Gründe:
I.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 242,63 Euro festgesetzt.
Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer hälftigen Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht
unter Auswertung des Akteninhalts zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich durchweg um Schriftsätze im Umfang von einer handelte
und nur die Klagebegründung drei Seiten umfasste. Des Weiteren hat das Sozialgericht ausgeführt, dass erhebliche Synergieeffekte
im Hinblick auf drei gleichgelagerte Parallelverfahren zu berücksichtigen sind.
Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Anrechnung der Geschäftsgebühr sind ebenfalls zutreffend. Insbesondere entsprechen
sie der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B, zitiert nach Juris). Danach kann sich die Staatskasse auf die Anrechnung nur berufen, wenn die Geschäftsgebühr für das
Vorverfahren tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist hier nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Fall. Denn er
hat selbst ausgeführt, dass die Beklagte in dem Verfahren S 30 AS 3944/13 an ihn einen Betrag von insgesamt 309,40 Euro für das Vorverfahren geleistet hat. Dies entspricht einer Geschäftsgebühr in
Höhe von 240,00 Euro. Insoweit entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2017 nicht den rechtlichen
Vorgaben insbesondere denen des § 15 a Abs. 1 RVG. Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht bereits ausgeübt, indem er gegenüber der Beklagten eine Geschäftsgebühr in Höhe
von 240,00 Euro geltend gemacht hat. Soweit die Beschwerdebegründung darauf abzielt, dem Rechtsanwalt zu ermöglichen, nachträglich
sein Wahlrecht durch Erstattung von Teilbeträgen geltend zu machen, widerspricht dies der gesetzgeberischen Konzeption. Dies
folgt bereits aus § 55 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren eine Erklärung abzugeben ist, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag
der Antragstellung erhalten hat.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts als unrichtig erscheinen lassen, war
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).