Gründe:
I.
Die Erinnerungsgegnerin zu 1) war Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Verfahren L 9 AS 1170/19 B ER. Mit Ladung vom 26. November 2019 wurde sie durch den Berichterstatter des Verfahrens unter Anordnung des persönlichen
Erscheinens zu einem Erörterungstermin mit Beweisaufnahme am 16. Dezember 2019 um 14.00 Uhr geladen. Die Erinnerungsgegnerin
zu 2), Mutter der Erinnerungsgegnerin zu 1), wurde mit Ladung vom gleichen Tage als Zeugin zu dem Termin geladen. Der Erörterungstermin
mit Beweisaufnahme dauerte ausweislich der Niederschrift von 14:07 Uhr bis 15:37 Uhr.
Mit beim Landessozialgericht am 9. Januar 2020 eingegangenen Entschädigungsantrag beantragten die Erinnerungsgegnerinnen jeweils
die Festsetzung einer Entschädigung von 30,00 EUR. Geltend gemacht wurden jeweils Fahrtkosten ausgehend von einer Anreise
mit dem Pkw unter Zugrundelegung einer Strecke von 120 Kilometer (120 x 0,25 EUR = 30,00 EUR). Auf Nachfrage der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle teilte die Erinnerungsgegnerin zu 1) mit, dass die Anreise mit zwei verschiedenen Pkw erfolgt sei. Die
PKW - Kennzeichen wurden mitgeteilt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle legte die Angelegenheit der Bezirksrevisorin vor, welche mit Antrag vom 7. Februar
2020 beantragte, die Entschädigung für die Erinnerungsgegnerinnen für die Teilnahme am Erörterungstermin am 16. Dezember 2019
auf jeweils 15,00 EUR festzusetzen.
Es sei realitätsfern, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin und die Zeugin mit getrennten Fahrzeugen zur Verhandlung
am Thüringer Landessozialgericht angereist seien. Die bloße Angabe von unterschiedlichen Autokennzeichen reiche nicht aus.
Auf Nachfrage des Berichterstatters, glaubhaft zu machen, dass eine getrennte Anreise erfolgt sei, teilte die Erinnerungsgegnerin
zu 1) mit, dass sie in der Schule gewesen und von dort aus losgefahren sei.
Die Erinnerungsführerin hält diese Ausführungen nicht für überzeugend. Es seien keine Ausführungen zum Reiseverlauf und zur
Notwendigkeit einer getrennten Anreise gemacht worden.
II.
Auf den Antrag der Erinnerungsführerin war die Entschädigung für die Teilnahme am Erörterungstermin am 16. Dezember 2019 für
die Erinnerungsgegnerin zu 1) und 2) auf jeweils 15,00 EUR festzusetzen.
Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte
oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Eine vorherige
Festsetzung der Entschädigung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag
durch die Staatskasse.
Nach §
191 Halbs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust
wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden
je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie
angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz
oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten
gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - L 1 JVEG 867/15, zitiert nach Juris).
Die Entschädigung errechnet sich danach wie folgt:
Der Fahrtkostenersatz beträgt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für jeden mit dem Pkw gefahrenen Kilometer 0,25 EUR. Dies ergibt bei der zu Grunde liegenden Entfernung von R. nach E. hin
und zurück von 120 km einen Betrag von 30,00 EUR. Da die Erinnerungsgegnerinnen nur beanspruchen können, dass ihnen die Kosten
für eine gemeinsame Fahrt erstattet werden, war der genannte Betrag zwischen den Erinnerungsgegnerinnen aufzuteilen. Der Senat
konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass unter Beachtung des Kostenminimierungsgebotes eine getrennte Anreise
als erforderlich anzusehen gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit, der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch für die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten,
ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten, gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung
(vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2016 - L 6 JVEG 1340/15 -, Juris). Die Erinnerungsgegnerinnen haben beide in ihrem Entschädigungsantrag angegeben, dass sie die Reise zum
Termin am 16. Dezember 2019 um 12:30 Uhr angetreten und am gleichen Tag um 17:30 Uhr beendet haben. Beide sind in der W. Straße
in R. wohnhaft. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Februar 2020, beim Senat am 4. März 2020 eingegangen, dass die Erinnerungsgegnerin
zu 1) in der Schule war und von dort aus losgefahren sei, überzeugen bereits vom Tatsächlichen her nicht. Es widerspricht
der Lebenserfahrung, dass bei einer einfachen Entfernung von R. nach E. von 60 Kilometern eine getrennte Anreise nur wegen
des Besuchs der Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung am gleichen Ort durch die Erinnerungsgegnerin zu 1) erfolgte.
Die Erinnerungsgegnerinnen wären unter Kostenminimierungsgesichtspunkten gehalten gewesen, gemeinsam zum Termin anzureisen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies aus Zeitgründen nicht möglich gewesen wäre.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG scheidet für beide Erinnerungsgegnerinnen aus. Die Erinnerungsgegnerin zu 1) war zum Zeitpunkt des Termins am 16. Dezember
2019 Schülerin einer Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung und die Erinnerungsgegnerin zu 2) bezog Erwerbsminderungsrente.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG scheidet ebenfalls aus. Der Erinnerungsgegnerin zu 1) war Schülerin und die Erinnerungsgegnerin zu 2) bezog - wie dargelegt-
Erwerbsminderungsrente. Insofern haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG. Danach beträgt die Entschädigung 3,50 EUR je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der
Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, es ist dem Zeugen (bzw. Beteiligten) durch seine Heranziehung
ersichtlich kein Nachteil entstanden. Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Angaben, kann bei einem Rentner bzw. Schüler
davon ausgegangen werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2005 - L 6 SF 2/05 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2009 - L 6 SB 161/08 -; SG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - S 1 KO 3624/17 -, jeweils zitiert nach Juris). Als Rentnerin bzw. Schülerin nach Unterrichtsende können die Erinnerungsgegnerinnen
frei über ihre Zeit verfügen. Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Durchführung der mündlichen
Verhandlung können nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden.
Verpflegungskosten sind ebenfalls nicht zu erstatten. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne
von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie in Folge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von §
9 Abs.
4a Satz 3 Nr.
3 Einkommenssteuergesetz (
EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner
Aufwand zu erstatten sind. Nach der Regelung des §
9 Abs.
4a Satz 3 Nr.
3 EStG kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagegeld bewilligt werden. Diese Zeitgrenze wurde vorliegend
nicht überschritten.
Eine Entschädigung nach § 21 JVEG für Nachteile bei der Haushaltsführung können die Erinnerungsgegnerinnen ebenfalls nicht beanspruchen.
Die Erinnerungsgegnerin zu 2) kann als Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente nach § 21 Satz 2 JVEG keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beanspruchen. Danach stehen Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen
beziehen, erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Erinnerungsgegnerin zu 1) kann eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
bereits deshalb nicht beanspruchen, weil sie ausweislich des Beschlusses des 9. Senats vom 15. Januar 2020 mit der Erinnerungsgegnerin
zu 2) und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft bildet und als Schülerin ersichtlich keinen eigenen Haushalt für mehrere Personen
führt.
Die Entschädigung der Erinnerungsgegnerinnen für die Teilnahme am Termin am 16. Dezember 2019 ist daher auf 30,00 EUR in Höhe
der anzuerkennenden Fahrtkosten festzusetzen. Da nicht bekannt ist, welcher der beiden Erinnerungsgegnerinnen diese Kosten
tatsächlich entstanden sind, ist eine Aufteilung vorzunehmen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).