Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) für die Zeit vom 3. November
2003 bis zum 31. Juli 2004.
Die im Mai 1984 geborene Klägerin beantragte am 28. Oktober 2003 die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. Blatt 2 VA).
Sie wohne während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils.
Ausweislich des Wohnraummietvertrages vom 29. September 2003 (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsakte) bestand die Wohnung der Klägerin
aus zwei Zimmern sowie Küche und Bad. Die Räume hatten eine Gesamtmietfläche von 30 Quadratmetern (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsakte).
Die monatliche Miete betrug 185 Euro. Neben der Miete waren Betriebskosten in Höhe von monatlich 30 Euro zu tragen. Das Mietverhältnis
begann am 1. Oktober 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. Blatt 6 VA).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 in
monatlicher Höhe von 232 Euro. Der Mehrbedarf für den eigenen Wohnraum werde erst berechnet, wenn sie einen Nachweis darüber
bringe, dass ihre Mutter als Vermieterin Eigentümerin des Hauses sei (z. B. Grundbuchauszug) und es sich um eine eigenständige,
separate Wohnung handele (z. B. Mehrfamilienhaus, Bescheid vom 21. November 2003, vgl. Blatt 14 VA).
Die Klägerin legte hiergegen am 15. Dezember 2003 Widerspruch ein (vgl. Blatt 19 VA).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, die erbetenen Nachweise vorzulegen und darüber
hinaus den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bzgl. Punkt 12 zu ergänzen (vgl. Blatt 20 VA).
Die Klägerin teilte darauf mit, sie wohne seit dem 1. September 2003 in einem eigenen Haushalt. In dem Objekt besitze ihre
Mutter zwei Wohneinheiten (vgl. Blatt 23 VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Bedarf nach §
66 Abs.
3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) könne nicht zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise übergeben habe, die
eine Unterbringung außerhalb des Haushalt ihrer Mutter beweisen würden (Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004, vgl. Blatt
27 VA).
Die Klägerin hat hiergegen am 1. März 2004 Klage erhoben. Tatsächlich lebe sie nicht im Haushalt ihrer Mutter. Es handele
sich um eine eigene abgeschlossene Wohnung, die Nachbarwohnung ihrer Mutter, die einen eigenen Eingang und eine eigene Küche
habe. Infolgedessen habe sie einen Bedarf nicht in Höhe von 192 Euro, sondern in Höhe von monatlich 348 Euro. Sie habe die
Wohnung selbst gemietet. Die Wohnung stehe im Eigentum der P A Gesellschaft für P. und H ... Ihre Mutter habe die Wohnung
zwischenzeitlich erworben.
Die Mietzahlung an ihre Mutter sei der Gestalt erfolgt, dass ihre Mutter statt des Mietzinses den Unterhalt, der durch ihren
Vater auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei, einbehalten und als Mietzins verrechnet habe. Die Unterhaltszahlungen ihres
Vaters hätten monatlich 150 Euro betragen (vgl. Blatt 17 GA).
Über die Anmietung der Wohnung habe zwischen der P. A. GmbH und ihr ein mündlicher Mietvertrag bestanden (vgl. Blatt 17 GA).
Die Mutter der Klägerin hat vor dem Sozialgericht Folgendes bekundet: "Ich habe die zweite Wohneinheit hinzugekauft. Erste
Gespräche hierüber haben bereits im Sommer 2003 mit der P. A. GmbH stattgefunden. Der Kaufvertrag konnte dann erst im November
abgeschlossen werden. Ich habe die Wohnung in der Absicht gekauft, dass meine Tochter dort einziehen kann. Die bisherige Wohnung
hatte nur drei Zimmer. Mein Sohn hat damals auch noch mit in dieser Wohnung gewohnt. Der Mietvertrag mit meiner Tochter über
die zweite Wohneinheit wurde zum 1. Oktober 2003 mit Kenntnis von Frau S. abgeschlossen. Die Grundmiete betrug 185 Euro plus
80 Euro oder 90 Euro Nebenkosten. Genau kann ich mich nicht erinnern. Meine Tochter hat keine Miete gezahlt. Sie konnte im
Rahmen ihrer damaligen finanziellen Möglichkeiten keine Miete zahlen. Die Miete ist im Prinzip für sie noch offen als Schuldbelastung.
Im Moment wohnt ein Herr H. in der Wohnung. Er zahlt keine Grundmiete. Er zahlt Betriebskosten in Höhe von 90 Euro monatlich.
Er hilft mir bei verschiedenen Bautätigkeiten und muss deshalb keine Miete zahlen. Mietzahlungen an die P. A. GmbH habe ich
nicht und auch nicht meine Tochter geleistet, auch nicht vor dem Eigentumsübergang. Meine Tochter hatte sich im Flur der Wohnung
eine kleine Kochecke eingerichtet. Sie hatte dort einen Kühlschrank sowie Ober- und Unterschrank. Im Übrigen kann ich mich
nicht mehr erinnern. Grundlage für die Möglichkeit, die Wohnung schon vor Kaufvertrag und Eigentumsübertragung zu nutzen,
war, dass die P. A. GmbH noch Verbindlichkeiten gegenüber meinem damaligen Ehemann hatte und abgesprochen war, dass diese
Angelegenheiten gemeinsam geklärt würden. Auf Grund dessen habe ich keine Zahlungen an die P. A.GmbH geleistet. Ich habe die
Unterhaltszahlungen von meinem Exmann meiner Tochter zur Verfügung gestellt. Meine Tochter hat die Unterhaltszahlungen am
Ende zur Verfügung bekommen. Herr H. zahlt die Betriebskosten bar an mich und ich rechne die Kosten mit der Hausverwaltung
ab. Eine Hausverwaltung gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht."
Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung der Mutter der Klägerin abgewiesen. Nach §
66 Abs.
3 SGB III alte Fassung werde bei Unterbringung außerhalb des Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung
mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden der jeweils geltenden Bedarf für Studierende
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) alte Fassung zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöhe sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG; § 12 Abs. 3 BAföG gelte entsprechend. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie außerhalb des Haushalts eines Elternteils untergebracht
sei. Es könne zwar festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin Eigentümerin der angeblich von der Klägerin angemieteten
zweiten Wohneinheit geworden sei. Zwar sei die Mutter der Klägern am 29. September 2003 noch nicht Eigentümerin gewesen und
hätte danach nicht ohne weiteres an die Klägerin vermieten können. Einen Mietvertrag mit der P. A. GmbH habe die Klägerin
nicht vorlegen können. Soweit sie behaupte, mit dieser habe ein mündlicher Mietvertrag bestanden, stehe dem entgegen, dass
sie den schriftlichen Mietvertrag mit ihrer Mutter vorgelegt habe. Jedoch sei durch die Zeugin bekundet worden, dass und warum
eine Nutzung der Räumlichkeiten vor der Eigentumsübertragung gestattet gewesen sei und Mietzahlungen an die Gesellschaft weder
von ihr noch von der Klägerin geleistet worden seien, weshalb eine weitere Vernehmung der Zeugin S. nicht geboten gewesen
sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass es sich bei der Nutzung des zweiten Zimmers durch die Klägerin um eine Unterbringung
außerhalb des elterlichen Haushalts gehandelt habe. Vielmehr sei zur Überzeugung des Gerichts die Vereinbarung zwischen der
Klägerin und ihrer Mutter in dem Wissen abgeschlossen worden, dass eine Erfüllung von Anfang an weder möglich noch beabsichtigt
gewesen sei. Bis heute sei weder eine Mietzahlung der Klägerin an ihre Mutter geflossen, noch sei erkennbar, dass dies jemals
beabsichtigt gewesen sei oder sein werde. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugen hätten angegeben, dass die Klägerin schon
bei Abschluss nicht in der Lage gewesen sei, einen vereinbarten Mietzins zu zahlen, was beiden bekannt gewesen sei. Warum
vor diesem Hintergrund zwischen der Zeugin und der Klägern ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und zudem ein verhältnismäßig
hoher Mietzins vereinbart worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden,
dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Erfüllung der angeblichen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfolgen solle, noch
habe die Zeugin dies bekundet. Während die Klägerin weiterhin vorgetragen habe, die Mutter habe die Unterhaltszahlungen des
Vaters in Höhe von 150 Euro als Mietzahlungen einbehalten, ist dieser Vortrag insofern unschlüssig geblieben, als dieser Betrag
nicht dem vereinbarten Mietzins in Höhe von 185 und Nebenkosten entspreche. Da die Zeugin nunmehr bekundet habe, es sei Unterhalt
an die Klägerin ausbezahlt worden, ergebe sich daraus eine weitere Widersprüchlichkeit. Insgesamt sei der Vortrag der Klägerin
bezüglich der Anmietung einer eigenen Wohnung daher nicht glaubhaft (Urteil vom 19. September 2008, zur Post aufgegeben am
22. Oktober 2008).
Die Klägerin hat hiergegen am 20. November 2008 Berufung eingelegt. Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung schulde sie ihrer
Mutter die Mietzahlungen. Im Übrigen sei auch kein verhältnismäßig hoher Mietzins vereinbart worden. Zwischen den Mietvertragsparteien
sei vereinbart worden, dass die Forderung ihr gegenüber zunächst gestundet werde. Die Zeugin habe die Unterhaltszahlungen
des Vaters in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten. Diese hätten für Mietzahlungen verwendet werden sollen. Die Zeugin habe
sodann der Klägerin für Taschengeld einen Betrag in Höhe von 150 Euro zur Verfügung gestellt. Da der Unterhaltsbetrag des
Vaters und das Taschengeld an die Klägerin den gleichen Monatsbetrag umfasst habe, habe die Zeugin in der mündlichen Verhandlung
mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 150 Euro eingenommen und sodann ausbezahlt worden sei. Dies habe jedoch nicht dazu
geführt, dass der Nachweis, dass die Klägerin außerhalb des Haushalts eines Elternteils untergebracht worden sei, nicht erbracht
worden sei. Unter dem 20. Februar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass der Vater Unterhaltszahlungen
geleistet habe, die an die Mutter gegangen seien und teilweise für Mietzahlungen verrechnet worden seien.
Die Mutter habe neben dem Naturalunterhalt der Klägerin auch Unterhalt in Geld gewährt, sodass die Äußerungen der Mutter der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin missverstanden worden seien. Diese habe die Mitteilung
der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin ausgelegt, dass diese den väterlichen Unterhalt direkt an die
Klägerin ausgezahlt habe, jedoch sei dies so nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei somit in der Lage, die Differenz zum
Erhöhungsbetrag laufend zu leisten. Im Flur habe sich die Küche für die Wohnung gefunden. Es habe sich dabei lediglich um
eine Küchenzeile gehandelt. Der geltend gemachte Anspruch folge letztlich bereits daraus, dass ein schriftlicher Mietvertrag
vorliege. Es handele sich um eine Urkunde mit der Folge, dass jedes Zivilgericht zu einer entsprechenden Verurteilung kommen
würde, unabhängig davon, was die Gegenpartei einwende.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgericht Gotha vom 19. September 2008 sowie den Bescheid vom 20. November 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom
3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 weitere Berufsausbildungsbeihilfe in monatlicher Höhe von 156 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Mietzins einschließlich der Nebenkosten übersteige den eingeklagten Betrag. Sicher solle die Miete auch aus der Berufsausbildungsbeihilfe
gezahlt werden können, jedoch könnte die Klägerin die Differenz zum Erhöhungsbetrag in Höhe von 59 Euro monatlich laufend
leisten beziehungsweise hätte sie laufend leisten können. Daneben sei fraglich, dass die Klägerin eine vollständige eigenständige
Wohnung angemietet habe, in der sie einen eigenständigen Haushalt habe führen können.
Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Klägerin u. a. folgendes erklärt: Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob der Mietvertrag
ab Oktober 2002 oder Oktober 2003 geschlossenen wurde. Es war jedenfalls Oktober. Nein, im Mietvertrag habe ich das angemietet,
was ich gerade beschrieben habe. Ich weiß nicht mehr genau, was im Mietvertrag steht. Das ist auch schon ewig her. Auf Frage,
ob Sie eine Erklärung dafür habe, dass zwischen ihrer soeben getätigten Beschreibung der Wohnung und der Beschreibung des
Mietgegenstandes im Mietvertrag eine Differenz bestehe, hat die Klägerin geantwortet: nein. Weiter hat die Klägerin erklärt:
Die Wohnung habe ich damals dadurch bezahlen wollen, dass ich sicher die Berufsausbildungsbeihilfe im Rahmen der Vorbereitung
erwartet hatte. Man konnte damals noch mit 18 ausziehen und bekam dann eine entsprechende Unterstützung für die Wohnungskosten.
Damals war es so, dass nach der 12. Klasse bestimmt die Hälfte oder knapp die Hälfte meiner Mitschülerinnen beziehungsweise
Mitschüler von Zuhause ausgezogen ist und alle diese Unterstützung vom Arbeitsamt bekommen haben und ich habe neben der Förderung
vom Arbeitsamt nur noch Geld von meiner Mutter bekommen. Ich kann aber nicht mehr sagen, wie viel Geld ich bekommen habe.
Ich bin zu ihr gegangen, wenn ich Geld gebraucht habe. Dann hat sie mir welches gegeben. Es war so, dass ich eigentlich für
meine Sachen, die ich anschaffen wollte, sparen musste. Ich habe z. B. Geld ab und zu bekommen für Kleidung. Sie hat mir aber
auch mal für einen Discobesuch 20 Euro gegeben. Vielleicht waren es wöchentlich insgesamt so um die 50 Euro. Die Kleidung
war dann aber in den 50 Euro wöchentlich drin. Die musste ich zahlen. Es ist auch vorgekommen, dass sie die Kleidung für mich
gekauft hat. Wir sind dann nur gemeinsam weggegangen. Das war aber ganz unterschiedlich. Ich kann nicht sagen, ob mein Vater
für mich und meine Mutter Unterhalt gezahlt hat. Davon gehe ich aus. Das ist für mich eine Vermutung. Wie meine Mutter das
mit der Miete gemacht hat, kann ich nicht sagen. Die Wohnung hat ihr dann zwar irgendwann gehört. Aber sie hatte ja trotzdem
die Kosten gehabt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, was in den Schriftsätzen meines Prozessbevollmächtigten im Einzelnen steht.
Ich habe sie jedenfalls zum Teil gelesen. Mir ist nicht bekannt, dass meine Mutter, wie es im Schriftsatz vom 29. Juni 2006
heißt, 150 Euro einbehalten und als Mietzins verrechnet habe. Auf Frage, was sie mit ihrer Mutter bezüglich der Mietzahlungen
gesprochen habe, antwortete die Klägerin: Wir hatten besprochen, dass wir von dem Geld, was da ist, also auch von den 232
Euro, die ich von der Agentur bekommen habe, die Miete zahlen und sie mich ansonsten weiter unterstützt. Die Klägerin erklärte
weiter: Ich verdiene zwar im Augenblick, aber ich zahle dennoch von meinen Mietschulden derzeit nichts an meine Mutter. Wir
hatten uns geeinigt, wenn das Arbeitsamt zahlt, dann zahle ich ihr die Mietschulden zurück. Auf Frage, warum sie solange warten
wolle mit dem Beginn der Tilgung der Schulden, bis das Arbeitsamt zahle, zog die Klägerin die Schultern hoch. Auf Frage, ob
sie von ihrer Mutter fest 150 Euro gekommen habe, antwortete die Klägerin: Das kann ich jetzt so nicht sagen, ich habe auf
alle Fälle Geld von ihr bekommen, wie viel weiß ich nicht. Vielleicht mal 100 Euro, vielleicht mal 200 Euro, dann wieder 150
Euro. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, wie hoch die Miete war beziehungsweise die Nebenkosten gewesen sind. Ich kann nicht
sagen, ob es zwischen der P.A. und meiner Mutter ein Mietvertrag gegeben hat. Auf Frage, ob in der Wohnung ein Mann gewohnt
habe, erklärt die Klägerin, dass sei ihr nicht bekannt. Sodann korrigiert sie sich und erklärt, dass ihr jetziger Mann in
der Wohnung schon seit 2006 wohne.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom
19. Mai 2011.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind in der Sache nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf höhere Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Auszubildende wird nach §
64 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB III bei einer beruflichen Ausbildung (nur) gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
Nach §
66 Abs.
3 SGB III gilt bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils nach dortiger näherer Maßgabe als Bedarf
für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts bedeutet, dass der Auszubildende einen eigenen Haushalt in einer eigenen von der
elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung unterhält. Dies setzt voraus, dass er räumlich abgegrenzt für die Bedürfnisse des
täglichen Lebens, z. B. Nahrung und Kleidung, selbst sorgt (vgl. Wagner in Nomos,
SGB III, 3. Aufl. 2008, §
64 Rdnr. 4; Stratmann in Niesel,
SGB III, 5. Aufl. 2010, §
64 Rdnr. 3), diese also nicht durch die Eltern zur Verfügung gestellt werden.
Ob als Mindestvoraussetzung neben dem Wohnen in einer von der elterlichen Wohnung abgetrennten Wohnung (einschließlich der
Versorgung mit den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens) auch die Zahlung von Miete zu fordern ist, ist streitig, wird aber
überwiegend bejaht (vgl. einerseits Wagner, aaO. sowie andererseits Buse in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
64 Rdnr. 37 Stand: Mai 2006 m. w. N.).
Dies kann hier indes dahinstehen. Denn die Klägerin behauptet, Wohnraum außerhalb der elterlichen Wohnung angemietet zu haben
und hierfür auch die Miete zu schulden. Jedenfalls dann ist die Beantwortung der Frage nach einem Wohnen außerhalb des Haushalts
der Eltern freilich auch mit Blick auf die Abwicklung und Gestaltung des Mietverhältnisses zu beantworten.
Die Klägerin konnte, worauf das Sozialgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, indes nicht nachweisen, wobei eine weitere
Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin nicht möglich war, weil sich diese vor dem Senat auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen
hat, dass sie außerhalb des Haushalts ihrer Mutter gewohnt hat, also Wohnraum und wesentlicher Aufwand für Lebensbedürfnisse
nicht im Rahmen des elterlichen Haushalts zur Verfügung gestellt wurden.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Umständen:
Zunächst konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass für die Wohnung der Klägerin Mietzahlungen geleistet wurden. Während
sie im Rahmen der Klageschrift vorgetragen hat, dass ihre Mutter statt des Mietzinses den Unterhalt, der durch ihren Vater
auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei, einbehalten und als Mietzins verrechnet habe, hat sie im Rahmen des Erörterungstermins
erklärt, dass sie nicht sagen könne, ob ihr Vater für sie (und ihre Mutter) Unterhalt gezahlt habe, was sie aber vermute.
Ihr sei nicht bekannt, dass ihre Mutter 150 Euro einbehalten und als Mietzins verrechnet habe.
Neben dem zuvor erwähnten Umstand spricht weiter gegen ein Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts, dass die Klägerin ausweislich
ihrer Einlassungen und Erklärungen nicht weitestgehend selbstständig gewirtschaftet hat, sondern sich dem elterlichen beziehungsweise
mütterlichen Gutdünken untergeordnet hat.
So war der Klägerin nicht klar, ob ihr Vater Unterhalt gezahlt hat. Geht man davon aus, dass dies der Fall gewesen ist, so
ist der Unterhalt jedoch nicht an die Klägerin, sondern an die Mutter geflossen.
Dies ist aber jedenfalls für ein Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts untypisch und spricht gegen die erforderliche
Verselbstständigung vom elterlichen Haushalt. Ihre Geldangelegenheiten hat die Klägerin also letztlich im Wesentlichen ihrer
Mutter überlassen, obwohl die Unterhaltszahlungen nicht ihrer Mutter, sondern ihr selbst zustanden und für das Führen des
von ihr behaupteten eigenständigen Haushalts von erheblicher Bedeutung gewesen wären.
Auch sonst hatte die Klägerin insbesondere Geld für Kleidung und Freizeit im Wesentlichen nur nach Zuteilung ihrer Mutter
zur Verfügung. So ist sie, wenn sie Geld gebraucht hat, zu ihrer Mutter gegangen, die ihr dann entweder welches gegeben oder
ihr z. B. Kleidung gekauft hat.
Nach alledem ist nicht entscheidend, dass die Klägerin über Räumlichkeiten mit einem separaten Eingang verfügt hat. Dies allein
reicht für die Annahme eines eigenen Haushalts nicht aus.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG).