Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist begründet. Vorab weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand der Überprüfung die gesamte Kostenfestsetzung ist (Senatsbeschluss
vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer richtet sich jedoch ausschließlich gegen die festgesetzte Verfahrensgebühr.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anrechnung der Geschäfts-gebühr, der Terminsgebühr
und der übrigen - dem Grunde und der Höhe nach - unstreitigen Gebühren als solche höher oder anders festzusetzen wäre, liegen
nicht vor.
Dem Beschwerdegegner steht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nur in Höhe der hälftigen Mittelgebühr, also in Höhe von 150,00 Euro zu. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war - wie
auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - weit unterdurchschnittlich; Anzahl und Umfang der Schriftsätze waren weit
unterdurchschnittlich. Dieser Einschätzung des Sozialgerichts hat auch der Beschwerdegegner nicht widersprochen. Die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit war leicht unterdurchschnittlich. Schwierige Rechtsfragen waren nicht zu erörtern. Entscheidend
war letztlich allein die Tatsachenfeststellung und -würdigung zum Vertrauensschutz. Dieser Einschätzung auch des Sozialgerichts,
ist der Beschwerdegegner wiederum nicht entgegengetreten. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist das
Sozialgericht angesichts der geltend gemachten Erstattungsforderung von über 2.000 Euro zutreffend von einer weit überdurchschnittlichen
Bedeutung ausgegangen. Auch der Beschwerdeführer stimmt mit dieser Einschätzung über-ein. Ein besonderes Haftungsrisiko ist
nicht erkennbar; die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren ausweislich der Erklärung zur Prozesskostenhilfe
deutlich unterdurchschnittlich. Der weit unterdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die weit überdurchschnittliche
Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger kom-pensiert. Mit der verbleibenden leicht unterdurchschnittliche Schwierigkeit
und den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist eine Verfahrensge-bühr in Höhe der hälftigen
Mittelgebühr angemessen.
Auf die Verfahrensgebühr sind tatsächlich geleisteten Zahlungen zur Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG anzurechnen (Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG; vgl. hierzu Senatsbe-schluss vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B, juris). Dabei ist - wie das Sozialgericht zutreffend und auch vom Beschwerdegegner nicht beanstandet entschieden hat -
nicht nur die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG (hier: 150,00 Euro), sondern auch die gezahlte Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (hier: 135,00 Euro) abzustellen. Nr. 1008 VV RVG stellt keine eigne Erhöhungsgebühr, sondern eine Erhöhung der (Verfahrens- und) Geschäftsgebühr dar. Die Summe von Geschäftsgebühr
nach Nr. 2302 VV RVG und etwaiger Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des jeweils konkreten Falles, die auch nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdegegners wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 135,00 EUR Hälftige Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG - 142,50 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Anteilige Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG 23,49 EUR Anteilig Abwesenheitsgelder nach Nr. 7000 VV RVG 9,85 EUR Zwischensumme 475,84 EUR 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 90,41 EUR Gesamt 566,25 EUR.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).