeholt. Dr. E. hat in seinem Gutachten ein chronisches lumbales pseudoradikuläres vertebragenes Schmerzsyndrom
ohne neurologische Defizite, ein chronisches zervikobrachiales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Funktionseinschränkung, eine
Funktionsminderung des rechten Daumens nach Verletzung mit Sensibilitätsstörungen, eine Reizung der rechten Achillessehne
sowie einen Bluthochdruck diagnostiziert und eingeschätzt, dass der Kläger damit noch vollschichtig leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, im Stehen, Gehen mit Unterbrechung, ohne häufiges Bücken, ohne Absturzgefahr, ohne Heben,
Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Feinmotorik der rechten Hand sowie ohne längeres Halten von Gegenständen verrichten könne.
Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Warenaufmacher/Versandfertigmacher seien mit dem Leistungsbild des Klägers noch
vereinbar. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2012 hat Dr. E. ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten Ergebnisse
einer röntgenologischen sowie einer MRT-Untersuchung des linken Handgelenks nicht geeignet seien, eine Funktionsstörung desselben
zu bedingen.
Mit Urteil vom 22. Mai 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne mit dem noch vorhandenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen
und seiner beruflichen Vorerfahrung eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle ausüben. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten
des Dr. E. und der ergänzenden Stellungnahme.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 15. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. November 2012 Berufung eingelegt
mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Arbeit als Poststellenmitarbeiter auszuüben,
da es bei dieser Tätigkeit erforderlich sei, die rechte Hand in vollem Umfange einzusetzen. Dr. N. habe die gutachterlich
getroffenen Erhebungen nicht ordnungsgemäß getroffen und die geschilderten Beschwerden nur teilweise berücksichtigt. Der Sachverständige
Dr. F. komme zu widersprüchlichen Schlüssen, zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass wegen stetigen "Schwindelns und Taumelns"
ein Fahren mit dem PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer möglich sei, zumal es öffentliche Verkehrsmittel zum Erreichen
diverser Arbeitsstellen gar nicht gebe. Eine Tätigkeit als Pförtner könne er, ungeachtet dessen, dass es solche Stellen auf
dem Arbeitsmarkt gar nicht gebe, ebenfalls nicht ausüben. Er hat schließlich einen Befundbericht des Dr. B. vom 12. Juni 2015
übersandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 22. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.
August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2011 zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2009 Rente
wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das Ergebnis der Begutachtung des Klägers durch Dres. U., N. und F. Aus dem vom Kläger zuletzt
vorgelegten Befundbericht des Dr. B. ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung
des Restleistungsvermögens des Klägers führten,
Der Senat hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. U.
vom 21. August 2013 eingeholt. Er hat dort ein pseudoradikuläres Zervikalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, ein Karpaltunnelsyndrom
rechts, ein Ulnarisrinnensyndrom beidseits, Alkoholismus, zurzeit trocken, sowie eine Dysthymia diagnostiziert. Der Kläger
könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig ausüben. Sie dürften
keine besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie keine besondere nervliche Belastung und keinen
besonderen Zeitdruck beinhalten. Die Wegefähigkeit sei gegeben, betriebsunübliche Pausen seien nicht einzuhalten. Er könne
eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter bzw. als Pförtner an der Nebenpforte ausüben. Hinsichtlich der aktuellen orthopädischen
Befunde solle nochmals ein orthopädisches Zusatzgutachten eingeholt werden.
Der Senat hat daraufhin ein orthopädisches Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. N. vom 15. Januar 2014 eingeholt. Danach
bestehen beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet eine degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit beginnender
Einschränkung des Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit ohne radikuläre Begleitsymptomatik, eine beginnende degenerative
Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit endgradig eingeschränktem Bewegungsausmaß und verminderter Belastbarkeit ohne
radikuläre Begleitsymptomatik, ein endgradig eingeschränktes Bewegungsausmaß des rechten Schultergelenks mit verminderter
Belastbarkeit bei Zustand nach Clavikulafraktur rechts, eine eingeschränkte Belastbarkeit bzw. ein reduziertes Greifvermögen
der rechten Hand bei Zustand nach Kreissägenverletzung des rechten Daumens, eine degenerative Verschleißerkrankung der Hüftgelenke
mit beginnender Einschränkung des Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit, eine leichte Umfangsvermehrung des rechten
Kniegelenks bei periartikulärer Weichteilschwellung mit verminderter Belastbarkeit, bisher kein Nachweis eines organ-pathologischen
Korrelats, am ehesten Innenmeniskopathie, sowie einer Knick-Senk-Spreizfußdeformität beidseits mit begleitender Fußwurzelarthrose
rechts und verminderter Belastbarkeit. Damit könne der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Zwangshaltungen
sowie dauerhaft stehende oder gehende Tätigkeiten seien ebenso wenig möglich wie das Heben und Tragen von Lasten über 5 bis
7 Kilogramm, das Klettern und Steigen auf Leitern sowie Tätigkeiten mit Witterungseinflüssen wie Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen,
Zugluft und Nässe. Wegen der eingeschränkten Schultergelenksbeweglichkeit seien Arbeiten, die dauerhaft vor dem Körper, in
Schulterhöhe oder über Kopf zu verrichten sind, nicht mehr zumutbar. Außerdem könnten Tätigkeiten, die eine besondere Belastung
der rechten Hand bedingen oder besondere Anforderungen an die Fein- und Grobmotorik stellen, nicht mehr dauerhaft verrichtet
werden. Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter dürften nur unter 3 Stunden täglich verrichtet werden, da dabei schweres Heben
und Tragen sowie wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen anfielen. Für die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte bestehe
ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. April 2014 hat Dr. N. ausgeführt, dass sich bei ihrer Untersuchung funktionell keine
Einschränkungen feststellen ließen, die eine Einschränkung der Wegefähigkeit begründen könnten. Die Fußwurzelarthrose bedinge
bislang lediglich eine Einlagenversorgung. Auch die aktualisierte Medikamentenliste spiegele die bei Erkrankungen des orthopädischen
Fachgebiets gängige und übliche Medikation wider und bedinge grundsätzlich keine nur unter dreistündige Leistungsfähigkeit.
Leistungseinschränkungen bei der Pförtnertätigkeit bestünden nur bei häufigem Besteigen von Treppen und Leitern.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat sodann ein fachorthopädisches Gutachten nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) bei Dr. F. eingeholt. Er hat in seinem Gutachten vom 22. April 2015 eine degenerative multisegmentale Bandscheibenherniation
der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit Spinalkanalstenose und Neuroforaminaeinengung, eine Spondylosis deformans, eine
beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Korrelat, eine reduzierte Belastbarkeit
mit reduziertem Greifvermögen im Bereich der rechten Hand, eine geringe endgradige Einschränkung der Bewegung im Bereich des
rechten Schultergelenks nach Claviculafraktur rechts sowie eine Fußdeformität beidseits mit beginnendem Knick-Senk-Spreizfuß
diagnostiziert. Zum Leistungsvermögen hat er eingeschätzt, dass der Kläger keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr
dauerhaft ausüben kann. Betroffen seien insbesondere Tätigkeiten, die die oberen und unteren Extremitäten belasteten, wie
z.B. Bücken, Arbeiten in Hockstellung sowie das Heben schwerer Lasten und das Besteigen von Leitern oder Arbeitsbühnen. Nicht
zumutbar seien zudem Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen. Leichte Tätigkeiten seien dagegen vollschichtig möglich,
solange Überkopftätigkeiten sowie grobe und feinmotorische Belastungssituationen im Bereich der rechten Hand vermieden würden.
Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei nur eingeschränkt möglich; eine Tätigkeit als Pförtner begegne keinen Bedenken.
Der Senat hat den Beteiligten Auszüge aus berufskundlichen Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren der H. J.
vom 6. Juni 2004 (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sowie vom 22. September 2002 (Az.: L 6 RJ 663/01) zur Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte und Auskünfte des BDWS vom 10. Mai und 20. Dezember 2007 sowie vom 31.
März 2008 und 1. Juni 2011 zur Kenntnis übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2011 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser
Erwerbsminderung nach §
43 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Nach §
43 Abs.
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Nach §
43 Abs.
3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert. Er kann jedenfalls leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Dies haben die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten der Dres. E., U., N. und F. ergeben,
deren Leistungseinschätzungen sich der Senat anschließt. Nach ihnen kann der Kläger noch leichte Tätigkeiten in wechselnder
Körperhaltung vollschichtig ausüben.
Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich zwar grundsätzlich
nicht erforderlich. Hilfsweise benennt der Senat jedoch im Hinblick auf die festgestellten Leistungseinschränkungen des Klägers
als zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Verweisungstätigkeit die des Pförtners
an der Nebenpforte.
Diese Tätigkeiten kann der Kläger, wie die Dres. U., N. und F. in ihren Gutachten ausdrücklich bestätigt haben, trotz seiner
gesundheitlichen Beschwerden ausüben. Dies ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte aus dem
Vergleich mit den im beigezogenen Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom 22. September 2002 beschriebenen
Tätigkeitsanforderungen. Danach kontrollieren Pförtner den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind der erste Ansprechpartner
für Besucher. Zuverlässigkeit, korrektes Auftreten und Sicherheitsbewusstsein sind für ihre Tätigkeit von zentraler Bedeutung.
Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Besonders in sicherheitsrelevanten
Bereichen verhindern sie das Eindringen von Unbefugten und überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und evtl.
bestehende Fotografierverbote. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei
der zuständigen Stelle an. In solchen Funktionen sind Pförtner dem Werkschutz zugeordnet. Auch die Kontrolle des Kfz- und
Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen,
nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im
Betrieb. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Zu ihren Aufgaben gehören zum Teil oft auch der Telefondienst, das
Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck. Es handelt sich um leichte körperliche Arbeit,
überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen sowie für körperlich Behinderte geeignet. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit
als Pförtner ist nicht geregelt. Bei fehlenden Kenntnissen kann eine Einarbeitung bzw. ein Anlernen praktiziert werden, wobei
feste Einarbeitungszeiten nicht existieren. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen
in dessen Schreiben vom 20. Dezember 2007 und vom 1. Juni 2011 erlaubt die Tätigkeit ein Arbeiten überwiegend im Sitzen, ein
beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je nach Örtlichkeit auch davor, ist möglich.
Der Pförtner/die Pförtnerin an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein
und Übersicht gewachsen sein. Die Tätigkeit des einfachen Pförtners an der Nebenpforte wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen
des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Dies bestätigt der Bundesverband der Wach- und Sicherheitsunternehmen in seiner
Stellungnahme vom 1. Juni 2011 ausdrücklich. Es stehen danach ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung, die nicht nur betriebsintern,
sondern auch über den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Stellenausschreibungen besetzt werden.
Diesen Anforderungsprofilen entspricht das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers in den von Dres. U., N. und F. erstellten
Gutachten. Die von ihnen festgestellten Einschränkungen hindern nicht die Ausführung der Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte.
Der Kläger kann sie noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Aufgrund der bestehenden degenerativen Verschleißerscheinungen insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule, der eingeschränkten
Schultergelenksbeweglichkeit sowie der eingeschränkten Belastbarkeit bzw. des reduzierten Greifvermögens der rechten Hand
bei Zustand nach Kreissägenverletzung des rechten Daumens sind dem Kläger leichte Tätigkeiten nur noch unter Meidung von Zwangshaltungen,
von dauerhaft stehenden oder gehenden Tätigkeiten, von Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg, von Klettern und Steigen
auf Leitern sowie von Tätigkeiten mit Witterungseinflüssen wie Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe.
Wegen der eingeschränkten Schultergelenksbeweglichkeit sind Arbeiten, die dauerhaft vor dem Körper, in Schulterhöhe oder über
Kopf zu verrichten sind nicht mehr zumutbar. Außerdem können Tätigkeiten, die eine besondere Belastung der rechten Hand bedingen
oder besondere Anforderungen an die Fein- und Grobmotorik stellen, nicht mehr dauerhaft verrichtet werden. Die Tätigkeiten
dürfen zudem keine besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie keine besondere nervliche Belastung
und keinen besonderen Zeitdruck beinhalten.
Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte um körperlich leichte Arbeiten, die
eine sitzende Körperhaltung aber auch einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen und die keine länger anhaltenden statischen
Wirbelsäulenzwangshaltungen insbesondere mit nach vorne gebeugtem Oberkörper, keine Überkopfarbeiten, kein Klettern oder Steigen
und keine Arbeiten im Hocken oder Knien beinhalten. Sie erfordert weder besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit
noch beinhaltet sie besondere nervliche Belastungen oder besonderen Zeitdruck. Außerdem bedingt sie keine besondere Belastung
der Hände oder stellt besondere Anforderungen an die Fein- und Grobmotorik der Hände und ist deshalb in der Gesamtschau für
den Kläger aus medizinischer Sicht zumutbar.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch das erstinstanzliche Gutachten des Dr. E., der beim Kläger zwar qualitative Einschränkungen,
jedoch keine zeitliche Leistungseinschränkung festgestellt hat. Schließlich geht auch das im Verwaltungsverfahren eingeholte
Gutachten des Dr. H. vom 18. Juli 2010 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers aus.
Soweit der Kläger nunmehr einwendet, wegen der bestehenden Fußwurzelarthrose sei die Wegefähigkeit eingeschränkt und zudem
bedinge die aktuelle Medikation eine Leistungsunfähigkeit, ist dem mit den Ausführungen der Dr. N. in deren ergänzender Stellungnahme
vom 3. April entgegen zu halten, dass die Fußwurzelarthrose bislang lediglich eine Einlagenversorgung erfordert und daher
nicht zu einer Einschränkung der Wegefähigkeit führt. Auch die aktualisierte Medikamentenliste beinhaltet die bei Erkrankungen
des orthopädischen Fachgebiets gängige und übliche Medikation und führt nicht zu einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit.
Nachdem der Kläger somit noch vollschichtig arbeiten kann, liegen auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1 SGB VI nicht vor.
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger eine dem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit tatsächlich
vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.