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LSG Thüringen, Urteil vom 12.12.2018 - 7 AS 692/15
Kosten der Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete Anforderungen an die Vergleichsraumbildung
1. Die Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft und Heizung ist in einem gestuften Verfahren zunächst abstrakt und dann konkret-individuell zu ermitteln.
2. Erforderlich ist insoweit ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete; dazu gehört ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.
3. Die höchstrichterlich entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Altenburg 27.04.2015 S 37 AS 212/12
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. April 2015 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Mo-nat Dezember 2011 weitere 42,65 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 monatlich jeweils weitere 61,40 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: