Gründe:
Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden
Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (knappe Klagebegründung dabei aber ohne inhaltliche Ausführungen zum auch
geltend gemachten Zuschlag) sowie die Bedeutung (Warmwasserabzug und Zuschlag jeweils ohne Bezifferung) sind deutlich unterdurchschnittlich.
Die Schwierigkeit ist bei nur allgemeiner Klagebegründung und Antragstellung und unter der Berücksichtigung des Umstandes,
dass in Sachen Zuschlag gar kein inhaltlicher Vortrag erfolgte und vor allem mit dem Warmwasserabzug ein nicht atypischer
Streitgegenstand zugrunde lag, deutlich unterdurchschnittlich. Auch hinsichtlich der Termins- und Einigungsgebühr sind keine
Gründe ersichtlich, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden.
Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die vom Beschwerdeführer als Anlage zur Beschwerde vorgelegten Formulare, die
"der Nachweisführung zur Herleitung der Kriterien nach § 14 RVG dienen" sollen. Zwar ist der Senat bei einer Erinnerung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in seiner Prüfung nicht an den Beteiligtenvortrag gebunden und prüft in der Sache umfassend (so im Ergebnis auch Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris), doch ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte, Kriterien oder Argumente, die er für nicht oder
nicht zutreffend gewichtet erachtet, schlüssig vorzutragen und darzulegen. Die hier - wie auch in vielen anderen Verfahren
gleichermaßen - als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Formulare werden diesem Anspruch nicht gerecht. Weder sind diese
Formulare schlüssig oder selbsterklärend noch lässt sich ein tatsächlicher und verwertbarer Bezug auf den konkreten Fall erkennen.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).