Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus; Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1
Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten vom 30. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1954 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Universität D. das Recht, die Berufsbezeichnung
Diplomingenieur (Dipl.-Ing.) zu führen (Urkunde vom 30. September 1977). Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit
und Sozialversicherung war er anschließend bis Ende Dezember 1983 als Anlagenkonstrukteur bzw. Einfahr-Ingenieur beim VEB
Geräte- und R.-Werke T., dann bis Ende 1985 als Einfahr-Ingenieur beim VEB Geräte- und R.-Werk C. und dann über den 30. Juni
1990 hinaus als Einfahr-Ingenieur beim VEB Automatisierungsanlagen C. tätig. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung
der Versorgungssysteme nicht. Ab Februar 1978 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der VEB Automatisierungsanlagen C. (im Folgenden VEB) ging aus einem Zusammenschluss des VEB Starkstrom-Anlagenbau C. und
des VEB Geräte- und R. C. hervor. Er beruhte auf einer Entscheidung des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik der DDR
vom 15. Oktober 1985 und der "Anweisung zur Gründung des VEB Automatisierungsanlagen C." des Generaldirektors des VEB Kombinat
Automatisierungsanlagenbau B. vom 29. November 1985, dem der VEB angehörte. Am 16. Januar 1986 wurde er in das Register der
volkseigenen Wirtschaft des Bezirks C. eingetragen (Reg.Nr. 110-06-330). Zuständiges Ministerium war das Ministerium für Elektrotechnik
und Elektronik. Am 20. Juni 1990 wandelten der Betriebsdirektor und die Treuhandanstalt vor dem Notar J. den VEB in die Automatisierungsanlagen
C. GmbH um. Am gleichen Tag wurde der Gesellschaftsvertrag beschlossen und notariell ausgefertigt. Die Gesellschaft wurde
am 26. Februar 1991 in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli
1990 der Industrie-Treuhand-GmbH vom 26. November 1990 war Gegenstand des Unternehmens die Projektierung, Lieferung, Montage
und Inbetriebnahme im Bereich der Kraftwerksleittechnik, der Automatisierungsanlagen für industrielle Prozesse, Antriebsanlagen,
der Installationen sowie der Fertigung von Nieder- und Mittelspannungsanlagen.
Den Antrag des Klägers vom Dezember 2005 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990
als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2006 mit der Begründung ab, am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung
nicht erfüllt, weil er dann nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt
war. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, der VEB sei ein Produktionsbetrieb gewesen; bei zahlreichen Arbeitskollegen
sei die begehrte Feststellung erfolgt. Das Sozialgericht hat diverse Unterlagen beigezogen, u.a. die Broschüre "Wir in unserer
Zeit 1949 - 1989 Dokumentation der Betriebsgeschichte des VEB Automatisierungsanlagen C.", den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
des Klägers und Auszüge des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes C. (RegNr. 110-06-330), einen Auszug des Handelsregisters
des Amtsgerichts C. zur Automatisierungsanlagen C. GmbH (HRB 859 CB), den Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 1990 und die Umwandlungserklärung
vom 20. Juni 1990. Mit Urteil vom 24. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei dem VEB
habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, der durch eine industrielle Massenfertigung geprägt
war. Zudem sei der VEB wegen der Übertragung der Produktionsmittel und des Kapitals auf die GmbH nicht mehr Beschäftigungsbetrieb
des Klägers gewesen.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Begründung. Die standardisierte Vorfertigung der gefertigten
Schaltschränke in großen Mengen stehe einer industriellen Fertigung nicht entgegen. Es habe eine Montage von Endprodukten
und damit eine industrielle Produktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 19. Juli 2011
- Az.: B 5 RS 7/10 R) stattgefunden. Die Vorgesellschaft der GmbH könne nicht Unternehmensträger gewesen sein, weil das Vermögen erst zum Zeitpunkt
der Eintragung auf den Rechtsnachfolger (die GmbH) übergehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 24. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 30. September 1977
bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht hat es sich bei dem VEB nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, weil der Betriebszweck
der gesamte Leistungsumfang der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der Anlagen gewesen sei.
Der Senat hat verschiedene Unterlagen, u.a. den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 der Industrie-Treuhand-GmbH,
M. vom 26. November 1990, den Abschlussbericht des VEB Automatisierungsanlagen C. vom 25. Juni 1990 der Unternehmensberatung
für die Wirtschaft GmbH (im Folgenden: Abschlussbericht), den Gründungsbericht der Automatisierungsanlagen C. GmbH beigezogen.
Er hat im Erörterungstermin am 22. Mai 2012 durch seinen Vorsitzenden die Zeugen J. Sch., Betriebesdirektor des VEB von 1986
bis 19. Juni 1990 und P. Sch., Ökonomischer Direktor des VEB von 1986 bis zur Betriebsübernahme 1990 und in der mündlichen
Verhandlung am 30. Oktober 2012 nochmals den Zeugen J. Sch. vernommen. Bezüglich der Aussagen wird auf die Niederschriften
Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 30. September 1977 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich
der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der maßgeblichen Norm § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein
Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden
vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Der
Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft
zuerkannt wurde, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage
in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten und war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung
in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (erweiternde verfassungskonforme Auslegung
des § 1 Abs. 1 AAÜG entsprechend der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG)). Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch
nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August
1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
gehabt hätten (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R, 28. September 2011 - Az.: B 5 RS 8/10 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Der Kläger erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt,
GBl. der DDR Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt
drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen
Voraussetzung) und eine ihr entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung,
vgl. BSG, Urteile vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, 19. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R, 28. September 2011 - Az.: B 5 RS 8/10 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Titels Diplomingenieur am 30. September 1977 erfüllte der Kläger die persönliche und mit seiner Tätigkeit als
Einfahr-Ingenieur auch die sachliche Voraussetzung. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Es fehlt jedoch an der betrieblichen Voraussetzung. Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, weil die industrielle Massenproduktion von Sachgütern dem VEB Automatisierungsanlagen
C. nicht unmittelbar das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R, nach juris). Die Massenproduktion i.S. der Versorgungsordnung ist auf eine standardisierte Herstellung einer unbestimmten
Vielzahl von Sachgütern gerichtet und ist gekennzeichnet durch die potenzielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion
(vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, nach juris). Von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen unterscheidet sie sich
dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten
und automatisierten Verfahren ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - Az.: B 4 RA 44/03 R, nach juris). "Standardisiert und automatisiert" ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt
nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch das Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert
hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, nach juris). Der Bezug zur Massenproduktion entfällt, wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, z.B.
der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines aus standardisierten Einzelteilen bestehenden,
so vom Hersteller aber nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts. Eine Massenfertigung
liegt dann nur vor, wenn der Betrieb sein Gepräge durch die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und nicht durch
den individualisierten Zusammenbau von Endprodukten entsprechend den Wünschen des Auftraggebers erhielt.
Im Vordergrund der Tätigkeit des VEB stand nicht die Massenproduktion von Einzelteilen sondern die ingenieurtechnische Tätigkeit,
d.h. vor allem die Projektierung und Planung von Elektrotechnik und Automatisierung von wenigen Großgeräten jeweils entsprechend
den individualisierten Vorgaben der Auftraggeber; sie gaben dem VEB das Gepräge. Die sog. Realisierung, d.h. der Bau standardisierter
Baugruppen und Schaltschränke und deren Montage trat demgegenüber zurück. Dies hat der Zeuge J. Sch. in der Sitzung am 30.
Oktober 2012 ausdrücklich bestätigt. Diese Einschätzung entspricht den Zeugenaussagen und den vorliegenden Unterlagen.
Nach Angaben des Zeugen Sch. hatte der VEB folgende Geschäftsbereiche: 1. Im Bereich Tagebau wurden die Elektrotechnik und
die Automatisierung von Großgeräten vor allem für den Braunkohleabbau projektiert, geplant und hergestellt, vor allem Bagger,
Absetzer, Bandanlagen, Förderbrücken (vgl. die Abbildungen Bl. 14 ff. der Broschüre "Wir in unserer Zeit 1949 - 1989 Dokumentation
der Betriebsgeschichte des VEB Automatisierungsanlagen C." (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte)). Deren Stahlgerüste fertigten andere
DDR-Betriebe. Die Großgeräte waren immer Millionenprojekte und mussten regelmäßig jeweils entsprechend den individuellen Vorgaben
des Auftraggebers projektiert und geplant und dann- schon wegen ihrer Größe - von Mitarbeitern vor Ort zusammengebaut und
in Betrieb genommen werden; für den laufenden Unterhalt waren die Betreiber zuständig. Pro befanden sich in der DDR (z.B.
in D. und D.), im sozialistischen (z.B. in E./Kasachstan, wo in ca. fünf Jahren drei bis vier größere Anlagen aufgestellt
wurden) und im nichtsozialistischen Ausland (z.B. in Indien). 1990 arbeiteten ca. 1.500 Mitarbeiter in diesem Geschäftsbereich.
Insgesamt waren Anfang 1990 beim VEB noch ca. 2.500 (Zeuge Sch.) bis 2.800 (Zeuge Sch.) Mitarbeiter tätig, Mitte 1990 noch
ca. 1.500. Diese ungenauen und teilweise unterschiedlichen Angaben erklären sich vor allem aus dem Zeitablauf seit 1990. Erzielt
wurden nach Angaben des Zeugen Schulze im Bereich Tagebau ca. 80 v.H. des Umsatzes mit Großgeräten; an ihnen arbeitete ein
Großteil der Mitarbeiter. Im Abschlussbericht wird der erwartete Umsatz für 1990 auf 161 Millionen DM geschätzt, das entspricht
ca. 40 v.H. des Gesamtumsatzes des VEB
2. Im Kraftwerksbereich projektierte und fertigte der VEB seit 1986 die Elektronik und den Anlagenbau für ca. sieben Heizkraftwerke
und ca. fünf große Kraftwerke. Die bauliche Anlage selbst erstellten Generalauftragnehmer. Auch hier war nach Angaben des
Zeugen Schulze keine Standardisierung möglich; jeder Auftraggeber stellte eigene individuelle Anforderungen. Standardisierungen
existierten nur teilweise im Bereich der Projektierung. Der Abschlussbericht schätzt den Umsatz für 1990 auf 139 Millionen
DM (68 Millionen + 71 Millionen DM), d.h. ca. 34 v.H. des Gesamtumsatzes, was ungefähr den Schätzungen des Zeugen Sch. (ca.
30 v.H.) entspricht. Beschäftigt waren in diesem Bereich ca. 500 Mitarbeiter.
3. Industrieanlagen (z.B. "Sch. P.", Wasserwerk C., Hochofen 5 E.) wurden - ähnlich wie in den Bereichen Tagebau und Kraftwerk
- elektrotechnisch individuell projektiert und ausgestattet. Der jährliche Umsatz hing von den Aufträgen ab und lag zwischen
0 Mark und ca. 20 Millionen Mark im Jahr. Beschäftigt waren hier ca. 200 Mitarbeiter.
4. Im Schaltanlagenbau arbeiteten ca. 60 Mitarbeiter.
5. Wie alle DDR-Betriebe war der VEB zur Konsumgüterindustrie verpflichtet. Die Produktion (u.a. Hollywoodschaukeln und Synthesizer)
hatte nach Angaben des Zeugen Schulze für den Gesamtumsatz keine wesentliche Bedeutung. Die jeweils erforderlichen Mitarbeiter
wurden von den anderen Abteilungen zur Verfügung gestellt.
Im gesamten technischen Bereich des VEB arbeiteten 1990 noch ca. 600 bis 700 (Zeuge Sch.) Mitarbeiter. Der Umsatz betrug hier
1990 ca. 30 bis 40 Millionen DM.
Bei den ersten drei Geschäftsbereichen, die hinsichtlich Umsatz und Bedeutung allein für das Gepräge des VEB von Bedeutung
sind, erfolgte nach dem jeweiligen Auftragseingang zuerst jeweils die individuelle Projektierung. In der eigentlichen Projektierungsabteilung
(ca. 300 bis 350 Mitarbeiter) und in den Bereichen Technologie (Statik, Prozessabläufe etc.; ca. 100 Mit) und sonstige technische
Tätigkeiten (Forschung und Entwicklung) wurde die für die Auftragserfüllung jeweils notwendige Technologie erarbeitet. Diese
Mitarbeiterzahlen zeigen die erhebliche Bedeutung der Projektierung im VEB; sie ist selbst keine Produktion im Sinne der Versorgungsordnung.
Die eigentliche Produktion von Einzelteilen tritt dagegen zurück; sie gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Sie erfolgte in der
sog. Werkstatt. Hier fertigten ca. 300 bis 350 Mitarbeiter Schaltschränke, Tauschpumpen, Trafostationen etc. und zwar - entsprechend
dem erwarteten Bedarf - serienmäßig und je nach Bedarf auf Lager. Die Schaltanlagen waren im Grundsatz für alle Großgeräte
der Bereiche 1 bis 3 gleich, mussten aber in der Regel den jeweiligen Gegebenheiten angepasst und individuell zusammengesetzt
werden. Dieses Endergebnis war dann individuell und beruhte auf den jeweiligen individuellen Kundenvorgaben. Keine Individualisierung
erfolgte bei den Schaltschränken für die Entwässerung des Tagebaues, deren Umsatz nach Angaben des Zeugen Schulze bei höchstens
einem Drittel der Gesamtproduktion lag. Insgesamt betrug der jährliche Umsatz der Werkstatt nach Angaben des Zeugen Sch. ca.
60 Millionen DDR-Mark bei einem tatsächlichen Gesamtumsatz des VEB von 380 Millionen DDR-Mark (1989) bzw. ca. 180 Millionen
DM (1990). Unrealistisch sind die Zahlen im Abschlussbericht; dort wird der Gesamtumsatz 1990 auf ca. 408 Millionen DM geschätzt.
Weitere Mitarbeiter des VEB waren in der Materialwirtschaft (i.e. Einkauf; ca. 100), Bilanzierung/Export (ca. 100), in der
Grundfondswirtschaft (Gebäudeerrichtung und -instandhaltung; ca. 60 bis 70), Buchhaltung (ca. 60 bis 70), Kaderbereich (ca.
20), Ökonomie (ca. 80) und Lehrabteilung (ca. 100 Lehrlinge) eingesetzt. Sie sind nicht der Produktion in der Werkstatt zuzurechnen.
Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil er
nicht zu den dort aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen gehört (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) liegt nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen
nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen
(vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.