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LSG Thüringen, Beschluss vom 04.02.2021 - 1 SF 575/20
Höhe von Pauschgebühren Verfristung einer Erinnerung Arbeitsüberlastung keine hinreichende Entschuldigung für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist Unzureichender allgemeiner Hinweis auf Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie
1. Zur Verfristung einer Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG gegen den Pauschgebührenansatz.
2. Eine Arbeitsüberlastung führt nicht zu einer Schuldlosigkeit der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist. Die Wahrung der prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben, welcher sowohl ein Prozessbevollmächtigter als auch eine Behördenleitung besondere Sorgfalt widmen muss. Eine erhebliche Arbeitsüberlastung kann eine Wiedereinsetzung deshalb nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit auch zur Bearbeitung von vorrangigen Fristsachen erheblich eingeschränkt wird. Der allgemeine Hinweis auf Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie reicht nicht aus.
Normenkette:
SGG § 189 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 184
Vorinstanzen: LSG Thüringen 07.05.2019 L 6 KR 492/19 KL , SG Gotha S 41 KR 1403/19
Tenor
Die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr unter der Nummer 12 des Gebührenverzeichnisses des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Januar 2020 für das Verfahren L 6 KR 492/19 KL mit der Postenkennung 0548200001144 wird als unzulässig verworfen.

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