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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - 6 AS 34/15
Übergang eines Anspruchs des Rechtsuchenden auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten auf den Rechtsanwalt; Keine gewillkürte Prozessstandschaft
1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).
2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.
Normenkette:
BerHG § 9 S. 1 und S. 2
,
SGB X § 63
Vorinstanzen: SG Trier 19.12.2013 S 5 AS 7/13
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten

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