Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten auch im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Antragsteller zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
verpflichtet ist.
Die Antragsgegnerin führte in der Zeit vom 9. Oktober 2013 bis 6. Februar 2014 bei dem Antragsteller, einem Eigenbetrieb der
Stadt E. i.S.d. § 76 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung, für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) durch und schloss diese mit Bescheid vom 16. April 2014, mit dem sie eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
in Höhe von insgesamt 98.707,55 EUR gegen ihn festsetzte, ab. Die Nachforderung begründete sie damit, dass laut den vorgelegten
Gastverträgen vom Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Künstler für die Dauer von Gastspielen verpflichtet,
jedoch Sozialversicherungsbeiträge nicht für die Beitragsbemessungsgrenze hinsichtlich des gesamten Gastspielzeitraums einschließlich
der Probentage abgeführt worden seien. Sozialversicherungsrechtlich relevant sei jedoch die Zeit vom ersten Probentag bis
zum letzten Gastspieltag. Hierzu werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 2013 - Az.: B 12 R 13/10 R verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig
bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß §
86a Abs.
3 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Weder bestünden
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch würde die Vollziehung für den Antragsteller
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Ein Antrag auf Stundung nach
§
76 SGB IV könne bei der zuständigen Einzugsstelle gestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014, eingegangen am gleichen Tage, hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gotha (SG) beantragt, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16. April 2014 bis zur Abhilfe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
oder einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen eines nachfolgenden Klageverfahrens auszusetzen und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage anzuordnen. Zur Begründung hat er die Ansicht geäußert, dass ein Sozialversicherungsverhältnis
für die durch Gastspielvertrag verpflichteten Künstler nur für die Zeit von Vertragsbeginn bis zum Tag der Premiere und danach
nur tageweise an den jeweiligen Spieltagen bestehe. Es sei kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis und keine Weisungsgebundenheit
gewollt gewesen. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil
vom 27. Januar 2010 - Az.: L 1 R 622/08). Demnach sei für ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis stets die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers charakteristisch,
die u.a. in seiner Eingliederung in den Betrieb zum Ausdruck komme, und die damit regelmäßig verbundene Weisungsbefugnis des
Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeitsleistung. Ein fortdauerndes Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis
als Tatbestandsvoraussetzung des §
7 Abs.
3 SGB IV impliziere notwendigerweise die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Rechtsbeziehungen. Dies sei nur gegeben, wenn bei Ruhen
der tatsächlichen Arbeitsleistung die Bereitschaft zur Arbeitsleistung latent weiter bestehe und auch die Zugehörigkeit zum
Betrieb nicht aufgegeben worden sei. Diese Merkmale würden bei den gastspielverpflichteten Schauspielern bzw. Sängern nicht
vorliegen. Gegen die Behauptung, dass Probenzeitraum und Vorstellungen nur als eine Einheit gesehen werden könnten, spreche
weiterhin die Praxis, dass der Gast nicht unbedingt alle Vorstellungen spiele bzw. singe, sondern Partien durchaus auch doppelt
besetzt seien und sich Gäste dann die Aufführungsreihe teilten. Darüber hinaus hätte die Vollziehung des Bescheides eine unbillige,
nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Durch die Forderung sei das aus der Liquidität der
aktuellen Spielzeit heraus nicht in der Lage, den im Bescheid geforderten Zahlungen nachzukommen. Diesbezüglich hat die Verwaltungsdirektorin
des eine undatierte eidesstattliche Erklärung vorgelegt, nach der das nicht in der Lage sei, die Forderung aus der Liquidität
der aktuellen Spielzeit heraus zu begleichen, und eine Gefährdung von Arbeitsplätzen nicht mehr auszuschließen sei. Der Antragsteller
hat des Weiteren mehrere Auszüge aus Gastspiegelverträgen und den Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die gastspielverpflichteten Künstler nicht nur an einzelnen Gastspiel-
und Probentagen, sondern für die gesamte Dauer des Gastspielvertrages in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis stünden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. März 2013 - Az.: B 12 R 13/10 R) sei die Zeit vom ersten Probentag bis zum letzten Spieltag sozialversicherungsrechtlich relevant. Dies habe zur Folge,
dass die bezogenen Arbeitsentgelte nicht kalendertäglich für den jeweiligen Tag des Auftritts, sondern gleichmäßig auf die
Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen seien. Zu beachten sei hierbei, dass, sofern innerhalb dieses Zeitraumes das
Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt unterbrochen werde, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach
§
7 Abs.
3 SGB IV für längstens ein Monat als fortbestehend gelte.
Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 14. Juli
2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheids vom 16. April 2014, noch liege eine unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härte
vor. Nach Ansicht des Gerichts lasse sich nicht pauschal beantworten, ob bei unselbständigen, gastspielverpflichteten Künstlern
ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vom ersten Probenbeginn bis zum Zeitpunkt der letzten Vorstellung bestehe oder
ob das durchgehende Beschäftigungsverhältnis mit der Premierenvorstellung ende und danach nur noch an den jeweiligen Vorstellungstagen
ein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dies hänge vielmehr von der Ausgestaltung des jeweiligen Gastspielvertrages ab. Hinsichtlich
der Frage, ob danach die jeweiligen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse beitragsrechtlich nicht den einzelnen Auftrittstagen
zuzuordnen, sondern auf den gesamten Zeitraum vom ersten Probentag bis zur letzten Aufführung zu verteilen seien, habe im
Rahmen des einstweiligen Verfahrens nur eine stichprobenartige Prüfung erfolgen können. Danach entsprächen die vorgelegten
Verträge eher der Sichtweise der Antragsgegnerin als der des Antragstellers. So werde nach den vorliegenden Gastspielverträgen
die Vergütung monatlich abgerechnet, was allein schon für ein andauerndes Beschäftigungsverhältnis spreche. Zudem würden teilweise
von den genannten Vorstellungsterminen nur eine bestimmte Anzahl garantiert, was bedeute, dass der verpflichtete Künstler
nicht damit rechnen könne, an sämtlichen Vorstellungsterminen teilzunehmen, sich aber für die Termine bereithalten und eventuellen
Terminänderungen Rechnung tragen müsse. Somit habe die Verfügungsmacht der Theaterleitung über die Arbeitskraft der Künstler
latent während des gesamten Vertragszeitraums von Beginn der Proben bis zur letzten Vorstellung bestanden. Zudem habe sich
die Mitwirkungspflicht des Gastkünstlers teilweise auch auf Aufführungen an anderen Spielorten im In- und Ausland sowie auf
die Mitwirkung bei der Übertragung der Darbietung durch Funk und bei der Aufzeichnung auf Ton und/oder Bildträger erstreckt.
Auch dies spreche eher für eine dauerhafte Mitwirkungspflicht über den gesamten Zeitraum bis zur letzten Vorstellung als für
eine punktuelle Verpflichtung für die jeweiligen Vorstellungstage. Schließlich liege eine unbillige Härte nur vor, wenn dem
Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer
wieder gutzumachen seien, etwa dann, wenn einem Privatunternehmen die Insolvenz drohe. Vergleichbare Härten seien vom Antragsteller
nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem vorgelegten Haushaltsplan ergebe sich allein ein Personalaufwand in Höhe von 16.800.000,00
EUR. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass bei dem Vollzug der Forderung in Höhe von 98.707,55 EUR, mithin unter 1 % der
Gesamtpersonalaufwendungen, der Antragsteller in unüberwindbare wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Vielmehr ende die
laufende Spielzeit am 31. Juli 2014, so dass für die kommende Spielzeit ein neuer Haushaltsplan zu erstellen sei, in den dann
der Betrag eingestellt werden könne. Bis zum Erlass eines neuen Haushaltsplans könne eine Stundung nach §
76 Abs.
3 SGB IV beantragt werden. Die Streitwertbemessung richte sich nach der Höhe der Geldleistung, da der Antrag des Antragstellers einen
auf eine Geldleistungen in Höhe von 98.707,55 EUR gerichteten Verwaltungsakt betreffe. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
werde in der Regel ein Abschlag vorgenommen, so dass hier die Hälfte des Wertes der Hauptsache, also 49.353,78 EUR angemessen
sei.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. Juli 2014 Beschwerde
eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die
in den Gastspielverträgen enthaltenen Garantie einer bestimmten Anzahl an Vorstellungsterminen nicht bedeute, dass der Gastschauspieler
sich außerhalb der fest vereinbarten Termine verfügbar halten müsse. Vielmehr werde in § 10 der Gastspielverträge ausdrücklich
erklärt, dass der Gastschauspieler während der proben- und aufführungsfreien Zeit ungebunden sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. September
2014 mit dem Az.: S 47 R 4185/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest und verweist darauf, dass auch im Falle ernsthafter Liquiditätsprobleme die Vollziehung eines
Beitragsbescheids keine unbillige Härte darstelle, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Vermögens-
und Einkommenslage treffe. Zudem hat sie den Widerspruchsbescheid vom 19. August 2014 übersandt, mit dem sie den Widerspruch
des Antragstellers zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte, der Gerichtsakte
des Hauptsacheverfahrens mit dem Az.: S 47 R 4185/14 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die nach §§
172 Abs.
1,
173 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis,
dass die aufschiebende Wirkung (nunmehr) der Klage nicht anzuordnen ist.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
86b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
aaO., § 86a Rdnr. 27a m.w.N.).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen nicht. Die Vollziehung hat auch keine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insoweit wird gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die Gründe des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des SG verwiesen, denen der Senat folgt.
Ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes ausgeführt:
Der Hinweis des Antragstellers auf § 10 der Gastverträge, wonach der Gastschauspieler während der proben- und aufführungsfreien
Zeit ungebunden sei, bedeutet nach Auffassung des Senats nicht, dass damit vom Vertragsbeginn an insbesondere die Aufführungstermine,
an denen der Gastschauspieler mitzuwirken hat, ohne jegliche Änderungsmöglichkeit feststehen, so dass der Gastschauspieler
die Zwischenzeiten frei anderweitig verplanen könnte. Dies ergibt sich aus den übrigen Bestimmungen der Gastverträge: So umfasst
z.B. der Vertragszeitraum in einzelnen Fällen (z.B. im Falle des Gastvertrags G 043/2010) den kompletten Zeitraum der Proben und der Aufführungen. Sodann verpflichteten sich die Gastschauspieler ausweislich der
vorgelegten Gastverträge, bei Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie bei entsprechenden Aufzeichnungen, darüber hinaus auch
bei Aufführungen an anderen Spielorten im In- und Ausland mitzuwirken. Teilweise wird auch nur die Teilnahme an einer bestimmten
Anzahl an Vorstellungen garantiert, wobei sich der jeweilige Gastvertrag (z.B. im Falle des Gastvertrags G 114/2010) über die Termine der garantierten Vorstellungen ausschweigt. Damit ist § 10 der Gastverträge gerade nicht als Vereinbarung
von Sperrzeiten bzw. Aussetzzeiten, in denen die Gastschauspieler dem Antragsgegner definitiv nicht zur Verfügung standen
zu verstehen. Vielmehr ergibt sich aus dem einschlägigen vertraglichen Zusammenhang im Wege der Auslegung, dass nach dem Willen
der (Arbeits)Vertragsparteien auch in den zwischen den Vorstellungen (Auftritten) liegenden Zeiten eine Verpflichtung der
Gastschauspieler zur kurzfristigen Dienstbereitschaft (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung) und für den Antragsteller
eine "Verfügungsbefugnis" (innerhalb der vereinbarten Dienstzeit) begründet sein sollte. Die Verfügungsmacht der Theaterleitung
über die Arbeitskraft der Gastschauspieler in den zwischen den Vorstellungen (Auftritten) liegenden Zeiten (und deren Eingliederung
in einen ihnen vorgegebenen Arbeitsablauf) findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass diese den Arbeitseinsatz der Gastschauspieler
in diesen Zeiten (einseitig) konkretisieren konnte. Lediglich in den danach noch verbleibenden Zeiten ohne konkretisierte
Mitwirkungspflichten konnten die Gastschauspieler damit gemäß § 10 des jeweiligen Gastvertrags über ihre Arbeitskraft frei
verfügen. Der Umstand, dass diese in den danach verbliebenen Zeiten zwischen den Aufführungen üblicherweise als Ensemblemitglieder
oder "Gäste" an anderen Bühnen tätig oder aber als arbeitslos gemeldet sind und Leistungen beziehen, führt dabei nicht zu
einer anderen Beurteilung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass §
22 Abs.
2 SGB IV für Mehrfachbeschäftigte eine Regelung bereithält, nach der die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen
bei der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern sind, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze
erreichen. Gleichzeitig schließt die Annahme dauernder Beschäftigung nach §
162 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) grundsätzlich das parallele Vorliegen von Teilarbeitslosigkeit nicht aus (vgl. zur gesamten Problematik eingehend BSG, Urteil vom 20. März 2013 - Az.: B 12 R 13/10 R).
Schließlich ist auch die konkrete Berechnung der Höhe der festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden, was durch den Antragsteller
in der Sache auch nicht geltend gemacht wird.
Nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebende Gebühr durch Beschluss fest, soweit einer Entscheidung über den gesamten
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist,
der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen
(Absatz 1). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe
maßgebend (Absatz 2).
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Begehren, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs bzw. nunmehr seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom, mit dem diese Sozialversicherungsbeiträge
in Höhe von 98.707,55 EUR nachgefordert hat, weiterverfolgt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert
in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung um die Hälfte, mithin wie geschehen auf 49.353,78 EUR zu
reduzieren.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).