Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte; Überprüfungsantrag im sozialrechtlichen
Verwaltungsverfahren wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Mehrbedarf für behinderte Menschen über den 18. Januar 2006 hinaus bis zum 12.
Oktober 2010.
Der 1980 geborene Kläger hat den Beruf des Karosserie- und Fahrzeugbauers erlernt. Am 28. Mai 2003 beantragte er bei der B.
für A. N. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Am 7. April 2003 empfahl der Ärztliche Dienst wegen einer festgestellten
Ekzembildung an Unterarmen und Händen beim Umgang mit hautreizenden Substanzen wie Lösungsmitteln, Lacken und Farben eine
leidensgerechte Umschulungsmaßnahme. Mit dem Bescheid der A. N. vom 28. Januar 2004 wurde dem Kläger hierfür ein Bildungsgutschein
für eine Ausbildung zum IT-Systemkaufmann nach den Vorschriften des Drittes Buches Sozialgesetzbuch erteilt. Diese absolvierte
der Kläger dann vom 4. Februar 2004 bis 18. Januar 2006.
Im Abschluss daran war der Kläger arbeitsuchend und nahm am 6. November 2006 eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter auf.
Von März 2007 bis 31. Mai 2007 war er geringfügig beschäftigt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag u.a. mit bestandskräftigen Bescheiden vom 25. Januar 2006, 3. Februar
2006, 6. Juli 2006, 18. Dezember 2006, 14. Februar 2007, 19. Juni 2007, 13. Dezember 2007, 3. Juni 2008, 10. Dezember 2008,
21. April 2009, 2. Juni 2009, 6. Juni 2009, 26. November 2009, 2. März 2010 und 2. Juni 2010 Leistungen zur Grundsicherung
für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Menschen.
Am 12. Oktober 2010 erließ die B. für A. einen Feststellungsbescheid über den Abschluss des Reha-Verfahrens wegen beruflicher
Erfolgsaussichten. Darin heißt es, dass eine berufliche Eingliederung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keine
Erfolgsaussichten verspreche und das Verfahren zur beruflichen Rehabilitation abzuschließen ist.
Mit Schreiben vom 29. November 2010 (Eingang am 2. Dezember 2010) beantragte der Kläger die Feststellung eines Grades der
Schwerbehinderung. Am 11. Februar 2011 wurde ihm ein Grad der Schwerbehinderung von 50 mit Wirkung ab 2. Dezember 2010 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der für den Zeitraum 2005 bis 2010 ergangenen Bescheide
und behauptete, er habe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über den 18. Januar 2006 hinaus erhalten.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 lehnte der Beklagte eine Abänderung der Bescheide ab, weil keine Leistungen zur Teilhabe bewilligt
worden seien. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 20111 als unbegründet zurück.
Auf die am 11. August 2011 bei dem Sozialgericht Nordhausen erhobene Klage erkannte der Beklagte den Anspruch für die Zeit
der Umschulungsmaßnahme des Klägers bis zum 18. Januar 2006 an. Er hielt im Übrigen an seiner Auffassung fest, über diesen
Zeitpunkt hinaus keinen Mehrbedarf leisten zu müssen.
Das Sozialgericht Nordhausen hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2013 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch bestehe nicht, weil
eine Behinderung allein nicht ausreiche. Vielmehr setze das Gesetz die tatsächliche Erbringung von Teilhabeleistungen voraus.
Nur wer an einer Maßnahme teilnimmt, dem entstehe ein Aufwand, der durch den Anspruch pauschal abgegolten werden soll. Das
Sozialgericht stellt fest, dass über den 18. Januar 2006 hinaus keine Teilhabeleistungen tatsächlich erbracht worden sind.
Zwar könne auch nach Beendigung noch weiterhin Mehrbedarf gewährt werden, allerdings sei das mangels Anschlussbeschäftigung
ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. Juni 2013 erhobenen Berufung. Er meint, die Beklagte habe erst mit dem
Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 2010 die Einstellung der Leistungen verfügt. Das zeige, dass bis dahin Leistungen zur
Eingliederung auch erbracht worden seien. Das Sozialgericht habe die Akte nicht beigezogen, aus der sich dies ergebe. Der
Beklagte müsse, weil ein Feststellungsbescheid vorliege, nunmehr beweisen, keine Leistungen erbracht zu haben. Die A. für
A. habe aber Akten vernichtet, was zu ihren Lasten gehen müsse. Zudem sei das Urteil falsch, weil die B. hätte beigeladen
werden müssen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Mai 2013 und den Bescheid vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Juli 2011 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom Februar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
die Bescheide vom 25. Januar 2006, 3. Februar 2006, 6. Juli 2006, 18. Dezember 2006, 14. Februar 2007, 19. Juni 2007, 13.
Dezember 2007, 3. Juni 2008, 10. Dezember 2008, 21. April 2009, 2. Juni 2009, 6. Juni 2009, 26. November 2009, 2. März 2010
und 2. Juni 2010 aufzuheben bzw. abzuändern und ihm für den Zeitraum 19. Januar 2006 bis 12. Oktober 2010 höhere Leistungen
nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Menschen nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, das Urteil des Sozialgerichtes Gotha sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem seien im streitigen Zeitraum keine
Teilhabeleistungen tatsächlich erbracht worden.
Der Senat hat die Akte beigezogen und den Kläger angehört. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die vom Gericht beigezogene Akte des Sozialgerichts Nordhausen verwiesen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Überprüfung der genannten Bescheide wegen eines Mehrbedarfes nach §
21 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 18. Januar 2006 hinaus. Die Bescheide der Beklagten sind unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses im Verfahren
vor dem Sozialgericht Nordhausen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zu Recht hat das Sozialgericht Nordhausen im Ergebnis entschieden, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Überprüfung
nicht erfüllt sind.
Nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht worden sind.
Zwar ist hier das Recht im Hinblick auf § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II unrichtig angewandt worden; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass deshalb Sozialleistungen fehlerhaft nicht erbracht
worden sind. Das Recht ist nicht im Hinblick auf § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II unrichtig angewandt worden. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Teilhabeleistungen
nach §
33 SGB IX, § 54 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erbracht werden, einen Mehrbedarf in Höhe von 35 vom Hundert der
nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
Eine unrichtige Anwendung dieser Norm ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 3/10 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr 11, SozR 4-3250 § 33 Nr 4 - nach juris-), der der Senat folgt, ist es erforderlich, dass eine in
der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - nach juris). Auch die Ermittlungen des Senates ergeben keine Anhaltspunkte für die Durchführung der genannten Maßnahmen
im Zeitraum ab 19. Januar 2006. Der Senat schließt sich daher den ausführlichen Gründen im Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2013
an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach §
153 Abs.
2 SGG ab. Ergänzend wird ausgeführt: auch der Feststellungsbescheid der B. vom 12. Oktober 2010 führt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen
des Gesetzes. Der Kläger verkennt die Feststellungswirkungen des Bescheides. Zwischen einer Feststellung und der Erbringung
einer Leistung ist zu unterscheiden. Ein Bewilligungsbescheid, also ein Bescheid über eine konkrete Art und Weise der Erbringung
von Leistungen zur Teilhabe, ist zu keinem Zeitpunkt für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2006 ergangen. Mit dem Feststellungsbescheid
vom 12. Oktober 2010 erfolgte lediglich die Mitteilung, dass die A. die Erbringung von Teilhabeleistungen für nicht erfolgversprechend
hält und keine Leistung zur Teilhabe erbringen werde. Den Umkehrschluss, die A. habe deshalb bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen
zur Teilhabe tatsächlich erbracht, vermag der Senat nicht ziehen, weil über die konkrete Art und Weise der tatsächlichen Erbringung
kein Bescheid existiert und eine entsprechende Maßnahme nicht durchgeführt wurde.
Die unrichtige Rechtsanwendung ergibt sich aber daraus, dass der Beklagte es versäumt hat, im Rahmen einer Ermessensentscheidung
zu prüfen, ob nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II über den 18. Januar 2006 hinaus ein Mehrbedarf zu bewilligen ist. Danach kann bei einer in §
21 Abs.
4 Satz 1 genannten Maßnahme (also nach §
33 SGB IX, § 54 SGB XII oder sonstigen Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes) auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer
angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, ein Mehrbedarf geleistet werden. Weil die tatbestandlichen
Voraussetzungen vorliegen, musste nach diesen gesetzlichen Vorgaben zunächst in einem ersten Schritt geprüft werden, ob über
den 18. Januar 2006 hinaus Mehrbedarf zu bewilligen ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es dann der Entscheidung, über
welchen Zeitraum ("angemessene Übergangszeit, insbesondere Einarbeitungszeit) bewilligt werden kann.
§ 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem Kläger um einen erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen handelt. Der Kläger
erhielt nach dem Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2006 als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Januar 2006 erstmalig Leistungen
zur Grundsicherung. Nach §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss - ggf. voll gerichtlich nachprüfbar - in eigener
Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, ob eine Behinderung vorliegt, ohne dass es eines Bescheides der Versorgungsverwaltung
über einen GdB bedarf. Eine solche Behinderung hat der Beklagte bereits anerkannt, weil er im gerichtlichen Verfahren einen
Mehrbedarf zumindest während der Umschulungsmaßnahme bis zum 18. Januar 2006 bewilligt hat.
Auch liegt eine Maßnahme in Form der "sonstigen Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes" vor. Für den Zeitraum bis 18. Januar
2006 erfolgte ausweislich des Bescheides vom 28. Januar 2004 eine Förderung der Bildungsmaßnahme auf der Grundlage des §
77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) i.V.m. den Vorschriften über die Teilhabe behinderter Versicherter, §
99 SGB III. Hintergrund der Maßnahme ist die bei dem Kläger festgestellte Ekzembildung an Händen und Unterarmen infolge des Umganges
mit hautreizenden Stoffen, wie Reinigungs- und Spülmittel, Lösemitteln, Lacken und Farben, die dem Kläger eine Ausübung des
bisherigen Berufes als Karosserie- und Fahrzeugbauer unmöglich machen. Die Umschulungsmaßnahme ist daher nicht lediglich eine
allgemeine Unterstützungsmaßnahme, sondern eine neben den Leistungen nach §
33 SGB IX oder § 54 SGB XII gleichwertige und auch anderweitige "sonstige Hilfe". (vgl. dazu zusammenfassend LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2012 -
L 2 AS 25/10 - nach juris; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 48 a.E.). Für den Senat steht fest, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür gegeben sind. Der Beklagte hat erst im Klageverfahren einen Mehrbedarf für die Zeit bis zur Beendigung der Umschulungsmaßnahme
am 18. Januar 2006 anerkannt, weil er von Beginn an § 21 Abs. 4 SGB II überhaupt nicht geprüft hatte. Demzufolge lag auch keine Entscheidung des Beklagten darüber vor, ob über diesen Zeitpunkt
hinaus ein Mehrbedarf nach Satz 2 der Vorschrift zu bewilligen ist. Zwar hat das Sozialgericht Nordhausen die Klageabweisung
auch damit begründet, der Beklagte habe zu Recht eine weitere Leistungsgewährung über den 18. Januar 2006 abgelehnt. Die sich
insoweit aus dem Klageverfahren ergebende Auffassung des Beklagten stellt jedoch keine zulässige nachträgliche Ermessensausübung
dar. Weil ein Ermessen im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht ausgeübt wurde, konnte ein "Nachschieben" im Klageverfahren
nicht mehr wirksam erfolgen.
Eine Verurteilung zur Überprüfung der insoweit rechtswidrigen aber bestandskräftigen Bescheide (vom 25. Januar 2006 und Folgebescheide)
nach § 44 Abs. 1 SGB X kommt dennoch nicht in Betracht. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass aufgrund des Rechtsanwendungsfehlers des Beklagten
(hier Ermessensnichtgebrauch) die Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht wurde. Das ist nicht der Fall. Der Senat hat zu
berücksichtigen, dass es sich bei der zu überprüfenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung des Beklagten handelt (zur
Anwendung von § 44 SGB X bei Ermessensentscheidungen, vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 19 AS 500/12 B PKH, Rn. 7 -, juris). Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eines Ermessensverwaltungsaktes ist der gesetzliche Tatbestand
"Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht" nur dann als erfüllt anzusehen, wenn dem Beklagten hier nur eine einzige Entscheidung
verblieben wäre - die zwingende Bewilligung des Mehrbedarfs auch nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme ab 19. Januar
2006. Eine Bedarfssituation für das Vorliegen einer solchen Ermessensreduzierung auf Null sieht der Senat nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 3/10 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr 11, SozR 4-3250 § 33 Nr 4 - nach juris) reicht der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf nur
bei bestimmten besonderen Verhältnissen nicht aus. Die Vorschrift zum Mehrbedarf enthält damit gerade keinen allgemeinen Behinderungsausgleich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.