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LSG Thüringen, Beschluss vom 02.05.2018 - 1 SF 226/16
Kostenansatz für ein sozialgerichtliches Verfahren Kostenerstattungsstreit zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe Gerichtskostenbefreiung
1. Nach § 2 Abs. 3 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB X sind unter anderen im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit.
2. Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung nach § 64 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB X, der bestimmt, dass § 197a SGG unberührt bleibt.
3. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
4. Insofern stellt § 197a Abs. 3 SGG klar, dass dies auch für Träger der Sozialhilfe gilt, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Normenkette:
GKG § 2 Abs. 3
,
SGB X § 64 Abs. 3 S. 3
,
SGG § 197a Abs. 1
,
SGG § 197a Abs. 3
,
SGG § 183
Vorinstanzen: SG Nordhausen 14.01.2016 S 15 SF 542/15 E
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

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