Gründe:
Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet.
Die Erinnerung des Beschwerdegegners, aufgrund derer die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung jeweils für die Verfahren S 41 AS 930/12 sowie S 41 AS 932/12 durch den streitgegenständlichen Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und schließlich die Vergütung ein-heitlich festgesetzt
wurde, war zulässig und insbesondere nicht verwirkt. Wie der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2018 (L 1 SF 497/16 B, juris Rn. 18) festgestellt hat, setzt eine Ver-wirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen
Verhal-tens voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeit-raums unterlassen hat und
weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonder-heiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes
die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen.
Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Die absolute Obergrenze kommt jedenfalls nicht in Betracht,
wenn noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. §
45 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuches -
SGB I) abgelaufen ist. Diese Frist ist vorliegend jedoch nicht ver-strichen. Zudem fehlt es hier - worauf auch das Sozialgericht
abgestellt hat - am sogenannten Umstandsmoment. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer
den Eindruck erwecken ließ, die einmal festgesetzte Gebühr werde nicht beanstandet.
Auch im Übrigen hat das Sozialgericht die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe
des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen. Insbesondere hat das Sozialgericht zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
dem sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2018 - L 1 SF 1302/17 B, juris Rn 22) dieselbe Angelegenheit nach § 15 RVG an-genommen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss
vom 16. August 2011 - L 6 SF 930/11 B, juris), der sich der erkennende Senat anschließt, hat das Sozialgericht zutreffend auch die Entstehung einer Einigungsgebühr
nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG abgelehnt. Soweit der Beschwerdeführer hier seine besondere anwaltliche Mitwirkung darin erkennt, dass er - nach Hinweisen
der Beklagten und des Gerichts - den Klageantrag konkret gefasst und die aufzu-hebenden Bescheide zutreffend benannt hat,
entbehrt dies jeglicher Grundlage einer weiteren Diskussion.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).