Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines
Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Nordhausen. In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder
Erfolgsaussichten abgelehnt und auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom selben Tag Bezug genommen. Im Weiteren hat das Sozialgericht
darauf hingewiesen, dass der Beschluss nicht mit der Beschwerde anfechtbar sei.
Der Kläger hat Beschwerde eingelegt und hält trotz Hinweis des Senats auf die nach seiner Rechtsprechung gegebene Unzulässigkeit
daran fest.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Gemäß §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere
Bestimmung in diesem Sinne trifft §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG. Danach gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift
nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den im §
511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint. Nach §
144 Abs.
1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss
des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Zwar ist umstritten, ob §
127 Abs.
2 Satz 2 2. Halbsatz
ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. bejahend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L
33 R 130/09 B PKH, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B, verneinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B, alle nach juris). Der Senat folgt aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für
anwendbar hält (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09 -, in dem ein Verstoß gegen Verfassungsrecht durch die entsprechende Anwendung von §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO nicht festgestellt werden konnte). Mit der Neufassung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO soll erreicht werden, dass in Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht, als in der
Hauptsache. Außerdem soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht
die Erfolgsaussichten abweichend von dem in der Hauptsache abschließenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (vgl. Thüringer
LSG, Beschlüsse vom 9. April 2009 - Az. L 9 B 234/07 AS und vom 4. Juni 2009 - Az. L 9 B 33/09 AS, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Soweit §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG regelt, dass gegen die Ablehnung von PKH die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, so ist hierin keine abschließende Regelung für den Ausschluss
von Beschwerden bei ablehnenden PKH-Entscheidungen zu sehen. Vielmehr stellt §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG klar, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde zusätzlich zu den in §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO geregelten Fällen auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen abgelehnt worden ist (vgl. Thüringer LSG aaO.).
Der zitierten Rechtsprechung folgt der Senat auch im Hinblick auf die Neufassung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG vom 5. August 2010 (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 426/10 B, Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B). Nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung
wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als "Annex" und dem Verfahren in der Sache
auch für das einstweilige Rechtschutzverfahren gilt. Er wollte verhindern, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf PKH
in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtschutzverfahren
selbst (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 16).
Der Begründung ist aber nicht zu entnehmen, dass für das Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde
entgegen §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zu erweitern ist. Naheliegend wäre es dann gewesen, dies ausdrücklich im Gesetz -beispielsweise durch das Streichen des Verweises
auf §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO- zu regeln.
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass durch §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 ZPO der Konvergenzgedanke für die Klageverfahren bereits manifestiert ist. Der Gesetzgeber hat zur Begründung (vgl. BT-Drs. 14/163,
S. 14) unter anderem ausgeführt: "Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden,
um den Rechtsmittelausschluss auf eine sichere Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluss angezeigt.
Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die
wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen
wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen."
Die ausdrückliche Aufnahme des Beschwerdeverfahrens in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG erklärt sich dadurch, dass §
127 Abs.
2 ZPO direkt nur auf das Klageverfahren anwendbar ist und die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken aus §
127 Abs.
2 ZPO auf andere Verfahren analog angewendet hat. Mit der Aufnahme hat der Gesetzgeber damit sichergestellt, dass der Konvergenzgedanke
auch in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im Bereich
SGG gelten soll (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, ebenda).
Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird und es nicht um wiederkehrende oder
laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren allein die Kosten eines Widerspruchsverfahrens
in einer den Berufungsstreitwert des §
144 Abs.
1 SGG nicht übersteigenden Höhe.
Eine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Beschlusses ist dem Landessozialgericht daher versagt. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerfrei
über die Unzulässigkeit der Beschwerde belehrt.
Kosten sind nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).